Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 24. Februar - 1. März 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 11. März 2019 (A-1211/2018): Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 29. Januar 2020 (2C_350/2019) vgl. unseren Beitrag vom 23. Februar 2020.
  • Urteil vom 11. März 2019 (A-1359/2018): Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 29. Januar 2020 (2C_348/2019) vgl. unseren Beitrag vom 23. Februar 2020.
  • Urteil vom 11. März 2019 (A-2187/2018): Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 29. Januar 2020 (2C_402/2019) vgl. unseren Beitrag vom 23. Februar 2020.
  • Urteil vom 17. Februar 2020 (A-5578/2019): Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Zulässigkeit resp. Verfassungsmässigkeit der Empfangsgebühren nach aRTVG; Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 19. Februar 2020 (A-2273/2019): MWST; Abspaltung; subjektive Steuerpflicht; Solidarhaftung (2011-2014). Die X AG hatte 2012 eine rückwirkende FusG-Abspaltung per 1.1.2013 eines Betriebsteils auf die neu eingetragene und mittlerweile konkursite A. vorgenommen (Spaltungsplan/Statuten von Q1 und Q2, HReg-Eintrag im Q3). Die ESTV trug die A. ein paar Tage früher ins MWST-Register ein. Nach einer MWST-Kontrolle forderte die ESTV bei der X. AG MWST aus dem abgespaltenen Betrieb nach. Streitig war, ob die Umsätze aus Q2/2012 der X. AG zugerechnet werden konnten, d.h. wer als Leistungserbringerin zu gelten hatte. Massgeblich ist hier der Aussenauftritt und die ESTV ist auf keine Rechnungen gestossen, die auf die neu zu gründende A. gelautet hätten. Entsprechend hat die ESTV die Umsätze resp. Leistungen zu Recht der X. AG zugeordnet. Auch der Versuch der X. AG, ein Stellvertretungsverhältnis nachzuweisen, ist gescheitert. Entsprechend hat die ESTV zu Recht die MWST aus den streitigen Umsätzen bei der X. AG nachgefordert. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. Februar 2020 (A-601/2019 und A-606/2019): MWST; Steuerumgehung (2009 bis 2015); (ausländische) Kunsthaltestruktur ähnlich «Flugzeugfälle», die ausschliesslich Umsätze aus der Vermietung ihrer Kunstwerke an den wirtschaftlich Berechtigten generierte. Die jeweils vermieteten Kunstwerke wurden im Verlagerungsverfahren eingefügt. Streitig war im Wesentlichen (i) ob die Gesellschaft eine unternehmerische Tätigkeit entfaltete, was bejaht wurde, und (ii) ob eine Steuerumgehung vorlag. Dies hat das BVGer bejaht, wobei es anerkannte, dass es vorliegend auch ausserhalb des Steuerrechts liegende Gründe dafür gegeben haben mag, die Kunstsammlung von einer Gesellschaft halten zu lassen. Dies sei aber nicht relevant. «Entscheidend für die Belange der Mehrwertsteuer ist [in Bezug auf das objektive Kriterium der Steuerumgehung] nur, ob es andere als Steuerersparnisgründe für die Anmeldung bei der Mehrwertsteuer gab. Dies ist hier zu verneinen. Bei der vorliegenden Faktenlage ist davon auszugehen, dass die Registrierung bei der Mehrwertsteuer einzig in der Absicht erfolgte, vom Vorsteuerabzugsrecht zu profitieren. Darüber hinaus sind keine geschäftlichen oder wirtschaftlichen Gründe für die Registrierung der Beschwerdeführerin bei der Mehrwertsteuer ersichtlich.» Schliesslich verneinte das BVGer auch den Vertrauensschutz aus einer früheren Steuerprüfung, in welcher lediglich eine zu niedrige Miete aufgerechnet wurde.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.