Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich, die im Juli/August 2020 publiziert wurden.

  • VGr ZH, 10. Juni 2020, SB.2020.00030: Steuerhoheit für das Jahr 2017 (Beschwerde am BGer hängig); Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin verfügen je über einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Wohnung im Kanton Zürich und einer Wohnung im Kanton Graubünden. Der Beschwerdeführer beendigte zufolge Pensionierung seine Arbeitstätigkeit im Kanton Zürich per Ende Mai 2017 und macht eine Wohnsitzverlegung in den Kanton Graubünden geltend. Das Verwaltungsgericht erwog, es bestehe aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer weiterhin jederzeit die Wohnung im Kanton Zürich zur Verfügung stehe eine natürliche Vermutung zugunsten des Hauptwohnsitzes in Zürich. Verschiedene Anhaltspunkte würden vorliegend aber dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer sein Leben nach seiner Pensionierung zunehmend in den Kanton Graubünden verlagert habe. Diese Indizien würden die natürliche Vermutung zu widerlegen vermögen. Damit obliege der Hauptbeweis für das Weiterbestehen des Steuerdomizils im Kanton Zürich dem Beschwerdegegner, was ihm nicht gelungen sei. Gutheissung der Beschwerde.
  • VGr ZH, 10. Juni 2020, SB.2020.00007: Pfandrechtsverfahren (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig); Der Beschwerdeführer kaufte im Juni 2016 von der in seinem Eigentum stehenden H AG eine Liegenschaft. Zuvor, im April 2016, hatte sich der Beschwerdeführer beim Steueramt der Gemeinde nach den Grundstückgewinnsteuerfolgen dieses Kaufs erkundigt. Im Oktober 2016 teilte das Gemeindesteueramt ihm mit, es beabsichtige, auf dieser Liegenschaft ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherstellung der von der ehemaligen Eigentümerin nicht bezahlten einst aufgrund Ersatzbeschaffung aufgeschobenen Grundstückgewinnsteuern eintragen zu lassen. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer als neuer Eigentümer der Liegenschaft ein Pfandrecht für eine einst aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer entgegengehalten werden kann. Das Verwaltungsgericht erwog, das Pfandrecht sei aufgrund der erfolgten Ersatzbeschaffung zu Recht auf der strittigen Liegenschaft eingetragen worden. Sodann stelle die Auskunft des Steuersekretärs für die vorliegend strittige Frage keine Vertrauensgrundlage dar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne. Unter anderem weil der Beschwerdeführer auf die Sicherstellung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer ausdrücklich verzichtet habe, sei nicht von gutem Glauben auszugehen. Folglich könne ihm das Pfandrecht entgegengehalten werden. Abweisung.

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