Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 7. - 13. Oktober 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 3. Oktober 2019 (A-5345/2018): Mehrwertsteuer (MWST); mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer; Ermessenseinschätzung. «Im Zusammenhang mit erotischen Dienstleistungen hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten, dass bei der Beurteilung der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit bzw. des «Aussenauftritts» massgebend sei, wie das Angebot für die Allgemeinheit, für einen neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung trete (Urteile des BVGer A-3050/2015 E. 3.1.1, A-589/2014 vom 27. August 2014 E. 3.1.1, A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 3.1.1, mit weiteren Hinweisen). Ausgangspunkt für die Prüfung dieses objektiven Erscheinungsbildes bildete in den genannten Fällen regelmässig der Internetauftritt [...].» (E. 2.2.4); entsprechend den Auszügen aus dem Webarchiv (Website der Clubbetreiberin) erscheinen für einen neutralen Betrachter die Sexdienstleisterinnen klar als Teil des Clubangebots. «Zwar wurde auf der Homepage vereinzelt darauf hingewiesen, dass die Sexdienstleisterinnen «selbständig» wären oder auf «eigene Rechnung» arbeiteten. Diese Hinweise vermögen aber für sich allein genommen das durch die Homepage vermittelte Gesamtbild, wonach der Club als Anbieter der im Club erbrachten sexuellen Dienstleistungen in Erscheinung trat, nicht massgebend zu beeinflussen. Der Aussenauftritt spricht damit insgesamt gegen die mehrwertsteuerrechtliche Selbständigkeit der Sexdienstleisterinnen und für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin. [...] In Würdigung der obgenannten Indizien ist somit aus mehrwertsteuerlicher Sicht die Selbständigkeit der Sexdienstleisterinnen im kontrollierten Zeitraum zu verneinen. Nach dem Gesagten werden die sexuellen Dienstleistungen von aussen als wesentlicher Teil des Clubangebots wahrgenommen, weshalb die Clubbetreiberin und damit die Beschwerdeführerin als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin zu betrachten ist.» (E. 3.2.2) Desweiteren misslingt es der Beschwerdeführerin, die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung der Umsätze aus sexuellen Dienstleistungen nachzuweisen. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.