Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 12. - 18. Februar 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 23. Januar 2018 (2C_973/2017, 2C_974/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2004 - 2010 (Thurgau ); Nachsteuern. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung gegenüber dem Steuerpflichtigen ein Nachsteuerverfahren eingeleitet und diesen aufgefordert hatte, bislang nicht deklarierte Umsätze zu bezeichnen bzw. nur unvollständig deklarierte Umsätze abschliessend zu ergänzen, blieb der Steuerpflichtige untätig, worauf die Steuerverwaltung gestützt auf Erhebungen der ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen schritt. Die steuerpflichtige Person kann eine Veranlagungsverfügung, die aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig. Dieser Nachweis ist umfassend anzutreten. Der Beschwerdeführer vermag vorliegend nicht, den Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen. Die Vorbingen des Beschwerdeführers sind knapp gehalten, teils rein appellatorischer Art sowie ohne Grundlage und beschränken sich insbesondere darauf, auf angebliche Kostenfaktoren und -strukturen hinzuweisen, ohne jede nachvollziehbare Begründung zu liefern. Abweisung der Beschwerden des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 26. Januar 2018 (2C_230/2017): Staats- und Gemeindesteuer 2013 (Basel-Landschaft). Die Verrechnung von Geschäftsverlusten mit dem Grundstückgewinn ist dem Wesen der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer grundsätzlich fremd, das kantonale Recht kann eine solche aber vorsehen (so geschehen in § 79 Abs. 3 StG/BL). Vorliegend hat die Steuerpflichtige eine derartige Verlustverrechnung vorgenommen. Aufgrund Einsetzens eines deutlich höheren Ersatzwerts (Verkehrswert von vor 20 Jahren) als Anlagekosten zur Ermittlung des Grundstückgewinns für die Grundstückgewinnsteuer war der Grundstückgewinn vor Verlustverrechnung tiefer als der bei der Gewinnsteuer ermittelte Betriebsverlust (nach Herausrechnung des Grundstückgewinns). Entsprechend verblieb auch nach Abzug des Betriebsverlusts bei der Grundstückgewinnsteuer weiterhin ein kalkulatorischer Verlust. Dieser darf gemäss Bundesgericht bei der Gewinnsteuer der Folgejahre allerdings nicht berücksichtigt werden, d.h. in die Sphäre der Gewinnsteuer rückübertragen werden (E. 2.4.1.): «Gemäss Art. 24 Abs. 1 StHG unterliegt der Gewinnsteuer der gesamte Reingewinn. Diese Bestimmung stellt als Grundlage somit auf das Ergebnis der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung (mit steuerrechtlichen Korrekturen) ab. Bei dem nach diesen Regeln des Handelsrechts ermittelten Grundstückgewinn ist auch im Fall der hier beanspruchten Rückübertragung anzusetzen. Unter Zugrundelegung des Massgeblichkeitsprinzips stellt der verbleibende Restbetrag aber keinen Verlust dar, bzw. einen […] bloss 'künstlichen' Verlust, der nicht zur Verrechnung zuzulassen ist.» Die Beschwerde der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft wird gutgeheissen.
  • Urteil vom 31. Januar 2018 (2C_544/2017): Abziehbarkeit von Umschulungskosten unter dem bis 31. Dezember 2015 geltenden Recht (Neuenburg). Umschuldungskosten sind abziehbar, wenn sich der Steuerpflichtige aufgrund äusserer Umstände, etwa wegen einer Betriebsschliessung, dem Aussterben eines bestimmten Berufs, wegen Krankheit oder Unfall, umschulen lassen muss. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige unselbständig war und der Arztbericht festhält, dass er seinen gegenwärtigen Beruf auf selbständiger Basis ausüben könnte. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird abgewiesen.
  • Urteil vom 1. Februar 2018 (2C_942/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2013 (St. Gallen). Streitig waren vorliegend nicht zum Abzug zugelassene Kauf- und Verkaufsprovisionen und Aufwände im Zusammenhang mit Umbauarbeiten, erbracht durch eine Unternehmung im Ausland, sowie Aufwände für Beratung, Architektur und Umbau. Bei erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten obliegt der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der steuerpflichtigen Person. Darüber hinaus trifft diese erhöhte Beweisanforderungen und Auskunftspflichten bei internationalen Verhältnissen; dies in besonderem Masse, falls der Vertragspartner in einem Staat ansässig ist, dessen Recht die Bildung fiktiver Sitze juristischer Personen erfahrungsgemäss begünstigt. Die Vorinstanz hat die Rechtslage und die Praxis korrekt dargelegt und angewendet. In casu waren die hohen Anforderungen an den Nachweis von Zahlungen ins Ausland nicht erfüllt und die Aufwände betreffend die Umbauarbeiten nicht rechtsgenüglich belegt. Die geltend gemachten Aufwände für Beratung, Architektur und Umbau waren ebenso wenig belegt und standen darüber hinaus in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Aufwänden für die Umbauarbeiten. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist Kritik an der Beweiswürdigung in einer qualifizierten Form bezüglich der Rüge und Begründung vorzubringen. Die vorliegende Beschwerde genügte diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  • Urteil vom 1. Februar 2018 (2C_486/2017): Grundsteuer; interkommunaler Finanzausgleich (Waadt); Der Umstand, dass der interkommunale Finanzausgleich, die von den Gemeinden erhobene Liegenschaftssteuer auf einer theoretischen Basis von 100 berücksichtigt, ist nicht willkürlich. Wenn eine Gemeinde konkret CHF 100'000 Liegenschaftssteuer auf Grund eines Satzes von 0.5 Promille bezieht, wird im interkommunalen Finanzausgleich für die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser Gemeinde von CHF 200'000  Liegenschaftssteuerertrag (zum theoretischen Satz von 1 Promille) ausgegangen. Diese Vorgehensweise ist insbesondere deswegen nicht willkürlich, da sich die von Gemeinde zu Gemeinde variierende Bemessungsgrundlage in der Berechnung reflektiert. Die Beschwerde der Gemeinde Jouxtens-Mézery wird abgewiesen.
  • Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.