Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 19. - 25. März 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 5. März 2018 (2C_387/2016): Amtshilfe (DBA Schweiz - Schweden); in seinem Amtshilfeersuchen will der ersuchende Staat (Schweden) wissen, ob ein Steuerpflichtiger das Konto einer Firma bei einer Schweizer Bank indirekt über enge Verwandte oder über Dritte hält, indem er von der Schweiz Informationen anfordert, um den möglichen Zugriff des Steuerpflichtigen oder von anderen ihm nahe stehenden Personen (personnes proches) auf dieses Konto zu untersuchen; gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG, ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Indem das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der «nahe stehenden Personen» (personnes proches) so interpretiert, dass dieser Begriff nur Personen aus der Familie des Steuerpflichtigen umfasst, die nach ihrem Familiennamen bestimmt werden, hat es Art. 4 Abs. 3 StAhiG korrekt angewendet (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
  • Urteil vom 6. März 2018 (2C_470/2017): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer 2009 (Genf); die Beschwerdeführerin ist alleinige Gesellschafterin der Y. SA; ihr Mann, von dem sie seit mehreren Jahren getrennt ist, ist seit der Gründung des Unternehmens alleiniger Verwaltungsrat und ist nun dessen Liquidator; dieser gewährte sich ein Darlehen in Höhe von CHF 3'948'254, was 99% des Gesellschaftsvermögens entspricht; das Darlehen wurde nicht zurückgezahlt und 2009 abgeschrieben (Forderungsverlust). Die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie von ihrem Mann geschädigt wurde und damit keinen «animus donandi» gehabt zu haben, was eine verdeckte Gewinnausschüttung und damit die Aufrechnung von CHF 2'368'952 (60% aufgrund der Teilbesteuerung) bei ihrem Einkommen ausschliesst. In einem solchen Fall ist aber auf Grund der fehlenden Einleitung eines Gerichtsverfahrens auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu schliessen. Zurückweisung an die Vorinstanz, um zu prüfen, ob der Gesellschaft die Einleitung eines Gerichtsverfahrens zumutbar war.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

  • Urteil vom 6. März 2018 (2C_216/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer 2015 (Solothurn); der Steuerpflichtige bezichtigte die Steuerbehörden der Lüge und des Betrugs (wegen «gefälschtem Arrestbefehl», «gefälschter Betreibung», «vorsätzlich falschen Urteilen», «vorsätzlichem Betrug», «skrupellosen Behauptungen des Steuergerichts», «rassistischen Hintergründen»); die vorgebrachten Beanstandungen genügen der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht; auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen wird nicht eingetreten.
  • Urteil vom 2. März 2018 (2C_195/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer 2009 (Luzern); Doppelbesteuerung; praxisgemäss besteht eine  natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung (im Briefkasten, im Postfach); dies muss entsprechend auch für das Verfahren "A-Post Plus" gelten; dem Steuerpflichtigen obliegt es daher, die natürliche Vermutung zu widerlegen; die vorgebrachten Beanstandungen genügen der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht; auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen wird nicht eingetreten.
  • Urteil vom 14. März 2018 (2C_223/2018): Amtshilfe (DBA Schweiz - Niederlande); Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018 (A-5694/2017); auf die Beschwerde der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen (SEI) wird nicht eingetreten.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.