Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich und die Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im Februar und anfangs März 2020 publiziert wurden.

Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich (abrufbar unter: Link):

  • VGr ZH, 8. Januar 2020, SR.2019.00109: Steuerbezug (Ehegattenhaftung/Aufhebung der Solidarhaftung/Antragsrecht) – Beschwerde am Bundesgericht hängig. Im vorliegenden Verfahren behauptet der Steuerpflichtige seine Zahlungsunfähigkeit, während seine Ex-Ehefrau unstrittig vermögend ist. Die Solidarhaftung der Ehegatten entfällt, wenn die Ehe getrennt wird oder einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist, wobei der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit als steuermindernde Tatsache vom Antragssteller erbracht werden muss und regelmässig nur der solvente Ehegatte antragsberechtigt ist. Die solvente Ehefrau hat sich vorliegend weder aktiv am Verfahren beteiligt noch selbst um die Aufhebung der Solidarhaftung ersucht. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Pflichtigen und der Rechtsnatur der geltend gemachten Schulden erachtete das Verwaltungsgericht dessen Zahlungsunfähigkeit als nicht hinreichend nachgewiesen, womit die Möglichkeit zur Aufhebung der Solidarhaftung entfalle. Gutheissung der Beschwerde des Gemeindesteueramts und Weiterbestand der Solidarhaftung.
  • VGr ZH, 18. Dezember 2019, SB.2019.00080: Gesuch um Erlass von Nachsteuern und Bussen – dieser Entscheid ist rechtskräftig. Das steuerpflichtige Ehepaar ersuchte um Erlass noch offener Nachsteuern und Bussen betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 bis 2014 (Nachsteuern) bzw. 2007 bis 2015 (Bussen). Das Steuerrekursgericht hatte das Erlassgesuch zufolge Teilrückzugs in geringerem Umfang zu prüfen als das kantonale Steueramt. Vor Verwaltungsgericht kann der Streitgegenstand nicht wieder ausgedehnt werden, weshalb das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht eingetreten ist. Im Übrigen erachtete das Verwaltungsgericht die von den Pflichtigen vorgebrachten Gründe (u.a. baldige Pensionierung des Pflichtigen, Wegfall der Einnahmen aus Hauswartstätigkeit) als nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
  • VGr ZH, 18. Dezember 2019, SB.2018.00094: Verrechnungspreiskorrektur einer Private Equity Struktur - dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die Pflichtige ist eine Aktiengesellschaft mit – zumindest in der streitbetroffenen Periode – Sitz im Kanton Zürich und wird zu je 50 % von zwei natürlichen Personen gehalten. In den streitbetroffenen Steuerperioden erbrachte sie praktisch ausschliesslich Beratungsdienstleistungen an ihre Quasi-Nichtengesellschaft, welche von den gleichen natürlichen Personen über je eine Holdinggesellschaft gehalten wird, auf einer Kanalinsel domiziliert ist und General Partner eines ebenfalls nach dem Recht dieser Kanalinsel errichteten Anlagefonds ist. Das kantonale Steueramt kam nach einer Buchprüfung zum Schluss, dass die Pflichtige alle wertschöpfenden Funktionen ausübte, während deren Quasi-Nichtengesellschaft lediglich Routinefunktionen ausführte. Die vom kantonalen Steueramt vorgenommenen Aufrechnungen wurden vom Steuerrekursgericht bestätigt. Auch das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass sämtliche Nicht-Routine Funktionen in den streitbetroffenen Jahren in der Schweiz ausgeübt worden seien und folglich der Quasi-Nichtengesellschaft auf der Kanalinsel auch keine Risiken alloziert werden könnten. Abweisung der Beschwerden.
  • VGr ZH, 4. Dezember 2019, SB.2019.00102: Behördliche Fehlauskunft bzgl. Grundstückgewinnsteuer – dieser Entscheid ist rechtskräftig: Strittig ist, ob der anwaltlich vertretene Steuerpflichtige in Bezug auf den Zustellungszeitpunkt eines zunächst nicht unterzeichneten Einspracheentscheids auf eine behördliche Fehlauskunft des Grundsteuerausschusses, welcher bestätigte, dass für eine allfällige Rechtsmittelfrist die Zustellung des unterzeichneten Einspracheentscheid massgebend sei, vertrauen durfte oder er die Fehlerhaftigkeit derselben hätte erkennen müssen. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass dem anwaltlich vertretenen Pflichtigen hätte bekannt sein müssen, dass Einspracheentscheide auch ohne Unterschrift gültig zugestellt werden können und auch die versehentliche Nichtunterzeichnung eines Beschlusses diesen in aller Regel nicht nichtig erscheinen lässt, weshalb er unabhängig von einer gegenteiligen Auskunft des Steueramts nicht davon ausgehen konnte, dass die nachträgliche Zusendung eines unterzeichneten Einspracheentscheids eine neue Rechtsmittelfrist auslösen würde. Abweisung der Beschwerde.

Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich (abrufbar unter: Link):

  • StRG ZH, 14. Februar 2020, ST.2019.121: Vermögenssteuerwert von Liegenschaften – dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Der Rekurrent und seine Partnerin besitzen je 50% an einer Stockwerkeinheit, welche sie im Oktober 2018 verkauften. Das kantonale Steueramt hat in Anwendung der «Weisung 2009 über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte» den Vermögenssteuerwert für die Steuerperiode 2017 auf 70% des anteiligen Verkaufserlöses erhöht. Das Steuerrekursgericht kam zum Schluss, dass der Verkaufserlös aus dem im Oktober 2018 erfolgten Verkauf als Verkehrswert per Ende 2017 zwar tauglich sei. Eine Abstellung auf diesen lasse sich aber im vorliegenden Fall mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht rechtfertigen, da bei allen anderen Liegenschaftseigentümern, welche ihre Liegenschaft nicht verkauft hätten, weiterhin die Bewertung 2009 zur Anwendung gelange, obschon die Formelwerte aufgrund des Preisanstiegs bundesrechtswidrig zu tief seien. Gutheissung des Rekurses.