Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 19. - 25. März 2018 publiziert wurden.

  • Auszug aus dem Urteil vom 11. Oktober 2017 (A-4277/2017; BVGE 2017 III/1): Amtshilfe (DBA Schweiz - Norwegen); Beschwerdeberechtigung einer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens im Handelsregister gelöschten dritten Rechtseinheit; da die fragliche schweizerische Aktiengesellschaft bereits im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens im Handelsregister gelöscht wurde, war sie bei Beschwerdeeinreichung nicht mehr handlungsfähig und damit auch nicht mehr partei- und prozessfähig; sie konnte demnach ab dem Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister – und im Übrigen auch schon zuvor im Liquidationsstadium (vgl. E. 1.2.4) – nicht (mehr) Partei im vorinstanzlichen Verfahren sein; vgl. zum Urteil vom 11. Oktober 2017 (A-4277/2017) auch unseren Beitrag vom 22. Oktober 2017.
  • Urteil vom 5. März 2018 (A-5193/2016): Tabaksteuer; Einfuhr von Wasserpfeifentabak; Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak sind unterschiedliche Erzeugnisse; vorliegend findet Art. 11 Ab. 1 TStG i.V.m. Anhang IV des TStG Anwendung; die Tabaksteuer beträgt demzufolge 12% des Kleinverkaufspreises; der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  • Urteil vom 31. Januar 2018 (A-457/2017): Verrechnungssteuer; Rückforderung der Verrechnungssteuer gemäss DBA Schweiz - Frankreich; Abweisung des Antrags auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer (Formular 83) seitens der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wegen Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs; der Antrag auf Rückerstattung muss innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, bei der ESTV eingereicht werden (Verwirkungsfrist); das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass es unbefriedigend ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Beschwerdeführer nicht innert Frist ein vollständig ausgefülltes Formular einreichen kann, weil in Frankreich ein Steuerverfahren pendent ist, das Bundesverwaltungsgericht hält aber fest, dass dieser Nachteil nicht aussergewöhnlich ist und es den Vertragsstaaten frei gestanden sei, im betreffenden DBA eine andere Regelung vorzusehen; bei Einreichung des Gesuches um Rückerstattung der Verrechnungssteuer war die dreijährige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs bereits verwirkt; die Vorinstanz hatte die Rückerstattung folglich zwar zu Recht verweigert, das Gesuch wäre aber nicht abzuweisen gewesen; vielmehr hätte die Vorinstanz darauf nicht eintreten dürfen; der angefochtene Entscheid sei demzufolge aus formellen Gründen aufzuheben und auf das Rückerstattungsbegehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten, die Beschwerde war demzufolge zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen gutzuheissen, auf das Rückerstattungsgesuch des Steuerpflichtigen wurde jedoch materiell nicht eingetreten; Entscheid angefochten beim Bundesgericht.
  • Urteil vom 27. Februar 2018 (A-2244/2017): Zoll; Einfuhrveranlagung von Honig; Verpassen der Gestellungsfrist; vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verpassen der Gestellungsfrist entschuldigen würden; die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 7. März 2018 (A-5817/2017): Zoll; Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte; auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz weitergeleitet (i.S.d. Beschleunigungsgebots), um zu beurteilen, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin als Einsprache entgegen zu nehmen ist.

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.