Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 13. - 19. Oktober 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 7. Oktober 2025 (A-2541/2025): Erlass Einfuhrabgaben; Es war zu klären, ob vorliegend ein Erlass gestützt auf die Härtefallklausel des Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG möglich ist. 1 Im Lichte der klaren rechtlichen Vorgaben zur «Haftung für Hilfspersonen» kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass sich die beauftragte Person allenfalls instruktionswidrig verhalten und die Einfuhrzollanmeldungen unterlassen hat. Somit muss sich die Beschwerdeführerin das Verhalten der Hilfsperson zurechnen lassen. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 7. Oktober 2025 (A-2545/2025): Erlass Automobilsteuer; Der Erlass richtet sich vorliegend nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b AStG. Für die Voraussetzungen dieser Härtefallklausel können die Grundsätze, die für Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG entwickelt wurden, sinngemäss übernommen werden. Im Lichte der klaren rechtlichen Vorgaben sind die korrekten und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen. Vorliegend kommt ein Erlass der Automobilsteuern bereits mangels Vorliegen eines aussergewöhnlichen Umstands nicht in Betracht; Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 26. September 2025 (A-3642/2025): MWST 2015; unberechtigter Steuerausweis, Rechtskraft der Steuerforderung und Erfüllung der Steuerforderung durch Zahlung einer Drittperson. Die A verkaufte ein Auto für "CHF 140'000 inkl. 8 % MWST" an die Gesellschaft Z. A war jedoch im MWST-Register nicht eingetragen. Die ESTV kontrollierte im Jahr 2019 die Gesellschaft B, an welcher die A beteiligt war. Dabei rechnete die ESTV den Verkauf im Kontrollergebnis ursprünglich dieser Gesellschaft zu. Die B bezahlte den im Kontrollergebnis ausgewiesenen Steuerbetrag. Eine Einschätzungsmitteilung wurde jedoch danach nicht ausgestellt. Die ESTV eröffnete nämlich ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. Im Rahmen der Strafuntersuchung stellte die ESTV fest, dass nicht die B, sondern A das Auto verkauft hatte. Die ESTV bezahlte der B die einbezahlte Steuer folglich zurück. Sie forderte die Steuer jedoch mit Leistungsverfügung (Art. 12 VStrR) von der A ein. Diese machte geltend, die Steuerforderung sei durch die vorbehaltlose Zahlung des Kontrollergebnisses durch B in Rechtskraft erwachsen und auch untergegangen. Das BVGer kommt jedoch zum Schluss, dass die Steuerforderung erst durch die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung rechtskräftig wird. Zudem beglich die B die Steuerforderung für sich und nicht für die A. Diese Zahlung konnte keine befreiende Wirkung für die A haben. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Amtshilfe (inkl. Updates):

Updates:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.