Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) weist in seiner Mitteilung vom 27. Juni 2022 auf die Rechtsgültigkeit der folgenden Verständigungsvereinbarungen über die Besteuerung der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit im Rahmen der Pandemie hin:

  • Deutschland: Die Verständigungsvereinbarung gilt, wenn Arbeitgeber und Staaten Massnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergreifen, und bleibt bis zum 30. Juni 2022 in Kraft;
  • Österreich: keine Verständigungsvereinbarung;
  • Frankreich: Die Verständigungsvereinbarung gilt, wenn es Massnahmen gibt, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 von Staaten ergriffen werden, und bleibt bis zum 30. Juni 2022 in Kraft, sofern sie nicht verlängert wird; die zuständigen Behörden führen derzeit Gespräche über die bilaterale Formalisierung einer möglichen neuen Verständigungsvereinbarung ab dem 1. Juli 2022 (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 2. Juli 2022, wonach sich die zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs zwischenzeitlich in einer gemeinsamen Erklärung auf eine Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31. Oktober 2022 geeinigt haben);
  • Liechtenstein: Die Verständigungsvereinbarung gilt, wenn es Massnahmen gibt, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 von Arbeitgebern und Staaten ergriffen werden. Sie ist am 31. März 2022 ausser Kraft getreten;
  • Italien: Die Verständigungsvereinbarung gilt, wenn es Massnahmen gibt, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 von den Staaten ergriffen werden und gemäss den Voraussetzungen dieser Vereinbarung; eine stillschweigende Verlängerung ist vorgesehen. Daher ist das Ende der Anwendung zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.

Die Mitteilung ist hier abrufbar.