Mit Mitteilung vom 19. Juli 2022 informiert die Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über die folgenden Auswirkungen des am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) auf die Praxis der ESTV im Bereich der Verrechnungssteuer bei Vorliegen einer Sekundärberichtigung:

  • Der neue Art. 18 Abs. 4 StADG bestätigt die langjährige Praxis der ESTV, welche vorsieht, dass die Verrechnungssteuer nicht zu erheben ist, wenn eine Sekundärberichtigung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verständigungsverfahrens vorgenommen wird.
  • Neu ist es mit Inkrafttreten des StADG in klaren Fällen möglich, eine innerstaatliche Korrektur der bisherigen Besteuerung vorzunehmen, ohne hierfür ein (zwischenstaatliches) Verständigungsverfahren durchführen zu müssen. Zu diesem Zweck muss eine sogenannte innerstaatliche Übereinkunft auf der Grundlage von Art. 16 StADG zwischen der zuständigen Steuerbehörde und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) abgeschlossen werden. Ausganspunkt für eine solche Übereinkunft ist stets das Gesuch der steuerpflichtigen Person um Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäss Art. 5 StADG. Kommen die zuständige Steuerbehörde und das SIF bei der Prüfung des Gesuchs zweifelsfrei überein, dass eine Korrektur in der Schweiz zu erfolgen hat, können sie eine innerstaatliche Übereinkunft abschliessen und der betroffenen steuerpflichtigen Person zur Zustimmung unterbreiten. Damit erübrigt sich das zwischenstaatliche Verständigungsverfahren. Da die innerstaatliche Übereinkunft einer (zwischenstaatlichen) Verständigungsvereinbarung gleichgestellt ist, unterliegen Sekundärberichtigungen, welche aufgrund einer innerstaatlichen Übereinkunft vorgenommen werden, basierend auf Art. 18 Abs. 4 StADG ebenfalls nicht der Verrechnungssteuer.
  • Der Antrag zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens ist von der steuerpflichtigen Person nach wie vor beim SIF zu stellen.

Die Mitteilung der ESTV ist hier abrufbar.