Der Nationalrat stimmt in seiner Sitzung vom 31. Mai 2017 dem Beschluss des Ständerates zu, den MWST-Sondersatz für Beherbergungsleistungen in Höhe von 3.8% zunächst um 10 Jahre zu verlängern und diesen nicht, wie in der zugrundeliegenden Initiative vorgesehen, dauerhaft im Mehrwertsteuergesetz zu verankern. Die Vorlage ist damit bereit für die Schlussabstimmung.

Die zugrundeliegende parlamentarische Initiative von Dominique de Buman (15.410) forderte zunächst, den Sondersatz von 3.8% künftig definitiv im Mehrwertsteuergesetz zu verankern. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hatte sich nach der Vernehmlassung jedoch für eine befristete Verlängerung um 10 Jahre ausgesprochen. Der Bundesrat teilte in einer Stellungnahme vom 12. April 2017 die Auffassung der WAK-N und auch die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) unterstützte den Mehrheitsantrag der WAK-N. Die Vorlage wurde daraufhin am 4. Mai 2017 vom Nationalrat beraten, der sich entgegen dem Mehrheitsantrag seiner Kommission dafür aussprach, den MWST-Sondersatz für Beherbergungsleistungen definitive im Gesetz zu verankern (für Details hierzu vgl. unseren Beiträge vom 13. April 2017 und 4. Mai 2017)

Der Ständerat hatte daraufhin die Vorlage in seiner Sitzung vom 30. Mai 2017 beraten und folgte im Ergebnis den Mehrheitsanträgen der WAK-S und WAK-N sowie dem Antrag des Bundesrates, den Sondersatz zunächst um 10 Jahre bis Ende 2027 zu verlängern (vgl. unseren Beitrag vom 30. Mai 2017)

In seiner Sitzung vom 31. Mai 2017 folgte der Nationalrat nunmehr der Mehrheit der WAK-N und stimmte (nach Rückzug des Minderheitsantrags) damit dem Beschluss des Ständerates (resp. einer Verlängerung des Sondersatzes um 10 Jahr bis Ende 2027) zu. Damit konnten die Differenzen bereinigt werden und die Vorlage ist bereit für die Schlussabstimmung.

Gemäss der Gesetzesfahne des Nationalrates vom 31. Mai 2017 lautet der neue Art. 25 Abs. 4 MWSTG wie folgt:

"Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3.8 Prozent (Sondersatz). Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist gemäss Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 BV verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird."

Die Wortprotokolle zur parlamentarischen Debatte des Nationalrates vom 31. Mai 2017 sind hier abrufbar.