Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 31. August bis 6. September 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 8. Mai 2026 (A-9647/2025): Mehrwertsteuer; Leistungen an eng verbundene Personen,Vorsteuerabzug, gemischte Verwendung 2015-2017; Vorliegend machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die im Streit liegenden Steuerveranlagungen 2014-2015 seien vollständig und nicht nur in Teilen verjährt. Für die nicht strittigen Teile der betroffenen Steuernachforderungen sei die Bezugsverjährung eingetreten. Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin die durch die Vorinstanz vorgenommene Berechnung des Drittpreises für zwei Geschäftsfahrzeuge als nicht sachgemäss. Soweit dieBeschwerdeführerin hinsichtlich der nicht bestrittenen Teile der Steuernachforderung den Eintritt der Bezugsverjährung geltend macht, ist darauf mangels Streitgegenstands nicht einzutreten. Für die Steuerperioden bis und mit 2015 kann seit dem 1. Januar 2026 entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch für jene Teile der Steuerveranlagung 2015, die seitens der Beschwerdeführerin mangels Beschwerdeführung gegen den Einspracheentscheid unangefochten geblieben sind, keine zusätzliche Mehrwertsteuer mehr erhoben werden. Die Ermittlung des Privatanteils auf dem Fahrzeug «Touareg» mittels Pauschale von 0.8 % pro Monat des Kaufpreises exkl. Mehrwertsteuer ist vorliegend nicht zu beanstanden; Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. August 2026 (A-1673/2026): Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer: Streitig und zu prüfen war, ob die Beschwerdeführerin Zollabgaben in der Höhe von CHF 193'555.80 sowie Einfuhrsteuern in der Höhe von CHF 5'088.15 zuzüglich Verzugszins zu entrichten hat. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen. Im Weiteren war zu eruieren, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 VStrR nachleistungspflichtig ist. Schliesslich war zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG von der Solidarhaftung zu befreien ist und sofern dies zu verneinen war, ob der Betrag der solidarischen Haftung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. b in fine ZG verringert werden kann. Zusammenfassend kam das Gericht zum Schluss, dass im vorliegenden Verfahren in Anwendung vonArt. 70 Abs. 4 Bst. b ZG nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin keinerlei Verschulden vorgeworfen werden kann, weshalb ihre Solidarhaftung nicht entfällt; Abweisung der Beschwerde der Zollanmelderin.

Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.