Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 26. Februar - 3. März 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 27. Dezember 2023 (A-6206/2023): Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG); Vorliegend konnte der Eingabe zwar entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin Einsprache [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung vom 13. September 2023 erhoben hatte, jedoch keine Rechtsbegehren gestellt wurden und zudem die Begründung die notwendige Klarheit vermissen lässt. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 9. Februar 2024 (A-2765/2022): MWST (2016 - 2020); Vorsteuerabzugskürzung; Subvention; Spende; Liegen weitgehende, vertragliche Pflichten im Zusammenhang mit den erhaltenen Förderbeiträgen vor, ist von einer Subvention auszugehen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 15. Februar 2024 (A-2528/2022): Mehrwertsteuer; Leistungsempfänger; Strittig war, wer bei erhobenen Gebühren im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flughafens Leistungsempfänger war (entweder inländische Handling Agents oder in- und ausländische Fluggesellschaften). Je nachdem, wie diese Frage beantwortet wird, liegt der Ort der Leistung im Inland (Handling Agents) oder im Ausland (ausländische Fluggesellschaften) oder die Leistung ist von der Mehrwertsteuer befreit (inländische Fluggesellschaften). Da die Beschwerdeführerin sowohl die Verträge bezüglich der BRTS- (Nutzung von Applikationen bez. Passagieren und Gepäckstücken) und CUTE-Gebühren (Nutzung Applikation und Terminals) mit den Fluggesellschaften abgeschlossen hatte, diesen sodann auch in Rechnung gestellt hat und die der Gebühr zur Grunde liegende Leistung auch primär diesen diente, gelten die Fluggesellschaften als Leistungsempfänger. Auch bei den EVA-Gebühren (Energie- und Klimaversorgung der Flugzeuge) gelten die Fluggesellschaften als Leistungsempfänger, da die Leistung unmittelbar den Fluggesellschaften zu Gute kommt. Bei den GSA Gebühren (Nutzung Gepäcksortieranlage) sind die Handling Agents Leistungsempfänger, da dies mehrheitlich der schriftlichen Regelung entspricht und die Nutzung der Anlage primär den Handling Agents zu Gute kommt. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 8. Februar 2023 (A-2087/2021): Zollzahlungspflicht des „Vorfahrers“. Zollzahlungspflichtig ist insbesondere, wer Waren ins Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, unter anderen die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. Als Auftraggeberin gilt jede Person, die die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst. Dazu gehört auch jene Person, die einer anderen Person, die die Ware über die Grenze bringt, voranfährt und dieser anderen Person im Wissen um die anstehende Wareneinfuhr «grünes Licht» gibt, wenn der Grenzübergang unbesetzt ist. Abweisung der Beschwerde (neu BVG E2023 III/1).
  • Urteil vom 20. Februar 2024 (A-5604/2022): Haushaltabgabe; Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Verfügung der Erstinstanz vom 7. Juli 2022, mit welcher die SERAFE dem Beschwerdeführer das Opting-Out für das Kalenderjahr 2019 verweigert hatte, zu Recht bestätigt hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor dem 16. November 2021 lediglich ein «Handy» gehabt, welches er aber für die Arbeit und nicht zum Fernsehen oder Radio hören benutzt habe und welches hierfür auch ungeeignet sei. Der Beschwerdeführer hat von Rechts wegen nach dem seit 1. Januar 2019 geltenden Recht grundsätzlich kein Anrecht auf ein Opting-Out. Irrelevant ist sodann, ob der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon tatsächlich dazu benutzt hat, fernzusehen oder nicht. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 16. Februar 2024 (A-251/2023): Mehrwertsteuer; Subvention, Leistungsaustausch(Steuerperioden 2012 bis 2016); Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass mittlerweile auch (neben 2022) die Steuerperiode 2013 verjährt war. Damit ist auch die Steuernachforderung für diese Steuerperiode nicht mehr in die Zinsberechnung miteinzubeziehen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen und die Sache wird zur Neuberechnung der Zinsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  • Urteil vom 20. Dezember 2023 (A-3395/2023): MWST 2014-2017 (neu angefochten beim BGer).

Amtshilfe (inkl. Updates / Wiederpublikationen):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.