Der Nationalrat ist auf die Vorlage des Bundesrates nicht eingetreten, die für die Besteuerung von Wertzuwachsgewinnen, die bei der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erzielt werden, bei der Einkommenssteuer eine Rückkehr zur Praxis vorsah, wie sie bis 2011 galt.

Gemäss der Botschaft vom 11. März 2016 zum Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Geschäft 16.031) sollten mit der Einkommenssteuer nur die Gewinne bis maximal zur Höhe der Anlagekosten, d.h. die wiedereingebrachten Abschreibungen, belastet werden. Der Wertzuwachsgewinn soll bei der direkten Bundessteuer inskünftig wieder steuerfrei sein. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern soll der Wertzuwachsgewinn in allen Kantonen der Grundstückgewinnsteuer unterliegen. Die Vorlage stützt sich auf eine vom Parlament überwiesene Motion und hätte nach Auffassung des Bundesrates zu einer Ungleichbehandlung gegenüber nicht als Landwirten tätigen Selbstständigerwerbenden geführt und damit den Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt. Der Bundesrat verzichtete aus finanzpolitischen und verfassungsrechtlichen Gründen auf einen Antrag auf Zustimmung zu zum Gesetzesentwurf.

Der Ständerat war bereits in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2016 auf die Vorlage nicht eingetreten. Der Nationalrat ist an seiner Sitzung vom 14. Juni 2017 auf die Vorlage ebenfalls nicht eingetreten womit das Geschäft definitiv erledigt ist.

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