Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 14. - 20. Oktober 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 23. August 2019 (A-458/2017): Verrechnungssteuer; Geldwerte Leistungen in den Steuerperioden 2006, 2007, 2008; Steuerhinterziehung; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verletzung der Verfahrensrechte; Verjährung der Verrechnungssteuer. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer ein in Liquidation stehendes Unternehmen, das im Bereich der Devisengeschäfte tätig war und über einige Wechselstube verfügte, und dessen Hauptaktionär. Gegen die Beschwerdeführer leitete die Abteilung für Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der ESTV im Sommer 2010 eine besondere Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG ein. Der Verdacht bestand, dass das Unternehmen nur einen Teil der tatsächlichen erwirtschafteten Umsätze verbucht und der Hauptaktionär geldwerte Leistungen in den Steuerperiode 2006, 2007 und 2008 kassiert habe. Gestützt auf sieben beschlagnahmte Hefte, in denen der Hauptaktionär die tatsächlichen in jedem Geschäftsjahr erwirtschafteten Umsätze vermerkt hat, bestätigte die ASU in ihrem Abschlussbericht den Verdacht des Bestehens von geldwerten Leistungen in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen an den Hauptaktionär. Die in den sieben Heften enthaltenen Zahlen seien höher gewesen als die von dem Unternehmen tatsächlich verbuchten. Die ESTV verfügte folglich, dass das Unternehmen der Verrechnungssteuer für die Steuerperiode 2006, 2007 und 2008 unterliege, denn diese geldwerten Leistungen in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen seien tatsächlich dem Hauptaktionär zugeflossen. Für die Verrechnungssteuer müsse auch der Hauptaktionär solidarisch mit dem Unternehmen haften. Gegen diesen Entscheid erhoben das Unternehmen und dessen Hauptaktionär eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie rügten, dass sämtliche Umsätze nicht vom Hauptaktionär kassiert würden, sondern für die Rückzahlung der aufgenommenen Schulden verwendet worden seien, um über ausreichende Liquidität zur Durchführung der Devisengeschäfte zu verfügen. Ausserdem machten sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Verfahrensrechte geltend. Das BVGer bestätigte den Entscheid der ESTV und wies sämtliche Rügen der Beschwerdeführer ab: Sowohl vor der ESTV als auch vor dem BVGer haben die Beschwerdeführer keinen hinreichenden Nachweis dafür erbracht, dass die Umsätze für die Rückzahlung der aufgenommenen Schulden verwendet worden seien. Ferner stehen die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Verfahrensrechte in keinem Zusammenhang mit der in Frage stehenden gerichtlichen Auseinandersetzung und seien daher für das vorliegende Verfahren irrelevant. Ausserdem prüfte das BVGer die mögliche Verjährung der Verrechnungssteuer. Da es sich um eine Steuerhinterziehung handelte, gelte in diesem Fall die von der Rechtsprechung bereits mehrmals bestätigte Verjährungsfrist von 7 Jahren, die während dem Beschwerdeverfahren vor der ESTV und vor dem BVGer unterbrochen worden ist. Das BVGer stellte somit fest, dass die Verrechnungssteuer nicht verjährt ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen. Entscheid angefochten vor BGer.

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.