Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich, die im Oktober 2021 publiziert wurden.

  • VGr ZH, 16. Juni 2021, SR.2020.00022: Ermessensweise Festsetzung der Nachsteuergrundlagen bei einer Aktiengesellschaft (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Die Steuerpflichtige ist ein im An- und Verkauf von Edelmetallen tätiges Unternehmen. Vor Verwaltungsgericht machte sie erstmals geltend, dass sie, anders als noch bei der Selbstanzeige angenommen, ihr Geschäft nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern im eigenen Namen und auf fremde Rechnung betrieben habe und damit das Geschäftsmodell der Kommission aufweise. Das Verwaltungsgericht erwog, die Steuerpflichtige habe den ihr obliegenden Nachweis für ein Treuhandverhältnis nicht erbracht, weshalb die Schwarzgeldkonten ihr zuzurechnen seien. Das Verwaltungsgericht bejahte das Vorliegen eines Nachsteuergrundes, eine Unterbesteuerung sowie die Voraussetzungen der Ermessenseinschätzung. Es hiess die Beschwerde bzw. den Rekurs insoweit gut, als dass das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer für die Steuerperiode 2005 verjährt ist, im Übrigen wies es die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen ab.
  • VGr ZH, 16. Juni 2021, SR.2021.00020: Nichteintreten auf Beschwerde gegen Rückweisungsentscheid (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, mit dem das Steuerrekursgericht u.a. den Abzug der Mäklerprovision abgewiesen hat, die Sache indes in das Veranlagungsverfahren zurückgewiesen hat, um das Prinzip der gesonderten Gewinnermittlung umzusetzen. Das Verwaltungsgericht erwog, die Pflichtige könne die neu zu erlassenden Veranlagungen in einem zweiten Rechtsgang anfechten, weshalb der Zwischenentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke. Da damit die Voraussetzungen zur Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids nicht gegeben waren, trat es auf die Beschwerde nicht ein.

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