Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 22. März 2021 materielle Anpassungen zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) aufgeschaltet.

  • Gesundheitswesen - 1.4 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer einer Heilbehandlung: Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 lit. o MWSTG gehören seit 28.01.2021 bis zum 31.12.2021 Personen, die nach der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 zur Durchführung von Analysen auf Sars-CoV-2 berechtigt sind und gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 lit. p MWSTG seit 01.02.2021 bis zum 31.12.2021 auch Apotheker und Apothekerinnen für die Durchführung von Covid-19-Impfungen. Dies führt zugleich zu einer befristeten Änderung von Art. 35 MWSTV.

Alle materiellen Änderungen betreffend die Publikationen zum MWSTG sind hier abrufbar.