Am 22. Dezember 2022 hat das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) bekanntgegeben, dass die Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Italien vom 18./19. Juni 2020, die unter anderem ausserordentliche und vorläufige Sonderregelungen für die Besteuerung von Homeoffice beinhaltet, lediglich bis zum 31. Januar 2023 in Kraft bleibt.

Demnach haben die zuständigen Behörden Italiens und der Schweiz festgestellt, dass es in beiden Ländern keine Beschränkungen der Personenfreizügigkeit aufgrund des Gesundheitsnotstands Covid-19 mehr gibt. Aufgrund der aktuellen Gesundheitslage ist daher ab dem 1. Februar 2023 keine Verlängerung geplant. Die zuständigen Behörden weisen auf Absatz 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, das am 23. Dezember 2020 unterzeichnet wurde und derzeit noch nicht in Kraft ist, hin. Dieser sieht ausdrücklich vor, dass die Vertragsstaaten sich in regelmässigen Abständen dazu konsultieren, ob Änderungen oder Ergänzungen des Zusatzprotokolls, oder möglicherweise der Abschluss von Verständigungsvereinbarungen, in Bezug auf das Homeoffice erforderlich sind.

Die diesbezügliche Mitteilung ist hier abrufbar.

Weiterführende Informationen sind hier abrufbar.