Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft hat ihre Steuerpraxis (BLStPra) Ausgabe März 2018 publiziert.

Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft widmet sich in der publizierten BLStPra Ausgabe März 2018 den folgenden Entscheiden:

  • Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_230/2017 vom 26. Januar 2018: Verlustverrechnung mit Grundstückgewinnsteuer; Das Gewinnsteuerrecht bei juristischen Personen wird vom Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz beherrscht. Wenn nun im Rahmen einer gesetzlich vorgesehenen Verlustverrechnung mit der gemäss monistischem System erhobenen Grundstückgewinnsteuer auf einen Ersatzwert (Verkehrswert vor 20 Jahren) abgestellt wird, so darf der dabei noch verbleibende Restbetrag nicht wieder in die ordentliche Gewinnsteuer zurück übertragen werden. Eine gegenteilige Praxis würde die Gewinnermittlung gemäss Handelsbilanz künstlich verfälschen und damit Bundesrecht verletzen.
  • Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. November 2017: Verwirkung der Rückerstattung; auch wenn auf Bundesebene konkrete Gesetzesänderungen im Gange sind, so muss immer aufgrund der aktuell geltenden Rechtslage und Rechtsprechung entschieden werden. Gemäss der inzwischen etwas gelockerten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt bei einem versehentlich nicht deklarierten Vermögensertrag die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erhalten, sofern sich die damit belasteten Erträge offensichtlich aus den eingereichten Unterlagen zur Steuererklärung ergeben. Dies ist wie vorliegend dann der Fall, wenn eine Dividendenbestätigung sowie eine Gutschrift auf dem Kontokorrent der Steuererklärung beigelegt wurden. Somit war die verrechnungssteuerbelastete Dividendenzahlung bei der Veranlagung augenfällig.
  • Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. November 2017: Veränderung der Gesamthandanteile. Die Handänderungssteuer ist eine reine Rechtsverkehrssteuer. Dadurch werden auch Änderungen von internen Gesamthandanteilen erfasst, weil die jeweiligen Eigentumsquoten verändert werden. Bei der Berechnung der Steuer darf dabei nicht nur auf den blossen Landwert abgestellt werden, wenn auf dem Boden noch eine Neubaute erstellt wurde. Die jeweilige Eigentumsquote bezieht sich aufgrund des Akzessionsprinzips in der vorliegenden Fallkonstellation auch auf das neu erstellte Gebäude bzw. die darin enthaltene Wohnung.
  • Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 17. November 2017: Reformatio von Architekturhonoraren; Eigenleistungen wie Architekturhonorare müssen einerseits einem Drittvergleich standhalten und andererseits als Erfolg verbucht werden, damit sie als werterhöhende Massnahmen bei der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden können. Mangels einer Abbildung bzw. Aktivierung in den Geschäftsbüchern können solche Eigenleistungen bei einer späteren Veräusserung deshalb nicht als Gestehungskosten gewinnmindernd in Abzug gebracht werden. Trotz einer durch das Gericht angedrohten reformatio in peius wurde am Rekurs festgehalten, sodass materiell eine Schlechterstellung resultierte (Beschwerde am Kantonsgericht hängig).

Die BLStPra Ausgabe März 2018 ist hier abrufbar.