Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 22. Dezember 2025 - 04. Januar 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 19. November 2025 (9C_54/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Luzern); Strittig war die Qualifikation der vom Pflichtigen, einem im Kanton Nidwalden wohnhaften und selbständig tätigen Rechtsanwalt, veräusserten Beteiligung als Geschäftsvermögen. Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 trat das Bundesgericht aufgrund der beantragten Höherveranlagung nicht ein, sodas sich das Gericht nur zur direkten Bundessteuer äussern musste. Das Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts bestand in der Betreuung und Ansiedlung von ausländischen Privatkunden und Unternehmen mit Fokus auf die internationale, grenzüberschreitende Steuerplanung. Der Zweck der streitgegenständlichen Gesellschaft bestand insbesondere in der Ausführung von Treuhand- und Revisionsmandaten. In den Jahren 2013 bis 2018 bestand der Umsatz des Beschwerdeführers im Schnitt zu rund einem Drittel aus Honoraren der veräusserten Gesellschaft. Das Bundesgericht bestätigte vor diesem Hintergrund den technisch-wirtschaftlichen Zusammenhang der Beteiligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit und verneinte ein treuwidriges Verhalten der Veranlagungsbehörde. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
  • Urteil vom 25. November 2025 (9C_228/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2016-2017 (Zürich); Strittig war, ob die Vorinstanz das Bestehen neuer Tatsachen zur Erhebung von Nachsteuern zu Recht bestätigt hatte. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, dass er – entgegen der Position der Veranlagungsbehörde – die betroffenen Bankbelege bereits im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens eingereicht hätte. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, substantiiert darzulegen, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Bankbelege nicht in den Steuerakten waren, unrichtig wäre. Alsdann liess das Bundesgericht auch die zusätzlich geltend gemachten Fahrkosten nicht zum Abzug zu, da diese keinen erkennbaren Zusammenhang zum Thema des Nachbesteuerungsgrundes hätten. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
  • Urteil vom 04. Dezember 2025 (9C_728/2024): Einfuhrabgaben; Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform verfahren ist, indem sie davon ausgeht, dass die fraglichen, durch die A. vorgenommenen Binnentransporte der allgemeinen Zoll-, Mehrwertsteuer- und Schwerverkehrsabgabepflicht unterliegen. In dem Moment, in welchem ein ausländisches Transportunternehmen in der Schweiz Passagiere aus einem vom Ausland herkommenden Bus aussteigen und zwecks Weiterreise an einen schweizerischen Zielort in einen anderen Bus eines ausländischen Transportunternehmens einsteigen lässt, beginnt mit dem zweiten Bus eine unzulässige Binnenfahrt. Indem die fraglichen Reisebusse der A. im Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden und deshalb keine Einfuhrabgaben entrichtet wurden, wurde Bundesrecht verletzt. Abweisung der Beschwerde der A.
  • Urteil vom 09. Dezember 2025 (9C_482/2025): Kantons- und Gemeindesteuern 2024 (Freiburg); Streitig ist, ob das Kantonsgericht die Beschwerde der Ehegatten A. und B. in Bezug auf das für den Steuersatz des Ehepaars massgebende Einkommen zu Recht teilweise gutgeheissen hat. Die Argumentation der Steuerverwaltung Freiburg ist nicht stichhaltig, da sie sich nämlich darauf beschränkt, etwas widersprüchlich zu behaupten, dass das Kantonsgericht es willkürlich unterlassen habe, ihren Steuerbescheid zu berücksichtigen und gleichzeitig behauptet, dass die von den Vorinstanzen als Einkommen festgesetzten Beträge mit den in diesem Bescheid aufgeführten Beträgen übereinstimmen würden. Die Beschwerde der Steuerverwaltung wird, soweit zulässig, abgewiesen.
  • Urteil vom 03. Dezember 2025 (9C_21/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011-2012 (Zürich); Strittig war, ob die Vorinstanz die nach angesetzter Nachfrist eingereichte Beschwerdeschrift aus dem Recht wies und auf die ursprünglich eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat. Letztere sei, so der Beschwerdeführer, aufgrund eines IT-Fehlers nicht vollständig ausgedruckt worden und habe zwanzig unbedruckte Seiten enthalten. Bei der nachträglich eingereichten Beschwerdeschrift handelte es sich jedoch nicht bloss um einen neuen Ausdruck der ursprünglichen Beschwerde, sondern um eine substanziell überarbeitete Rechtschrift. Damit hatte die Vorinstanz – gemäss Bundesgericht – bundesrechtskonform entschieden. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
  • Urteil vom 09. Dezember 2025 (9C_522/2025): Mehrwertsteuer 2015-2019; Vorliegend war strittig, wem das Start- und Nenngeld, welches die Teilnehmer der Turnierserie entrichten, mehrwertsteuerlich zuzurechnen ist. Die Beschwerdeführerin organisiert eine jährlich stattfindende schweizweite Tennisturnierserie und war der Auffassung, sie stelle als direkte Stellvertreterin - i.S.v. Art. 20 Abs. 2 MWSTG - der einzelnen Tenniscentern lediglich eine Buchungsplattform dar. Das BGer bestätigte die Vorinstanz in ihrem Entscheid, die Beschwerdeführerin trete gegenüber den Teilnehmern als Leistungserbringerin auf, und begründete seinen Entscheid u.a. damit, dass es doch sie sei, welche die Turnierserie koordiniere und überwache, die Austragungsorte und -daten bestimme sowie ihre eigenen Sponsoren an den Turnieren auftreten lasse, wohingegen die Tenniscenter im Wesentlichen ihre Tennisplätze zur Verfügung stellen würden, weshalb das besagte Start- und Nenngeld i.S.v. Art. 20 Abs. 1 MWSTG der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 17. Dezember 2025 (9C_513/2025): Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010-2017 (Genf); Strittig war, ob der beschwerdeführenden Gesellschaft im Nachsteuerverfahren zu Recht die Kosten für im Ausland durchgeführte Jagden zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet wurden und ob zu Recht eine Busse wegen Steuerhinterziehung verfügt wurde. Die Beschwerdeführerin, die als Vermögensverwaltungsgesellschaft tätig war, konnte vor Bundesgericht nicht darlegen, dass die Vorinstanz die fraglichen Kosten rechtsfehlerhaft als nicht geschäftsmässig begründet erachtet hatte. Abweisung der Beschwerde der Gesellschaft.
  • Urteil vom 17. Dezember 2025 (9C_521/2025): Direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2010–2013 (Genf). Gegenstand des Rechtsstreits sind die Honorare für die Verwaltung eines Fonds. Die Vorinstanz stellte fest, dass die B. SA die Fondsverwaltung über Offshore-Gesellschaften organisiert hatte, die über keine nachweisbare operative Infrastruktur verfügten. Dadurch gelangten Verwaltungsgebühren, die ordentlicherweise in der Schweiz hätten besteuert werden müssen, hier nicht zur Besteuerung. Die B. SA hatte somit ein System geschaffen, das die Weiterleitung der von den als Verwalter des Fonds C auftretenden Strukturen erzielten Einnahmen an ihr nahestehende Personen ermöglichte. Damit war die erste Voraussetzung der Steuerhinterziehung erfüllt. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung ergab sich, dass der einzige plausible Grund für die gewählte Struktur darin bestand, dass die aus der Verwaltungstätigkeit erzielten Gewinne nicht in der Schweiz besteuert wurden, sondern lediglich die Gewinne aus der Beratungstätigkeit. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen B. SA.
  • Urteil vom 28. November 2025 (9C_642/2024): Militärpflichtersatz; Der 2017 im Alter von 31 Jahren eingebürgerte Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei aufgrund des zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung geltenden Rechts die Leistung des Wehrdiensts nicht (mehr) möglich gewesen. Durch die nachträgliche Einführung einer verlängerten Ersatzpflicht würden die Grundlagen der Einbürgerung in unzulässiger Weise rückwirkend verändert. Das Bundesgericht hat sich zur Frage des zeitlichen Geltungsbereichs der neu eingeführten Altersgrenze gemäss Art. 3 WPEG bereits wiederholt geäussert. Namentlich hat es erwogen, dass Art. 3 WPEG nicht anwendbar ist, wenn das Ersatzjahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Januar 2019 endete. Demgegenüber liegt rechtsprechungsgemäss keine unzulässige Rückwirkung vor, wenn das neue Recht auf nachfolgende Ersatzjahre angewendet wird. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
  • Urteil vom 17. Dezember 2025 (9C_570/2025): MWST 2014-2018; Qualifikation der Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung (Spende oder Entgelt für eine steuerbare Leistung; Bekanntmachungsleistungen) sowie Kostenverlegung. Im vorliegenden Fall erhob vor allem die ESTV Beschwerde (ohne Erfolg). Die Stiftung A bezweckte die Förderung von Unternehmensprojekten in Entwicklungs- und Schwellenländern und erhielt hierfür von verschiedenen Kategorien von zahlungskräftigen Zuwendern beträchtliche Zuwendungen. Die Zuwender erhielten – je nach Kategorie – einen oder mehrere der nachfolgenden Vorteile von der Stiftung: Eine Übernachtung in einem Luxushotel, teilweise mit einer Begleitperson, Nennung als Associate oder als Partner auf der Website, Mitgliedschaft im Stiftungsrat, Möglichkeit der Teilnahme an Reisen in Länder, wo Projekte der Stiftung stattfinden (aber auf eigene Kosten). Das BGer kommt wie die Vorinstanz (aber entgegen der ESTV) zum Schluss, dass im vorliegenden Fall Spenden vorliegen. Das BGer geht zwar mit der ESTV davon aus, dass in der Regel ein Entgelt für eine Leistung vorliegt, wenn die Gegenleistung für eine Zuwendung ein sozialübliches Mass übersteigt, auch wenn objektiv gesehen ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen Zuwendung und Gegenleistung besteht. Wird dieses Mass überschritten, kann im Regelfall vermutetet werden, dass die Zuwendung für diese Gegenleistung getätig wurde. Was als sozial üblich gelten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier wollte die Stiftung hohe Einzelspenden generieren und adressierte sich an eine wirtschaftsnahe «exklusive» Klientel. Die gewährten Vorteile erscheinen in diesem Kontext noch als sozial üblich. Auch mit Bezug auf die Zahlung einer anderen gemeinnützigen Stiftung, die von der gleichen Person errichtet wurde, war – entgegen der ESTV – von einem Nichtentgelt auszugehen. Anders zu beurteilen waren die beträchtlichen Zuwendungen von fünf juristischen Personen, die auf der Homepage verlinkt und mit ihrem Logo als «Partner-Organisationen» benannt wurden. Entgegen der ESTV lag hier jedoch nicht ein Entgelt für Werbung, sondern für eine von der Steuer ausgenommene Berkanntmachungsleistung vor (MWSTG 21 Abs. 2 Ziff. 27). Die Steuerpflichtige erhob nur Beschwerde mit Bezug auf die Kostenverteilung. Obwohl sie mit Bezug auf den Streitwert zu 95 % obsiegte, behandelte sie die Vorinstanz nur zu 60 % als obsiegend. Der Vorinstanz kommt gemäss BGer zwar ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Diesen habe sie jedoch klar überschritten. Das BGer weist die Sache zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurück. Abweisung der Beschwerde der ESTV. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.