Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im November 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 28. Juni 2017 (GR.2016.25): Grundstückgewinnsteuer (Revision); Eine Ersatzbeschaffung fällt mangels Selbstbewohnens ausser Betracht, wenn die betreffenden Räumlichkeiten gemäss Baubewilligung als Ausstellungsräume bewilligt worden sind und für die Umnutzung eine weitere Bewilligung erforderlich wäre. Ferner spricht die bauliche Ausgestaltung gegen eine beabsichtigte Wohnnutzung (vgl. § 216 Abs. 3 lit. i StG/ZH). Bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2017 (SB.2017.00082). Hiergegen ist eine Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht (2C_931/2017) hängig.
  • Urteil vom 8. August 2017 (ST.2017.50): Staats- und Gemeindesteuern 2013; Das Steueramt hat die 15%-Beteiligung des Steuerpflichtigen an einem Unternehmen der Treuhandbranche (bei welchem er auch Partner ist) für die Vermögenssteuer zurecht nach der einschlägigen Weisung bzw. nach der Praktikermethode bewertet. Die vom Pflichtigen für die Bewertung herangezogene Handänderung von gleichen Aktien unter den Partnern steht im Kontext mit dem Aktionärsbindungsvertrag; der dabei bezahlte Preis wurde nicht von einem unabhängigen Dritten bezahlt und liefert keine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts (§ 51 Abs. 1 StG/ZH); Entscheid rechtskräftig.
  • Urteil vom 22. August 2017 (DB.2017.5, ST.2017.6): Krankheitskosten; Direkte Bundessteuer 2014 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2014; Der Steuerpflichtige konnte nicht nachweisen, dass den in der Steuererklärung 2014 deklarierten Krankheitskosten für 72 Sitzungen bei einer Psychologin eine medizinische Notwendigkeit zugrunde liegt. Es fehlt eine ärztliche Verordnung 2014; der Umstand, dass der Steuerpflichtige nach einer akuten Krankheitsphase per 2002 über 10 Jahre hinweg medizinisch indizierte psychotherapeutische Begleitung hatte, ändert daran nichts. Mit dem vorliegenden Entscheid, der insbesondere auch gesundheitsrechtliche Aspekte einbezieht, ist deshalb die vorinstanzliche Aufrechnung der Krankheitskosten zu bestätigen (Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG; § 32 lit. a StG/ZH); Entscheid rechtskräftig.