Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 5. - 11. März 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 14. Februar 2018 (2C_600/2017): Verfahrensrecht; unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuern 2014 (St. Gallen), die Beschwerde des Steuerpflichtigen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  • Urteil vom 21. Februar 2018 (2C_133/2018): Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Aargau); Feststellung der Steuerpflicht im interkantonalen Verhältnis. Ein Grundstück, für das eine Anzahlung geleistet und das mit Verfügungsgeschäft im Jahr 2013 übertragen wurde, führt bereits im Jahr 2013 zu einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit, auch wenn die Bebauung noch am Laufen war und der Besitzesantritt erst 2014 erfolgte; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 21. Februar 2018 (2C_65/2018): Verrechnungssteuer; die Beschwerde der Steuerpflichtigen an die Vorinstanz war verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist; die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird abgewiesen.
  • Urteil vom 14. Februar 2018 (2C_114/2017): Erlass vom 12. Dezember 2016 betreffend Änderung des Steuergesetzes vom 22. November 1999 (Luzern); abstrakte Normenkontrolle; Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten waren die neuen § 95 Abs. 3 und 4 StG/LU („Minimalsteuer”, richtigerweise Mindeststeuer, von CHF 500 für Kapitalgesellschaften bzw. CHF 200 für Genossenschaften). Die Rüge, wonach die Mindeststeuer gemäss Art. 27 Abs. 2 StHG als solche unzulässig sei, erwies sich als unbegründet, zumal diese an die Stelle der ordentlichen Steuern, wenn deren Höhe unter dem Betrag der Mindeststeuer liegt, tritt und demzufolge eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Des Weiteren verstösst die Differenzierung der Mindeststeuerbeträge nach Kapitalgesellschaften einerseits und Genossenschaften andererseits nicht gegen Art. 27 Abs. 1 StHG. Das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und der Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 BV sind eingehalten, da sachliche Gründe für die massvolle Ungleichbehandlung bestehen – insbesondere die unterschiedliche Ausrichtung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie der Umstand, dass Genossenschaften regelmässig über weniger wirtschaftliche Mittel verfügen. Bei einem Fixbetrag von CHF 500 für Kapitalgesellschaften und CHF 200 für Genossenschaften sind der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und § 2 Abs. 2 KV/LU gewahrt. Darüber hinaus liegt ebenfalls keine Verletzung des Willkürsverbots und des Gebots von Treu und Glauben vor. Schlussendlich schlägt auch die Rüge der Beschwerdeführer fehl, es liege eine Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV vor, zumal die Bestimmungen von § 95 Abs. 3 und 4 StG/LU nur bei persönlicher Zugehörigkeit zum Tragen kommen und damit nur unbeschränkt steuerpflichtige Personen umfasst werden. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 16. Februar 2018 (2C_798/2017): Grundeigentümerbeiträge (Wallis); die Grundeigentümerbeiträge werden i.d.R. nach den baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bestimmt; die zuständige Behörde verfügt über einen Beurteilungsspielraum, den sie verfassungskonform wahrzunehmen hat; aufgrund der zusätzlichen Erschliessung eines Grundstücks aus nördlicher Richtung liegt ein wirtschaftlicher Sondervorteil bzw. die erforderliche Individualäquivalenz vor (zumindest ist der entstandene Sondervorteil nicht bloss theoretisch/abstrakter Natur, sondern durchaus real und praktisch); die Erhebung der Grundeigentümerbeiträge war gerechtfertigt; die Beschwerde der Grundeigentümerin wird abgewiesen.
  • Urteil vom 19. Februar 2018 (2C_419/2017): Grundstückgewinnsteuer 2011 (Bern); Steuerbusse; im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf (Liegenschaft mit einem Restaurant im Erdgeschoss und darüber liegenden Mietwohnungen) vereinbarte der Verkäufer während des Verkaufsprozesses mit einer Drittperson, dass jene über eine neu zu gründende Betriebsgesellschaft das Restaurant für die Mindestdauer von neun Monaten nach dem Verkauf der Liegenschaft weiterführen und hierfür nach dem erfolgreichen Verkauf der Liegenschaft u.a. CHF 130'000 für die Weiterzahlung der Miete für die Mindestdauer erhalten sollte. Nach dem erfolgten Grundstückverkauf deklarierte der Verkäufer eine im vorgehend genannten Zusammenhang stehende Zahlung von CHF 93'500 als Vermittlungsprovision und reichte hierzu eine Quittung ein. Im Jahr 2014 eröffnete die kantonale Steuerverwaltung u.a. ein Steuerhinterziehungsverfahren, welches Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet. Damit eine Aufwendung mit dem Erwerb oder der Veräusserung als untrennbar verbunden gelten kann, muss diese in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem Eigentumswechsel stehen. Vorliegend verneinte das Bundesgericht den direkten sachlichen Zusammenhang der Zahlung mit dem Eigentumswechsel. Vielmehr sollte das bestehende Mietverhältnis das Kaufobjekt für den Kaufinteressenten als lohnendes Investitionsobjekt erscheinen lassen. Die Ausgabe stand nicht in einem Zusammenhang mit dem veräusserten Grundstück. Das Bundesgericht stützte schlussendlich die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Vorliegens sowohl des objektiven wie auch subjektiven Tatbestands – insbesondere nachdem der Beschwerdeführer auf telefonische Rückfrage der Steuerverwaltung hin erklärt hat, dass es sich vorliegend um eine Vermittlungsprovision handle. Abweisung der Beschwerde des von der Steuerbusse betroffenen Beschwerdeführers, soweit darauf einzutreten ist.
  • Urteil vom 23. Februar 2018 (2C_582/2017): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2005 - 2009 (Genf); Art. 213 ff. aDBG (per 1.1.14 aufgehoben) bzw. aktueller Art. 35 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 33 Abs. 1 h DBG; die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen an erwerbsunfähige Personen im Ausland ist an strikte Beweise gebunden (Bestätigung der Rechtsprechung); vorliegend konnten die Beschwerdeführer insbesondere nicht nachweisen, dass die in Abzug gebrachten Beiträge tatsächlich empfangen worden sind. Unter diesen Voraussetzungen, insbesondere mit Blick auf die Beweislastverteilung, ist es nicht willkürlich, die abgezogenen Unterhaltsbeiträge in der Veranlagung aufzurechnen.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.