Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im Juli/August 2020 publiziert wurden.
- StRG ZH, 23. Juni 2020, GR.2020.3: Grundstückgewinnsteuer (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Die Steuerpflichtige erwarb im Jahr 2011 ein unbebautes Grundstück und liess dieses in der Folge überbauen. Im Zuge der Überbauung geriet die Steuerpflichtige mit dem Generalunternehmer (und einigen der Subunternehmer) in einen Rechtsstreit. Als die Steuerpflichtige das überbaute Grundstück im Jahr 2018 veräusserte, machte sie in der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer Rechts- und Gutachterkosten, welche durch den Rechtsstreit mit dem Generalunternehmer entstanden sind, als Anlagekosten geltend. Das Steuerrekursgericht erwog, dass Anwalts- und Gerichtskosten als anrechenbare Aufwendungen qualifizieren, wenn sie bei der Erstellung eines Wohn- und Geschäftshaus entstanden sind und ihren Ursprung darin haben, dass der Bauherr wegen Unvollständigkeit und Mängeln einen Streit mit dem Generalunternehmer ausfechten musste.
- StRG ZH, 3. Juni 2020, ES.2019.6: Schenkungssteuer bei Rückübertragung von Vermögenswerten vom Sohn zum Vater (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Im Jahr 2013 erhielt der in Zürich wohnhafte Sohn des Pflichtigen von diesem eine namhafte Summe, die der Sohn zunächst als Schenkung und in den Folgejahren als Vermögen deklarierte. Im Jahr 2017 durchlief der Pflichtige in Frankreich ein "Regularisierungsverfahren", in welchem er u.a. für das, seinem Sohn übertragene (unversteuerte) Vermögen nachträglich Einkommen- und Vermögenssteuern bezahlte. Daraufhin überwies der Sohn dem Pflichtigen in den Jahren 2017 und 2018 tranchenweise das Guthaben zurück und machte geltend, es habe sich bei der Übertragung im Jahr 2013 um gar keine Schenkung, sondern um ein Treuhand- bzw. Darlehensverhältnis gehandelt. Das kantonale Steueramt wertete die Transaktion hingegen zu Recht als Schenkung, da die objektiven Indizien klar für einen Konsens hinsichtlich der Schenkung im Jahr 2013 sprechen. Damit fehlt es an einem kausalen Verhältnis zwischen der Transaktion im Jahr 2013 und der streitgegenständlichen Transaktionen in den Jahren 2017 und 2018, weswegen diese als Schenkungen zu qualifizieren sind.
- StRG ZH, 14. Mai 2020, ST.2019.190: Interkantonale Ausscheidung bei einer Kollektivgesellschaft (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Gesellschafter einer kaufmännischen Kollektivgesellschaft versteuern deren Ertrag (Kapitalzinsen und Gewinnanteile) am Sitz der Gesellschaft. Mitarbeitende Gesellschafter haben ihr Arbeitsentgelt aber an ihrem Wohnsitz zu versteuern. Für die Zwecke der interkantonalen Ausscheidung ist auch dann ein Arbeitsentgelt anzunehmen, wenn dem Gesellschafter vertraglich keines zusteht. Zur Bestimmung des auf den Wohnsitz entfallenden Arbeitsentgelts gilt der Drittvergleich. Im vorliegenden Fall bestätigte das Steuerrekursgericht den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes, wonach der einem angestellten Kadermitarbeiter ausbezahlte, vertragliche Gewinnanteil in die Bestimmung des hypothetischen Arbeitsentgelts des Gesellschafters einzubeziehen sei. Im vorliegenden Fall war auf die Steuerausscheidung zwischen den Kantonen Schwyz und Zürich keine interkantonale Vereinbarung anwendbar. Das Steuerrekursgericht hielt jedoch fest, dass eine solche interkantonale Vereinbarungen gegenüber den bundesgerichtlichen Vorgaben zurückzutreten habe und deswegen ohnehin der Drittvergleich vorgehe.
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