Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 19. und dem 25. Oktober 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 6. Oktober 2026 (A-2573/2026): Mehrwertsteuer 2016-2020; Bezugsteuer bei Saldosteuersatzmethode; Festsetzungsverjährung. Die Steuerpflichtige A vermittelte Fussballspieler an Fussballvereine. An diesen Vermittlungen waren auch andere Partner mit Sitz im Ausland beteiligt. Im Rahmen der Kontrolle stellte die ESTV fest, dass A mit den Fussballvereinen die Vermittlungsverträge im eigenen Namen abgeschlossen und im eigenen Namen Rechnungen für die Kommissionen gestellt hatte. In der Buchhaltung wurden die Kommissionen als Ertrag verbucht. A leitete die eingenommenen Kommissionen gestützt auf Nebenvereinbarungen zwischen ihr und den Partnern weitgehend an diese weiter. Die ESTV qualifizierte die A als indirekte Stellvertreterin im Sinne von Art. 20 Abs. 3 MWSTG. Sie erhob auf den weitergeleiteten Kommissionen die Bezugsteuer (entsprechend Art. 91 MWSTV). A wendete ein, aus den branchenspezifischen Umständen ergebe sich, dass sie als direkte Stellvertreterin aufgetreten sei (Art. 20 Abs. 2 MWSTG). Die wirtschaftliche Betrachtungsweise gehe der zivilrechtlichen Abwicklungsweise vor. Nach dem BVGer ist für die Frage, ob A als direkte oder indirekte Stellvertreterin agierte entscheidend, wie sie gegenüber den Fussballvereinen aufgetreten ist. A habe keinerlei Nachweise vorgelegt, dass die Verhältnisse, wie sie sich aus den Vermittlerverträgen mit und den Rechnungen an die Fussballvereine ergeben, nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechen. Die Nebenvereinbarung und die Rechnung der Partner an A (Innenverhältnis) seien nicht massgeblich. Das BVGer verwirft auch die Einwendung, die Erhebung der Bezugsteuer bei Steuerpflichtigen, die nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Schliesslich verwarf das BVGer auch die Einwendung, die relative Festsetzungsverjährung der Steuerforderung der Steuerperiode 2016 sei bereits eingetreten. Denn die schriftliche Ankündigung der Kontrolle unterbreche die relative Festsetzungsverjährungsfrist aller noch nicht verjährten Steuerperioden, unabhängig davon, ob diese in der Ankündigung erwähnt werden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen. (bearbeitet) 
  • Urteil vom 8. Oktober 2026 (A-2637/2026): Mehrwertsteuer 2016–2020; Bildungsleistungen, Vermietung von Immobilien; Strittig war, ob über 500 von einer Kursanbieterin angebotene Kurse (u.a. Handwerk, Kochen, Kosmetik, Schreiben, Sprachen, Musik, Tanz, Business und Fotografie) als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen gelten und ob die exklusive Vermietung von Spa-Räumlichkeiten unter die Steuerausnahme für die Immobilienvermietung fällt. Das BVGer hielt fest, auch die Vertiefung oder Auffrischung bereits erworbener Kenntnisse könne eine Bildungsleistung darstellen, weshalb die von der ESTV verwendeten Ausschlusskriterien «Alltagsfertigkeiten» und «Refresher» für sich allein nicht gegen die Steuerausnahme sprächen. Entscheidend sei in gemischten Fällen, ob die Wissensvermittlung gegenüber anderen Zielsetzungen wie Freizeitgestaltung, Persönlichkeitsentwicklung oder Beratung im Vordergrund stehe, was die Steuerpflichtige anhand des Kursprogramms nachzuweisen habe. Gestützt darauf bestätigte das BVGer die Steuerbarkeit der Kurse in den Bereichen Handwerk, Kochen, Kosmetik, Tanz sowie Führung und Persönlichkeitsentwicklung, qualifizierte dagegen namentlich Sprach-, Auffrischungs- und Konversationskurse, Einstufungstests, Fotografie-, Garten- und Finanzkurse sowie einen Kurs zur Unternehmensgründung als von der Steuer ausgenommen. Die Vermietung des Spa beurteilte es als steuerbare Gesamtleistung, deren wesentliche Eigenschaft im exklusiven Wellnesserlebnis und nicht in der Überlassung der Räumlichkeiten liege. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen und Rückweisung an die ESTV zur Neubeurteilung.
  • Urteil vom 25. September 2026 (A-1991/2026): Mehrwertsteuer; Ausstand; Die Steuerpflichtige verlangte im Rahmen einer MWST-Kontrolle betreffend den Vorsteuerabzug beim Kauf eines Businessjets den Ausstand der zuständigen Teamchefin der ESTV, weil diese in einer E-Mail den Lieferungsempfänger offengelassen, den Nachweis der unternehmerischen Nutzung als noch nicht erbracht bezeichnet und die Auszahlung des Vorsteuerguthabens zurückgehalten habe. Das EFD wies das Gesuch ab. Das BVGer hielt fest, massgebend sei nicht, ob die Teamchefin in der Sache richtig liege, sondern einzig, ob ihr Verhalten objektiv den Anschein der Befangenheit begründe. Die E-Mail sei durchwegs sachlich gehalten, lege den Verfahrensstand offen und lasse keine abschliessende Meinungsbildung erkennen, und eine allenfalls bestreitbare Rechtsauffassung sei im Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung zu rügen und begründe keinen Ausstandsgrund. Das EFD habe zwar das rechtliche Gehör leicht verletzt, indem es der Steuerpflichtigen die Stellungnahmen der ESTV nicht zugestellt habe, dieser Mangel sei jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 15. Oktober 2026 (A-1238/2026): Verrechnungssteuer 2017 und 2018; geldwerte Leistung; Eine nicht operativ tätige GmbH vermietete ihr Einfamilienhaus an ihren Geschäftsführer zu einem Jahresmietzins von CHF 24'000 statt zum von der kantonalen Schätzung ausgewiesenen Marktmietwert von CHF 48'900, übernahm zudem dessen private Rechnung der Staatsanwaltschaft über CHF 12'200 und verbuchte zu tiefe Privatanteile an den Nebenkosten. Die ESTV forderte die Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen von rund CHF 37'000 (2017) und CHF 24'000 (2018) nach. Die GmbH wandte ein, der Geschäftsführer sei weder Gesellschafter noch nahestehende Person, da die Aktien der Muttergesellschaft von seinem Sohn gehalten würden. Das BVGer hält fest, die Frage könne offenbleiben, da das Vater-Sohn-Verhältnis ohnehin ein Nahestehendenverhältnis begründe. Die Liegenschaftsschätzung sei als Drittpreis massgebend, der behauptete Baumangel sei nicht belegt, und der nachträglich eingereichte Darlehensvertrag ändere nichts an der ursprünglichen Verbuchung der Busse als Aufwand. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten war.

Amtshilfe (inkl. Updates / Wiederpublikationen):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.