Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich, die im März 2021 publiziert wurden.

  • VGr ZH, 16. Dezember 2020, SB.2020.00099: Steuerhoheit (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Der Beschwerdeführer war im Kanton Zürich während Jahrzehnten selbständig erwerbstätig. Heute ist er Angestellter einer im Kanton Zürich domizilierten AG. Nachdem er zunächst mit seiner langjährigen Lebenspartnerin im Kanton Zürich lebte, meldete er sich in den Kanton J ab. Die Lebenspartnerin bewohnte die gemeinsame Wohnung weiter und auch der Beschwerdeführer übernachtete dort regelmässig und kam für deren Mietkosten vollumfänglich auf. Da der Beschwerdeführer die vorbestehende Wohnung seiner Lebenspartnerin weiterhin nach Belieben nutzen konnte, der Mietvertrag auf ihn lautete und er im Kanton Zürich beruflich stark verankert ist, kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, das Fortbestehen des Wohnsitzes im Kanton Zürich erscheine als sehr wahrscheinlich. Somit hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, den Gegenbeweis für den Wohnsitz im Kanton J zu erbringen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
  • VGr ZH, 2. Dezember 2020, SB.2020.00087: Qualifikation als wertvermehrende Aufwendung bei der Grundstückgewinnsteuer (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Strittig ist die Qualifikation des vertraglich vereinbarten Werkpreises, der von einer nahestehenden Gesellschaft erbracht wurde, als wertvermehrende Aufwendung im Sinn von § 221 StG. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, der angefochtene Entscheid des Steuerrekursgerichts, der sich mit den diebezüglichen Vorbringen der Pflichtigen nicht – auch nicht implizit – auseinandersetzte, verletze Art. 29 Abs. 2 BV. Eine Heilung der Gehörsverletzung falle ausser Betracht. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Pflichtigen und Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht.
  • VGr ZH, 30. September 2020, SB.2019.00046: Grundstückgewinnsteuer; Steueraufschub, Bestimmung des Landwerts vor 20 Jahren, Verlegung der Verfahrenskosten (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Das Verwaltungsgericht erwog, die Frage, ob ein Gewinnaufschub gewährt werden könne, richte sich nach der absoluten Methode. Da die Anlagekosten des veräusserten Objekts den Kaufpreis des Ersatzobjekts bei Weitem übersteigen würden, sei zu Recht kein Steueraufschub gewährt worden. Neben dem Steueraufschub war auch die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrens- und insbesondere Gutachterkosten strittig. Das Verwaltungsgericht bestätigte die vollständige Kostenauferlegung an den unterliegenden Pflichtigen, da sich im vorliegenden Fall eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung nicht rechtfertige. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
  • VGr ZH, 2. Dezember 2020, SR.2020.00019: Sicherstellung der direkten Bundessteuer bei umstrittener Steuerhoheit (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Beschwerdeführerin hat ihren statutarischen Sitz im Kanton X und wurde dort rechtskräftig veranlagt. Das kantonale Steueramt Zürich ging davon aus, die Beschwerdeführerin sei in den Steuerperioden 2015-2018 im Kanton Zürich steuerpflichtig gewesen, da Indizien vorlägen, dass die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft im Kanton Zürich bzw. am Wohnsitz des Verwaltungsrats ausgeübt worden sei. Das Verwaltungsgericht erwog, es übersehe dabei, dass die vom Kanton Zürich nun sichergestellte direkte Bundessteuer bereits im Kanton X bezahlt worden sei. Eine Steuergefährdung könne damit höchstens noch im Umfang von 17 %, dem Anteil, welcher den Kantonen an der direkten Bundessteuer zusteht, bestehen. Indessen seien die einbezahlten Beträge bereits jetzt vollumfänglich dem Zugriff der Beschwerdeführerin entzogen, weshalb schon aus diesem Grund keine Steuergefährdung ersichtlich sei. Gutheissung des Rekurses der Pflichtigen, soweit darauf eingetreten werden kann, und Aufhebung der Sicherstellungsverfügung.
  • VGr ZH, 2. Dezember 2020, SR.2020.00026: Begründungsanforderungen an Sicherstellungsverfügungen (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Das Verwaltungsgericht erwog, es liege in der Natur der Steuersicherung, dass diese mit einer gewissen zeitlichen Dringlichkeit verfügt werde, weshalb an die Begründungspflicht keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Zumindest müsse aus der Sicherstellungsverfügung aber die sicherzustellenden Steuerbeträge und der konkrete Sicherstellungsgrund ersichtlich sein, wobei es genüge, die behauptete Steuergefährdung mit wenigen Sätzen zu umschreiben. Werde die Sicherstellungsverfügung beim Verwaltungsgericht angefochten, sei sodann eine detailliertere Begründung in der Rekursantwort nachzuliefern. Die vorliegende, den Gesetzestext repetierende Angabe "Die Sicherstellung wird aufgrund Gefährdung des Steueranspruchs angeordnet" reiche als Begründung nicht aus. Auch der Rekursantwort sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Sicherstellung erfolgte. Aufgrund Verletzung der Begründungspflicht hob das Verwaltungsgericht die Sicherstellungsverfügung auf. In Bezug auf die Rügen betreffend das Arrestverfahren trat es nicht ein. Gutheissung der Beschwerde der Pflichtigen, soweit darauf eingetreten werden kann, und Aufhebung der Sicherstellungsverfügung.
  • VGr ZH, 30. Juli 2020, SB.2020.00025: Repräsentationskosten/Privatanteil an den Fahrzeugen bei Luxusfahrzeug (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Strittig war die Höhe Privatanteils bei einem Luxusauto. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre fehle den Repräsentationskosten für einen standesgemässen Auftritt in der Regel der erforderliche Konnex zum Unternehmenszweck, selbst wenn diese unter Umständen dem Unternehmenszweck förderlich seien. Aus diesem Grund sei namentlich bei luxuriösen Geschäftsfahrzeugen regelmässig ein Luxus- bzw. Privatanteil auszuscheiden, selbst wenn damit auch Imagepflege gegenüber der Kundschaft betrieben werde.  Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
  • VGr ZH, 16. Dezember 2020, SB.2020.00020: Nachsteuerverfahren wegen Gewinnverschiebung zwischen Schwestergesellschaften (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Die Pflichtige mit Sitz im Kanton Zürich und ihre Schwestergesellschaft mit Sitz im Kanton X werden von den gleichen beiden natürlichen Personen gehalten. Im Rahmen einer MWST-Buchprüfung wurden der Pflichtigen unverbuchte Umsätze nachbelastet. Die daraufhin erfolgte Bücherrevision der Pflichtigen brachte verschiedene von der Pflichtigen ausgerichtete geldwerte Leistungen zutage. Das Verwaltungsgericht bejahte das Vorliegen einer neuen Tatsache, da sich aus dem Jahresabschluss der Pflichtigen keine Hinweise darauf ergaben, dass die Buchhaltung Fehler beinhaltete. Gegen die vom kantonalen Steueramt vorgenommenen Aufrechnungen wegen geldwerten Leistungen argumentierte die Pflichtige, ihre Schwestergesellschaft habe ihr Personalleistungen erbracht. Das Verwaltungsgericht erachtete diese als nicht rechtsgenügend nachgewiesen und schützte die Aufrechnung der geldwerten Leistungen. Abweisung von Rekurs und Beschwerde der Pflichtigen.

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