In Konkretisierung von Art. 14 StG hält das Kreisschreiben Nr. 24 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 20. November 2017 über die kollektiven Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben fest, dass Sachauslagen in Form von steuerbaren Urkunden durch einen FCP, eine SICAV oder eine KmGK an den Anleger nicht der Umsatzabgabe unterliegen.

Aufgrund von verschiedenen Rulinganfragen legt die ESTV in ihrer Mitteilung vom 12. Januar 2021 dar, wann eine derartige Sachauslage vorliegt.

Die Mitteilung ist hier abrufbar.