Die ESTV weist in ihrer Mitteilung vom 1. September 2025 darauf hin, dass Fristverlängerungen für die MWST-Abrechnung ausschliesslich über den ePortal-Service «MWST abrechnen» beantragt werden können.

Andere Gesuche werden nicht bewilligt.

Weiterführende Informationen sind in der Mitteilung der ESTV hier abrufbar.