Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF meldete am 14. Mai 2020 den Abschluss einer neuen Konsultationsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Grenzgängerbesteuerung bei Telearbeit bzw. Home-Office-Arbeit.

Daraus geht insbesondere hervor, dass die Tage, an denen Grenzgänger, die in den Genuss der Grenzgängervereinbarung kommen, wegen Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 an ihrem Wohnort bleiben müssen, bei den 45 Nichtrückkehrtagen nicht berücksichtigt werden, und dass bei Personen, die nicht in den Genuss der Grenzgängervereinbarung kommen, akzeptiert wird, dass die Tage, die im Wohnsitzstaat, zu Hause und für einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber infolge der Massnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des COVID-19 gearbeitet werden, als Arbeitstage in dem Staat gelten, in dem die Person ihre Beschäftigung ausgeübt hätte, wenn es keine solchen Massnahmen gegeben hätte. Die Bestimmungen treten mit Wirkung per 14. März 2020 in Kraft und gelten vorerst bis am 31. Mai 2020. Sie können verlängert werden.

Die vollständige Konsultationsvereinbarung ist hier abrufbar.