Die 2011 eingeführte Erhöhung der Mehrwertsteuersätze zwecks IV-Zusatzfinanzierung läuft Ende 2017 aus. Ob die Mehrwertsteuersätze sinken werden, ist derzeit noch offen. Die heute geltenden Mehrwertsteuersätze sollen beibehalten werden, um die Finanzierungslücke bei der AHV zu schliessen. Hierfür ist allerdings eine Volksabstimmung notwendig, deren Ausgang offen ist.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat in einer Medienmitteilung vom 23. Februar 2017 die Entwicklung der Mehrwertsteuersätze ab 1. Januar 2018 dargelegt.

Die Mehrwertsteuersätze sind direkt in den Art. 130 und Art. 196 Ziff. 14 der Bundesverfassung verankert. Demzufolge muss jede Änderung der Mehrwertsteuersätze mittels Volksabstimmung von Volk und Ständen beschlossen werden. Seit 2011 gelten bei der Mehrwertsteuer die Steuersätze von 8% (Normalsatz), 3.8% (Sondersatz Beherbergung) und 2.5% (reduzierter Satz).

Volk und Stände haben bereits in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 zugestimmt, dass alle drei Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2018 zugunsten der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) um 0.1 Prozentpunkte erhöht werden. Zusätzlich ist nun im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 vorgesehen, die Mehrwertsteuersätze nochmals anzuheben, um die Finanzierungslücken in der AHV zu schliessen. Die Erhöhung soll derart erfolgen, dass die heute geltenden Mehrwertsteuersätze ab 1. Januar 2018 unverändert bleiben.

Ob die derzeitigen Mehrwertsteuersätze auch nach dem 1. Januar 2018 beibehalten werden, hängt demnach vom Ausgang der Volksabstimmung zur Reform der Altersvorsorge 2020 ab, die voraussichtlich am 24. September 2017 stattfinden wird.

Sofern sich die Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2018 ändern sollten, bleibt nur wenig Zeit zur Anpassung der ERP- und Abrechnungssysteme. Es ist gemäss Medienmitteilung der ESTV daher sinnvoll, dass sich die Unternehmen rechtzeitig auf allfällige Anpassungen vorbereiten.

Die ESTV hat in ihrer Medienmitteilung vom 23. Februar 2017 zudem eine tabellarische Übersicht publiziert, welche die bislang noch offenen Auswirkungen der Reform der Altersvorsorge 2020 übersichtlich darstellt.