Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich, die im Februar und März 2022 publiziert wurden.

  • VGr ZH, 10. November 2021, SB.2021.00067: Verwirkung des Anspruchs auf Neuveranlagung der Quellensteuer bei Ansässigkeit im Ausland (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Der Pflichtige hatte seinen Lebensmittelpunkt in den vorliegend interessierenden Steuerperioden 2015 und 2016 unstrittig im Land D, während er im Kanton Zürich als Verwaltungsratsmitglied bzw. Geschäftsführer tätig war. Er war damit stets quellensteuerpflichtig und unterlag unabhängig von der Überschreitung des Schwellenwerts von Fr. 120'000.- quellensteuerpflichtiger Bruttoeinkünfte pro Kalenderjahr nie der nachträglichen ordentlichen Veranlagung. Sodann hat er unstrittigerweise nicht innerhalb der Verwirkungsfristen von § 144 Abs. 1 StG bzw. Art. 137 Abs. 1 DBG (in der bis Ende 2020 in Kraft stehenden Fassung), d.h. bis Ende März 2016 bzw. Ende März 2017, die Neuveranlagung der Quellensteuer beantragt. Sein diesbezüglicher Anspruch ist damit verwirkt, weshalb das kantonale Steueramt auf sein Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Abweisung der Beschwerde des Pflichtigen.
  • VGr ZH, 10. November 2021, SB.2021.00046: Zuordnung von Verlustvorträgen zwischen der abspaltenden und abgespaltenen Gesellschaft (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass im Lichte der einhelligen Lehre und Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass in der abspaltenden Gesellschaft angefallene Verlustvorträge auf die Pflichtige (abgespaltene Gesellschaft) übergegangen sind. Die Vorinstanz ist in Bezug auf die quantitative Bemessung der bei der Pflichtigen verrechenbaren Vorjahresverluste zu Unrecht zu einer Ermessensveranlagung geschritten, weil noch nicht alle verhältnismässigen und zumutbaren Untersuchungsmittel ausgeschöpft worden waren und insbesondere keine Unterlagen von der abspaltenden Gesellschaft angefordert worden sind. Insoweit haben das kantonale Steueramt und in der Folge auch die Vorinstanz ihre Untersuchungspflichten verletzt. Teilweise Gutheissung der (vereinigten) Beschwerden und Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht.
  • VGr ZH, 15. Dezember 2021, SB.2021.00102: Simuliertes Darlehen (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Anders als vor Steuerrekursgericht anerkannte der Pflichtige vor Verwaltungsgericht, dass das ihm von seiner D AG gewährte Darlehen simuliert war. Seine erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Argumentation, es habe nie ein Rückzahlungswille bestanden, weshalb die Aufrechnungen bereits in den Jahren 2005-2008 hätten vorgenommen werden müssen, schützte das Verwaltungsgericht nicht. Mit der Deklaration der Darlehensschuld und dem Abzug der Zinsen habe der Pflichtige zum Ausdruck gebracht, dass die Darlehensschuld noch immer bestehe und von einem Rückzahlungswillen auszugehen sei. Mit dem vom Pflichtigen neu eingenommenen Rechtsstandpunkt, nach welchem die Besteuerung der Beteiligungserträge zufolge Verjährung (teilweise) ausgeschlossen wäre, verhalte er sich widersprüchlich. Abweisung der Beschwerden des Pflichtigen.
  • VGr ZH, 22. Dezember 2021, SB.2021.00089: Steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an die in Thailand lebende Tochter (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Steuerlich abzugsfähig sind lediglich die unmittelbar familienrechtlich geschuldeten und auch tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Kindes, wohingegen darüber hinaus freiwillig geleistete Beiträge nicht zum Abzug berechtigen. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der Umfang der familienrechtlichen Unterhaltspflicht bis heute nicht nachgewiesen wurde und sich weder aus den tatsächlich geleisteten Zahlungen noch aus den konkreten Lebenshaltungskosten der Tochter ergeben habe, weshalb die vorinstanzlich ermessensweise geschätzten Unterhaltsbeiträge aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten am thailändischen Wohnort des Kindes nicht offensichtlich willkürlich erscheinen. Abweisung der Beschwerden des Pflichtigen.
  • VGr ZH, 15. Dezember 2021, SR.2021.00015: Nachsteuerverfahren wegen eines deutlich zu tief deklarierten Eigenmietwerts und Vermögenssteuerwerts für ausländische Liegenschaft (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Der Vermögenssteuerwert und der Eigenmietwert einer ausländischen Liegenschaft unterliegen zwar nicht der Besteuerung im Kanton Zürich. Sie sind aber Bestandteil des satzbestimmenden Vermögens bzw. des satzbestimmenden Einkommens und wirken sich somit auf die Allokation der Schulden und Schuldzinsen aus, weshalb eine korrekte Angabe in der Steuererklärung erforderlich ist. Die reine Deklaration eines Werts ohne weiterführende Informationen wie beispielsweise eine Berechnung stellt keine Bewertung im Sinn von § 160 Abs. 2 StG dar, welche das Steueramt anerkennen kann, weshalb sich die Pflichtigen nicht auf § 160 Abs. 2 StG berufen können. Die Einschätzung des Vermögenssteuerwerts im Nachsteuerverfahren zu 70% des Verkaufserlöses stellt eine Ungleichbehandlung der Pflichtigen gegenüber anderen Liegenschaftseigentümern dar, welche bloss den Katasterwert oder den Kaufpreis zu versteuern haben. Teilweise Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz.
  • VGr ZH, 12. Januar 2022, SB.2021.00064: Ort der tatsächlichen Verwaltung / Überabschreibung (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Pflichtige hatte Ende 2015 ihren Sitz in den Kanton X verlegt. Umstritten war vor Verwaltungsgericht, ob sich die tatsächliche Verwaltung in den streitbetroffenen Steuerperioden 2015 und 2016 weiterhin im Kanton Zürich befunden hat oder am Ort des Sitzes. Weiter rügte die Pflichtige gewisse vom kantonalen Steueramt aufgerechnete Abschreibungen und andere Aufwendungen. Das Verwaltungsgericht erachtete es als sehr wahrscheinlich, dass sich die tatsächliche Verwaltung der Pflichtigen in den streitbetroffenen Steuerperioden im Kanton Zürich befunden hatte. Zum einen zeige sich dies darin, dass auf der Homepage der Beschwerdeführerin sogar heute noch nur eine Postanschrift und eine Festnetznummer im Kanton Zürich angegeben würden. Gleich zu würdigen sei der Umstand, dass sie ihrer Bank die neue Adresse erst vor Kurzem mitgeteilt habe. Der Pflichtigen gelang es nicht, den Gegenbeweis zu erbringen bzw. den Hauptbeweis zu entkräften. Der Pflichtigen gelang es sodann nicht, den zusätzlichen Abschreibungsbedarf zur Begründung der Überabschreibungen zu belegen. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
  • VGr ZH, 22. Dezember 2021, SR.2021.00021: Steuersicherung (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Mit Sicherstellungsverfügung forderte das Steueramt der Gemeinde B die Pflichtige auf, den Betrag x zur Deckung des Verlustscheins für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 sowie verschiedener anderer Steuerforderungen sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass es sich bei der Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beschränke. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung beziehe sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands. Es bejahte die für die Sicherstellung notwendige Steuerforderung sowie die Steuergefährdung (vgl. § 181 StG) mit dem Vorliegen des Verlustscheins für die Steuerperiode 2010. Da die Pflichtige durch das Vorliegen eines Verlustscheins bereits einen Gefährdungstatbestand erfülle, sei nicht mehr erheblich, ob sie aus der Schweiz wegzieht oder doch hierbleibe. Abweisung des Rekurses der Pflichtigen.

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