Die ESTV hat am 13. Juli 2020 das Kreisschreiben Nr. 49«Nachweis des geschäftsmässig begründeten Aufwandes bei Ausland-Ausland-Geschäften» und sowie das Kreisschreiben Nr. 50 «Unzulässigkeit des steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern an Amtsträger» publiziert. Gleichzeitig werden die jeweils gleichnamigen Vorgängerkreisschreiben Nr. 9 vom 22. Juni 2005 sowie Nr. 16 vom 13. Juli 2007 aufgehoben.

Die beiden Kreisschreiben sind inhaltlich durch gegenseitigeVerweise verknüpft und enthalten namentlich folgende Abweichungen zu denVorgängerkreisschreiben:

  • Im neuen Kreisschreiben Nr. 49 wird namentlich in Bezug auf die Überprüfung von Zahlungen ins Ausland den Entwicklungen im Bereich des internationalen     Informationsaustausches Rechnung getragen. Die ESTV betont aber gleichzeitig weiterhin eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen.
  • Im neuen Kreisschreiben Nr. 50 werden namentlich die gesetzlichen Grundlagen sowie verschiedene Begrifflichkeiten weiter ausgeführt. Auch behandelt es     allfällige Anzeigepflichten der Steuerbehörden in diesem Zusammenhang.

Die Kreisschreiben sind hier abrufbar.