Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 27. November - 3. Dezember 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 10. November 2017 (2C_356/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2006-2009 (St. Gallen); die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als selbständige Landwirte anerkannt und dementsprechend auch die Kosten in Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Grundstück nicht zum Abzug zugelassen, erweist sich als unbegründet. Eine selbständige Erwerbstätigkeit setzt voraus, dass sie überhaupt auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist. Einerseits muss die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein (subjektives Kriterium), andererseits muss die Tätigkeit auch zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet sein (objektives Kriterium). Die Beschwerdeführer haben in den fraglichen Perioden (und darüber hinaus) nicht nur stets Verluste – getragen durch die Einkünfte der Haupttätigkeit der Beschwerdeführer – erwirtschaftet sondern zu keinem Zeitpunkt überhaupt je nennenswerte Einnahmen erzielt. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine Verweigerung des Abzugs von Liegenschaftsunterhaltskosten betreffend den Stall auf dem landwirtschaftlichen Grundstück. Die Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen, da das Volumen der durchgeführten Arbeiten mit rund CHF 90’000 sowohl absolut betrachtet als auch erst recht im Verhältnis zum Gebäudewert (im Zeitpunkt vor dem Umbau lediglich CHF 15'800) als sehr gross zu bezeichnen ist und damit die durchgeführten Umbauten wirtschaftlich einem Neubau gleichkommen und demnach nicht abzugsfähig sind. Zuletzt rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht den Abzug von Schuldzinsen verweigert. Vorliegend lag eine internationalen Rechtsbeziehung (Darlehensgeberin in Südkorea wohnhaft) vor, wobei besonders strenge Beweisanforderungen gelten. Die behaupteten Schuldzinsen seien gemäss den Beschwerdeführern einer in Belize domizilierten Gesellschaft mit Postadresse in Zug in bar übergeben worden, welche das Geld der Darlehensgeberin wiederum in bar ausgehändigt habe. Dieses Vorgehen erscheint als sehr ungewöhnlich, zumal in Südkorea eine entwickelte Finanzindustrie besteht. Die Konnexität zwischen den geltend gemachten Zahlungen an die in Belize domizilierte Gesellschaft und den angeblichen Darlehenszinsen kann von den Beschwerdeführern nicht dargetan werden. Die Beschwerdeführer tragen die Folgen bzw. die beweisrechtlichen Nachteile und Lasten der bewussten Unterbrechung der Papierspur. Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist.
  • Urteil vom 14. November 2017 (2C_354/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Zürich); streitig war vorliegend einzig die Kostenregelung im angefochtenen Urteil; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat sich an den gesetzlich vorgesehenen Gebührentarif gehalten und davon abgesehen, aufgrund besonderer Umstände auf die Kostenauflage zu verzichten (vgl. § 151 Abs. 3 StG/ZH); obwohl das vorliegende Verfahren durch einen behördlichen Fehler (Druckfehler in der Wegleitung) zumindest mitverursacht wurde, hält der Kostenentscheid der Vorinstanz vor dem Willkürverbot statt, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheentscheid und im Rekursentscheid (beide ohne Kosten) darauf hingewiesen wurde, dass für die Berechnung der Steuer alleine der gesetzliche Tarif massgebend ist; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 13. November 2017 (2C_910/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2013 (Basel-Stadt); abgewiesenes Fristerstreckungs- bzw. Wiederherstellungsgesuch nach Verpassen der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das vorinstanzliche Rekursverfahren (vgl. § 171 Abs. 4 StG/BS i.V.m. § 30 VRPG/BS); die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs durch die Vorinstanz ist verfassungsrechtlich haltbar, nachdem es erstellt ist, dass der Beschwerdeführer der Post einen Rückbehalteauftrag erteilt hat, er mit der Zustellung der Aufforderung rechnen musste und die Vorinstanz damit von der Geltung der Zustellfiktion ausgehen konnte; Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist.
  • Urteil vom 13. November 2017 (2C_301/2017):  Kantonale Steuern 2011 - 2013 (Tessin); interkantonale Doppelbesteuerung; steuerlicher Wohnsitz des Generaldirektors einer Tessiner Aktiengesellschaft, der wöchentlich zu seiner Familie im Kanton Aargau zurückkehrt und über eine Wohnstätte in der Nähe seines Arbeitsorts verfügt. Da der Steuerpflichtige eine leitende Funktion ausübt, ist unter den beschriebenen Umständen sein steuerlicher Wohnsitz im Kanton Tessin anzusiedeln. Strittig waren vorliegend die Steuerperioden 2011-2013. Da der Kanton Tessin seinen Besteuerungsanspruch für das Jahr 2011 verspätet geltend gemacht hat, kann er allerdings erst ab dem Jahr 2012 besteuern.
  • Urteil vom 17. November 2017 (2C_227/2017): Grundstückgewinnsteuer; gemäss Art. 82 Abs. 4 «Loi générale sur les contributions publiques» (Genf), ergibt sich bei der Veräusserung eines durch Erbschaft erworbenen Grundstücks der massgebende Erwerbspreis aus dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erbschaft, wobei zum Verkehrswert die Erbschaftsteuer hinzugezählt wird. Diese Bestimmung ist bundesrechtswidrig und entspricht nicht Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG, gemäss welchem die Besteuerung bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung aufgeschoben wird. Ein solcher Aufschub bedeutet, dass der Erwerbsvorgang (Erbschaft) für Steuerzwecke zu ignorieren ist und dass bei einem späteren Verkauf, der Wertzuwachs zu Lebzeiten des «de cujus» auch zu besteuern ist.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.