Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 25. September - 1. Oktober 2023 publiziert wurden:

  • Urteile vom 8. September 2023 (A-5710/2022 und A-5712/2022): MWST, Vorsteuerabzug 2014-2018; der A. AG wurde der Vorsteuerabzug auf dem Bezug baugewerblicher Leistungen von der Einzelunternehmung X. mangels Nachweis der effektiven Bezahlung der Vorsteuer verweigert; im Verfahren konnte die A. AG den Nachweis nach wie vor nicht erbringen; auf den vorgebrachten Zahlungsnachweisen war nicht die A. AG (sondern ihre Schwestergesellschaften) als Inhaberin der Belastungskonten vermerkt; Abweisung der Beschwerde der A. AG.
  • Urteil vom 18. September 2023 (A-1446/2023): Radio- und Fernsehgebühren; Haushaltabgabe. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Opting-out-Gesuch um Befreiung der Haushaltabgabe, da er weder fern schaue noch Radio höre. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch ab, da der Beschwerdeführer ein multifunktionales Gerät besitze. Personen die Leistungen nach ELG beziehen, können auf Gesuch hin von der Abgabe befreit werden. Gemäss der geltenden Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) umfasst der Grundbedarf für den Lebensunterhalt die Ausgabenposition "Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV". Eine Abgabebefreiung für Sozialhilfebeziehende wurde vom Gesetzgeber und vom Bundesrat ausdrücklich abgelehnt. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 4. September 2023 (A-4976/2022): Verrechnungssteuer (geldwerte Leistung); die beschwerdeführende A. AG ist im Bereich der Vermögensverwaltung tätig. Für Zwecke der direkten Steuern akzeptierte die A. AG Gewinnaufrechnungen infolge überhöhter Vergütungen für durch die B. Ltd und C. AG erbrachten Finanzdienstleistungen in den Jahren 2015 und 2016; für Verrechnungssteuerzwecke bestritt die A. AG das Vorliegen geldwerter Leistungen, u.a. weil kein Nahestehendenverhältnis vorliege. Das BVGer setzte sich mit dem offensichtlichen Missverhältnis zw. Leistung und Gegenleistung detailliert auseinander und hielt fest, dass die ESTV den Drittpreis nicht sachgerecht ermittelt habe. Da die Gesellschaften teilweise dieselben Arbeitnehmer beschäftigten, sah die ESTV das Missverhältnis darin, dass derselbe Mitarbeiter bei der A. AG CHF 60/Stunde verdiente, während die Finanzdienstleistungen durch die C. AG / B. Ltd mit erheblich höheren Stundensätzen von u.a. CHF 300/Stunde fakturiert wurden. Die A. AG hätte daher die Leistung von eigenen Mitarbeitern indirekt wieder zu einem wesentlich höheren Preis "eingekauft", weshalb es für sie wesentlich günstiger gewesen wäre, die Dienstleistungen nicht an die B. Ltd / C. AG auszulagern. Das BVGer lehnte diese Auffassung der ESTV aufgrund der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit ab. Gemäss BVGer bestehe zudem entgegen der Ansicht der ESTV ein Hierarchieverhältnis bei der Anwendung der Verrechnungspreismethoden, die ESTV habe zuerst die Anwendung der Methode des vergleichbaren Preises (CUPM) zu prüfen und erst in Ermangelung eines effektiven Drittvergleichs kann der Drittvergleich nach weiteren Verrechnungspreismethoden gemäss den OECD-Verrechnungspreisleitlinien erfolgen. Die von der ESTV angewandte Kostenaufschlagsmethode sei jedoch für Finanzdienstleistungen weniger geeignet. Ob es sich bei den Gesellschaften um Nahestehende handle, könne angesichts der zu untersuchenden Drittpreise noch offen bleiben (hierfür sprechen jedoch gemäss BVGer diverse Indizien). Gutheissung der Beschwerde der A. AG insofern, als die Sache zu weiteren Abklärungen betr. Drittpreis und zur Fällung eines neuen Einspracheentscheids an die ESTV zurückgewiesen wird.
  • Urteil vom 13. September 2023 (A-4948/2022): MWST; Zurverfügungstellung von Fahrzeugen 2012-2016): Die Beschwerdeführerin (A. AG) hatte Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. dem Leasing diverser Fahrzeuge in Abzug gebracht. Gemäss der ESTV seien diese Fahrzeuge dem Anteilseigner und Alleinaktionär B. für die private Verwendung zur Verfügung gestellt worden, weshalb die ESTV eine Nachbelastung vorgenommen hatte. Ein Indiz für das Zurverfügungstellen ist die umfassende Bestimmungsmöglichkeit eines Geschäftsführers und Aktionärs einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft. Zwar musste B. die Fahrzeuge regelmässig bewegen, um Standschäden zu verhindern oder sie zu Ausstellungen bringen. Dennoch kam das BVGer zum Schluss, dass aufgrund der häufigen und dauernden Verfügbarkeit und intensiven Nutzung (100'000 Fahrkilometer pro Jahr) der Fahrzeuge durch B. davon auszugehen sei, dass diese ihm (und allenfalls ihm nahestehenden Personen) zur alleinigen Benützung zur Verfügung gestanden haben und nicht der Verkauf bzw. Handel im Vordergrund gestanden sei. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Amtshilfe (inkl. Updates/Wiederpublikationen):

Zwischenverfügungen

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.