Gemäss Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 17. Februar 2020 können sich autonome Dienststellen desselben Gemeinwesens  zu einem Steuersubjekt zusammenschliessen. Dabei ist es möglich, mehrere Zusammenschlüsse zu bilden oder sämtliche Dienststellen zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenzufassen (Art. 12 Abs. 2 MWSTG). In Bezug auf die Unternehmensabgabe ist dann einzig der Zusammenschluss abgabepflichtig (Art. 70 Abs. 2 RTVG) und nicht die einzelnen Mitglieder. Der Tarif der Unternehmensabgabe bestimmt sich anhand des kumulierten Gesamtumsatzes des Zusammenschlusses (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Anträge für die Bildung von Zusammenschlüssen müssen bis Ende Februar eingereicht werden.

Die Mitteilung ist hier abrufbar.