Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich, die im Februar 2021 publiziert wurden.

  • VGr ZH, 20. Januar 2021, SB.2020.00115: Zulässigkeit einer jährlichen individuellen Schätzung bei Mehrfamilienhäusern (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Der Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin an einem Mehrfamilienhaus wurde in der Steuerperiode 2017 (über den Formelwert) auf 70% des Verkehrswerts angehoben. Die Festsetzung des Vermögenssteuerwerts von Mehrfamilienhäusern ist in § 39 StG-ZH sowie in der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 (Weisung 2009) geregelt (E. 2.4). Eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts hat nach der Weisung 2009 immer dann zu erfolgen, wenn der Formelwert neu berechnet wurde. Da der Formelwert bei Mehrfamilienhäusern jährlich neu festgelegt wird, hat auch jährlich eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts zur Überprüfung des Formelwerts zu erfolgen (E. 3.2.3). Dass die Bestimmung, wonach ein unter 70% des Verkehrswerts liegender Formelwert auf 70 % des Verkehrswerts anzuheben ist, nur in der Weisung 2009 und nicht im StG selbst enthalten ist, stellt keine Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips (Art. 127 Abs. 1 BV) dar (E. 3.3). Im Übrigen wurde im Verfahren vor Steuerrekursgericht der Streitgegenstand unter Einwilligung der Parteien eingeschränkt. Diese Einschränkung des Streitgegenstandes gilt auch vor Verwaltungsgericht (E. 2.1). Abweisung.
  • VGr ZH, 15. Januar 2021, SB.2020.00112: Privilegierte Dividendenbesteuerung bei interkantonaler Steuerausscheidung (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Die Beschwerdeführer sind im Kanton Zürich aufgrund Liegenschaftenbesitzes beschränkt steuerpflichtig. Eine im Jahr 2017 erhaltene Dividende aus qualifizierten Beteiligungen wurde im Wohnsitzkanton nach dem Teileinkünfteverfahren vollumfänglich privilegiert besteuert. Die Beschwerdeführer sahen in der Tatsache, dass der Kanton Zürich keine Entlastung gewährte, einen Verstoss gegen das aus Art. 127 BV abgeleitete Schlechterstellungsverbot.Solange der Ertrag aus qualifizierter Beteiligung nach dem im Hauptsteuerdomizil geltenden Entlastungsmechanismus vollständig entlastet werden konnte – was vorliegend zutrifft –, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Entlastung in einem Nebensteuerdomizil (E. 3.3.2). Dies ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur interkantonalen Steuerausscheidung, wonach Ertrag aus beweglichem Vermögen dem Hauptsteuerdomizil zur Besteuerung zugewiesen wird. Eine verpönte Schlechterstellung ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen (E. 3.3.3). Abweisung.
  • VGr ZH, 17. Dezember 2020, SB.2020.00095: Berechnung des Pauschalabzugs für Unterhalts- und Betriebskosten einer Liegenschaft im Privatvermögen (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Der Beschwerdeführer machte den Pauschalabzug für Unterhalts- und Betriebskosten seiner vermieteten Liegenschaft im Privatvermögen geltend. Entgegen der Auffassung der kantonalen Steueramts und der Vorinstanz ist die Pauschale auf der Soll-Jahresmiete zu berechnen und nicht anhand des Bruttomietertrags abzüglich der Kosten für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung sowie Kabelanschlussgebühren (E. 2). Der Pauschalabzug steht auch Eigentümern einer im Privatvermögen stehenden Liegenschaft zu, wenn der Mieter die Unterhalts- und Betriebskosten selber übernimmt (E. 3.). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
  • VGr ZH, 16. Dezember 2020, SB.2019.00029: Aufrechnung von an eine Schwestergesellschaft bezahlten Honoraren und Lizenzgebühren als verdeckte Gewinnausschüttung / Verzicht auf Gewinnausscheidung an den Sitzkanton (gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde am Bundesgericht hängig): Die Beschwerdeführerin mit Sitz ausserhalb des Kantons Zürich bezweckt die Erbringung von Steuerberatungsdienstleistungen. Sie ging mit ihrer Schwestergesellschaft, mit Sitz im selben Kanton, einen "Managementvertrag" ein. Mangels Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der an die Schwestergesellschaft bezahlten Honorare wurden diese nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Die ermessensweise Festsetzung des Honoraraufwands wurde bestätigt, da die Beschwerdeführerin es trotz Mahnung versäumte, dem kantonalen Steueramt die geforderten Auskünfte und Unterlagen, die zur Beurteilung der geschäftsmässigen Begründung der Zahlungen erforderlich gewesen wären, vollständig einzureichen (E. 5.4 f.). Die vor Verwaltungsgericht erstmals eingereichten Unterlagen und Beweisangebote können aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (E. 6.3 & 6.4). Die handelsrechtliche Verbuchung der Honorare als Dienstleistungsentschädigung an die Schwestergesellschaft muss die Pflichtige aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips gegen sich gelten lassen. Eine nachträgliche Umqualifikation der Zahlungen an die Schwestergesellschaft in eine Salärzahlung an natürliche Personen ist nicht möglich (E. 6.7).Die Beschwerdeführerin entrichtete zudem Lizenzgebühren an ihre Schwestergesellschaft für die Nutzung einer Marke. Diese wurden aufgerechnet, da die Beschwerdeführerin selber Eigentümerin der Marke war. Dies wurde bestätigt (E. 7).Die Ausscheidung eines Teils des Reingewinns an den Sitzkanton wurde verweigert, da die Beschwerdeführerin dort keine ernsthafte, quantitativ bzw. qualitativ wesentliche Geschäftstätigkeit wahrgenommen hat (E. 8). Abweisung soweit darauf einzutreten war.
  • VGr ZH, 2. Dezember 2020, SB.2020.00089: Unterpreislicher Verkauf eines Geschäftsbereichs an eine Schwestergesellschaft (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Beschwerdeführerin verkaufte einen Geschäftsbereich an eine neu gegründete Schwestergesellschaft. Ein Jahr nach dem Verkauf holten die Aktionäre Offerten für die Anteile an der Schwestergesellschaft ein, welche den Verkaufspreis des verkauften Geschäftsbereichs um das Drei- bis Fünffache überstiegen. Nach Kenntnisnahme dieser Offerten widerrief das kantonale Steueramt innerhalb der Einsprachefrist die Veranlagungsverfügung betreffend direkte Bundessteuer 2016. Gegen den Einschätzungsentscheid 2016 erhob das Gemeindesteueramt Einsprache mit der Begründung, der Verkaufspreis des Geschäftsbereichs sei zu tief. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer kann die Steuerbehörde während der laufenden Rechtsmittelfrist auf eine (noch) unangefochtene Verfügung zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der formellen Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssten (E. 2.1.4). Die Steuerbehörde hat ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgezeigt, zumal bereits nach rund einem Jahr nach Vertragsabschluss verschiedene Angebote in drei- bis vierfacher Höhe vorlagen (E. 3). Den drittvergleichskonformen Verkaufspreis legte die Vorinstanz auf Basis einer korrigierten Version, der von der Beschwerdeführerin eingereichten DCF-Bewertung fest. Dieses Vorgehen wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt, da die korrigierten Mängel der DCF-Bewertung bereits im Bewertungszeitpunkt erkennbar gewesen seien (E. 3.2.2). Abweisung.
  • VGr ZH, 11. November 2020, SB.2020.00085: Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2012 bis 2014 (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Solidarhaftung der Ehegatten bleibt bei einer Scheidung für die während des Zusammenlebens entstandenen Steuerschulden bestehen. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Umstand, dass sie 2016 geschieden wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 2). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin deren Schulden übersteigen. Ihre Behauptung, wonach sie die geforderten Mittel nicht flüssig machen könne, belegt die Pflichtige nicht. Dem beantragten Teilerlass steht zudem die unterlassene Bildung von Steuerrückstellungen entgegen (E. 3). Abweisung.
  • VGr ZH, 11. November 2020, SB.2020.00084: Steuerhoheit für die Steuerperiode 2015 (gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde am Bundesgericht hängig): Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre in der Familienwohnung im Kanton Zürich wohnte und ihm die Familienwohnung über die Steuerperiode 2015 hinaus jederzeit zur Verfügung stand, besteht eine natürliche Vermutung zugunsten des bisherigen Hauptsteuerdomizils in Zürich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er und seine Ehefrau sich im Jahr 2015 getrennt hätten, ist nicht erstellt (E. 4). Ihm gelingt es nicht, seinen Wohnsitzwechsel nachzuweisen (E. 5). Abweisung.
  • VGr ZH, 21. Oktober 2020, SB.2020.00065: Qualifikation als gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin im Sinn von § 221 Abs. 2 StG (gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde am Bundesgericht hängig): Das Verwaltungsgericht hat schon mehrfach entschieden, dass für die Qualifikation als gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin im Sinn von § 221 Abs. 2 StG auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) abzustellen ist, welche ihrerseits auf die Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer zurückgreift (E. 3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden Verkäufe der Pflichtigen zeigen, dass die Erzielung von Gewinn durch die Veräusserung von weiterentwickelten Liegenschaften den Gesellschaftszweck der Pflichtigen darstellt. Die etwas längere Haltedauer der zweiten Liegenschaft, die Bilanzierung der Liegenschaften im Anlagevermögen sowie die wenigen Transaktionen sind auf die Grössenordnung der beiden Projekte und die zeitintensive Entwicklungstätigkeit zurückzuführen und stehen einer Qualifikation als gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin im Sinn von § 221 Abs. 2 StG vorliegend nicht entgegen. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts, wonach die Pflichtige als gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin im Sinn von § 221 Abs. 2 StG qualifiziert, ist zu bestätigen (E. 4.4). Zur Untermauerung des bereits vor Steuerrekursgericht behaupteten Sachverhalts reichte die Beschwerdegegnerin neue Beweismittel. Dies erweist sich als zulässig (E. 2). Abweisung.
  • VGr ZH, 21. Oktober 2020, SB.2020.00048: Keine Nichtigkeit der Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde am Bundesgericht hängig): Eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann (nur) dann nichtig sein, wenn die Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen oder den steuerbaren Gewinn bzw. den Ermessenszuschlag bewusst und willkürlich zum Nachteil der steuerpflichtigen Person bemisst (E. 2.3). Insbesondere nachträglich, das heisst erst nach Ablauf der Einsprachefristen geltend gemachte neue Tatsachen können nicht (rückwirkend) die absolute Unwirksamkeit des Einschätzungsentscheids bzw. der Veranlagungsverfügung zur Folge haben. Dies würde die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden und Sinn und Zweck des Steuerverfahrens vereiteln, was der beantragten Feststellung der Nichtigkeit ebenfalls entgegensteht (E. 2.5). Abweisung.
  • VGr ZH, 30. September 2020, SB.2020.00045: Ermessensweise Einschätzung der Grundstückgewinnsteuer (gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde am Bundesgericht hängig): Die steuerpflichtige Gesellschaft (Beschwerdegegnerin) erwarb Grundeigentum und liess dieses durch eine andere Gesellschaft überbauen. Da beide Gesellschaften zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden, seien Gewinnverschiebungen nicht auszuschliessen (E. 5). Das Steueramt forderte bei der Beschwerdegegnerin unter anderem die Bauabrechnung und den Gesellschaftsvertrag ein. Durch die Weigerung der Beschwerdegegnerin, insbesondere die Bauabrechnung einzureichen, befand sich die Steuerbehörde in einem Untersuchungsnotstand. Da ein Drittvergleich mangels der einverlangten Unterlagen zumindest erheblich erschwert war, nahm die Steuerbehörde zu Recht eine Ermessenseinschätzung vor (E. 6). Die Höhe der Schätzung wurde bestätigt (E. 7). Gutheissung.
  • VGr ZH, 16. September 2020, SB.2020.00050: Qualifikation von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers als Geschäftsvermögen (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Allgemein gilt, dass an die Zuordnung zum Privatvermögen beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies hat sowohl für den Direktbesitz von Liegenschaften als auch für den indirekten Besitz über eine Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft zu gelten. Liegt gewerbsmässiger Immobilienhandel bei einem Steuerpflichtigen vor, greift die Vermutung, dass es sich bei einer Liegenschaft oder einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft dieses Steuerpflichtigen - abgesehen von selbstbewohnten Liegenschaften - um Geschäftsvermögen handelt. Den Pflichtigen gelingt es nicht, diese Vermutung zu entkräften (E. 3.7). Abweisung.
  • VGr ZH, 10. September 2020, SB.2020.00018: Steuererhebungskompetenz eines privilegierten Liquidationsgewinns bei der direkten Bundessteuer im interkantonalen Verhältnis (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Kompetenz zur Erhebung der direkten Bundessteuer auf einem privilegiert zu besteuernden Liquidationsgewinn gemäss Art. 37b DBG steht demjenigen Kanton zu, in welchem der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode seinen Wohnsitz hatte (Art. 105 Abs. 1 DBG). Die Ausnahmebestimmung für Vorsorgeleistungen gemäss Art. 105 Abs. 4 DBG kommt nicht zur Anwendung (E. 4). Gutheissung.
  • VGr ZH, 26. August 2020, SB.2020.00044: Kein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Der am Entscheiddatum 79-jährige Beschwerdeführer veräusserte 2014 zwei Mehrfamilienhäuser mit Gewinn. 2001-2013 hatte er zudem mehrere Liegenschaften gekauft und verkauft. Das kantonale Steueramt qualifizierte die im Jahr 2014 erzielten Grundstückgewinne als steuerbares Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass eine Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien die Annahme von gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel nicht rechtfertigt. Insbesondere seien seine speziellen Fachkenntnisse aufgrund seiner bereits 2001 erfolgten Pensionierung zu relativieren (E. 2.3). Bei näherer Betrachtung der früheren Liegenschaftenverkäufe (2001-2013) fällt auf, dass aus den Verkäufen entweder kein Gewinn resultierte, die veräusserte Liegenschaft im Privatvermögen des Pflichtigen stand oder es sich um eine im Ausland gelegene Liegenschaft handelte (keine Besteuerung des Verkaufs). Drei der früher erworbenen Liegenschaften waren selbstgenutzte Ferienwohnungen; zwei weitere Liegenschaften dienen der langfristigen Vermögensanlage; ein Grundstück wurde im Rahmen einer Zwangsverwertung erworben, an welcher der Pflichtige mitbot, da ihm die Eigentümerin Fr. 1 Mio. schuldete. Somit lässt sich aus der hohen Anzahl der Liegenschaftstransaktionen allein nicht ableiten, der Pflichtige habe sich gewerbsmässig als Liegenschaftenhändler betätigt (E. 2.4). Gegen eine eigentliche Liegenschaftenhandelstätigkeit spricht auch die jeweils längere Haltedauer (E. 2.5). Gutheissung.
  • VGr ZH, 30. Juli 2020, SB.2020.00027: Fristenstillstand im steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) ist auf die Beschwerdefristen von § 153 Abs. 1 StG und Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG nicht anwendbar. Die Beschwerden sind daher klar verspätet eingereicht worden (E. 3). Nichteintreten.
  • VGr ZH, 22. Juli 2020, SB.2020.00032: Unterpreislicher Verkauf von baurechtsbelasteten Liegenschaften zwischen zwei Schwestergesellschaften (gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde am Bundesgericht hängig): Eine geldwerte Leistung zwischen Schwestergesellschaften stellen (verdeckte) Gewinnausschüttungen an die Aktionäre einerseits und (verdeckte) Kapitaleinlagen der Aktionäre an die empfangende Gesellschaft andererseits dar (E. 3.2.3). Der Zeitpunkt des Zufliessens bei den Aktionären kann bei geldwerten Vorteilen gewöhnlich nicht nach den Kriterien der Begründung eines festen Rechtsanspruchs festgelegt werden. Es wird daher auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Beteiligte den klaren Willen äussert, die Mittel der Gesellschaft zu entziehen (E. 3.2.4). Abweisung.
  • VGr ZH, 10. Juni 2020, SB.2019.00084: Verdeckte Gewinnausschüttung an die Kinder des indirekten Alleineigentümers (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Strittig war primär, ob die an die Kinder des Alleineigentümers der Holding der Beschwerdeführerin ausbezahlten Löhne geschäftsmässig begründet waren. Dies wurde verneint. Denn die AG erbrachte keinerlei schriftlichen Nachweis für die behauptete umfangreiche administrative Tätigkeit der Kinder, welche zu einem 100%-Pensum angestellt gewesen seien. Die von ihr geschilderte Arbeitstätigkeit hätte schriftliche Spuren (z.B. E-Mails oder briefliche Korrespondenz) hinterlassen müssen. Dies gilt umso mehr als die Beschwerdeführerin behauptet, sämtliche Daten und Dateien betreffend die gesamte Verwaltungstätigkeit und Administration seien im EDV-System der Pflichtigen am Hauptsitz abgespeichert und abrufbar, aber keine dieser Dokumente einreicht. Mangels Belegen misslingt der Nachweis für das Vorhandensein einer Gegenleistung für die an Kinder entrichteten Löhne (E. 4). Eine ebenfalls im Streit liegende Honorarforderung der Schwestergesellschaft wurde als geschäftsmässig begründet anerkannt (E. 5). Auch die beantragte Kapitalausscheidung wurde vom kantonalen Steueramt anerkannt (E. 6.1). Mit Blick auf die Ausscheidung des Reingewinns wurde der Entscheid des Steuerrekursgerichts bestätigt (E. 6.2). Teilweise Gutheissung.
  • VGr ZH, 31. Mai 2017, SB.2017.00011: Hauptsteuerdomizil nach Sitzverlegung (die Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht abgewiesen): Die Beschwerdeführerin verfügt über Geschäftsräume im Kanton Zürich und in einem weiteren Kanton, wobei sie ihren Sitz Ende 2008 vom Kanton Zürich in den weiteren Kanton verlegte. Der Hauptbeweis für das Zusammenlaufen der Fäden der Geschäftsführung bzw. für das Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich betrachtete das Verwaltungsgericht als erbracht. Dafür sprachen die grosszügigen Räumlichkeiten in Zürich, dass die meisten Angestellten im Raum Zürich wohnen, dass vom Standort im anderen Kanton lediglich Einladungen versendet wurden und die dortigen Räumlichkeiten mit einem anderen unabhängigen Unternehmen geteilt werden. Dass in den ausserkantonalen Geschäftsräumen Sitzungen (allenfalls auch strategischer Natur) abgehalten wurden vermag nichts zu ändern (E. 5.2). Die Beschwerdeführerin vermag den erbrachten Hauptbeweis im Rahmen des Gegenbeweises nicht zu erschüttern (E. 5.3 – 5.8). Abweisung.
  • VGr ZH, 12. Dezember 2012, SB.2012.00093: BVG-Einkauf durch Leistungen des Arbeitgebers (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die pflichtige Gesellschaft hat 90 % des Einkaufsbetrags ihres Arbeitnehmers und Alleinaktionärs übernommen, obwohl sie dadurch einen Verlust erlitten hat. Mangels einer reglementarischen Grundlage - der Einkauf durch Leistungen des Arbeitgebers ist lediglich in einem GV-Beschluss vorgesehen - kann der Einkaufsbetrag nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden (E. 3.2). Überdies wird der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, weil die Finanzierung der Einkaufsleistung zu 90 % und damit der Vorsorgelücke je nach Alter des Arbeitnehmers und Stand des angesparten Alterskapitals zu erheblichen Unterschieden in der Höhe der Finanzierung führt. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Pflichtige bei einem unabhängigen Arbeitnehmer ähnliche Einkaufsbeiträge geleistet und dadurch einen Verlust in Kauf genommen hätte (E. 3.3). Abweisung.

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