Am 15. Januar 2020 veröffentlichte die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) aufgrund des Inkrafttretens (1. Januar 2020) des Bundesgesetztes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) vom 28. September 2018 das Kreisschreiben 34 über die «Interkantonale Steuerausscheidung von Gesellschaften, welche die in der STAF vorgesehenen Abzüge beanspruchen» für die zusätzlichen Abzüge, welche neu für die Staats- und Gemeindesteuer - nicht aber für die Direkten Bundessteuern - eingeführt wurden.

Bedingt durch die Ermessensspielräume welche das StHG den Kantonen lässt, kann es zu erheblichen Unterschieden bei der Ermittlung des steuerbaren Reingewinns und folglich zur Doppelbesteuerungen respektive Nichtbesteuerungen kommen. Ziel dieses Kreisschreiben ist es, anhand von neun verschiedenen Berechnungsbeispielen die Einhaltung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur interkantonalen Steuerausscheidung bei den STAF-Abzügen zu gewährleisten.

Die Berechnungen sind exemplarisch und stellen in keine Weise eine Empfehlung der SSK dar. Das Kreisschreiben 34 beschränkt sich auf die die Behandlung von möglichen interkantonalen Problemen im Zusammenhang mit den STAF-Ermässigungen.

Das Kreisschreiben befasst sich nur mit STAF-Abzüge von juristischen Personen und verzichtet bewusst auf die Behandlung der interkantonalen Ausscheidung von natürlichen Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Die meisten Beispiele werden am zusätzlichen Abzug für F&E-Aufwand aufgezeigt. Neben der Gewinnausscheidung wird die Kapitalausscheidung ebenfalls besprochen.

Die interkantonale Steuerausscheidung ist – wie bisher – aus der Sicht des jeweilig veranlagenden Kantons vorzunehmen. Das Kreisschreiben betont einerseits die steigende Bedeutung dieses Grundsatzes und andererseits, dass die Summe der verteilten Gewinne nicht höher als der Gesamtgewinn sein darf (verfassungswidrige interkantonale Doppelbesteuerung).

Die allgemeinen Grundsätze für die interkantonale Steuerausscheidung sind grundsätzlich auch bei den STAF-Ermässigungen anwendbar. Für die STAF-Ermässigungen ist die Ausscheidung in drei Stufen vorzunehmen (spezifische Grundsätze):

  1. Zuerst wird eine Ausscheidung vor Anwendung der STAF-Ermässigungen vorgenommen.
  2. In der zweiten Stufe werden die STAF-Ermässigungen berechnet und aufgeteilt.
  3. In der dritten Stufe wird die Entlastungsbegrenzung festgelegt und aufgeteilt.

Jede Stufe setzt sich aus mehreren Schritten zusammen. Der Sitzkanton bestimmt grundsätzlich den Wert der aufgedeckten stillen Reserven (vorbehältlich Bestimmungen des NSD), welche mit der angewendeten Methode auf die Kantone aufgeteilt werden.

Die Bestimmungen zum Veranlagungsverfahren und zum Meldeverfahren zwischen den Kantonen sind auch bei STAF-Ermässigen anwendbar. Eine wesentliche Rolle hat der „Leader-Kanton“, welcher einen Ausscheidungsvorschlag zusammen mit ergänzenden (Mindest-)Angaben den anderen Kantonen zur Kontrolle und allfälliger Korrektur mit Gegenvorschlag übermittelt.

Das Kreisschreiben 34 ist hier abrufbar