Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 24. bis 30. August 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 17. August 2026 (A-8507/2025): Verfügung über die Leistungspflicht; Da vorliegend die Einfuhrsteuer auf dem eingeführten Dieselkraftstofffür Lastwagen aber nicht im Zusammenhang mit Zollabgaben steht, sondern mit der Mineralölsteuer, ist die spezialgesetzliche Regelung vonArt. 34 Abs. 1 MinöStG zu beachten, die Vorrang hat. Ein als Weisung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG zu erkennendes Schreiben, das eine Sprungbeschwerde erlauben würde, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde nach Art. 47 Abs. 2 VwVG sind somit nicht erfüllt. Nichteintreten auf die Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 11. August 2026 (A-5704/2025): Nachverrechnung CO2-Sanktion für das Jahr 2022; Verfügung vom 15. August 2024; Vorliegend stellte sich die Frage, wer als Importeur im konkreten Fall gilt. Mithin geht es darum, wie der Importeur in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 CO2-Gesetz identifiziert wird. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips sowie des Grundsatzes «keine Sanktion ohne Gesetz» ist nicht ersichtlich. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 19. August 2026 (A-4130/2025): Mehrwertsteuer 2019–2022; Vorsteuerkorrektur beim Halten von Beteiligungen. Die Beschwerdeführerin hatte Ende 2018 eine Dividende von über CHF 1.5 Mia. vereinnahmt und zunächst überwiegend in flüssige Mittel und Wertschriften investiert, worauf die ESTV die Vorsteuerkorrektur nach pflichtgemässem Ermessen schätzte und CHF 863'151 nachforderte. Das BVGer bestätigte, dass die Beschwerdeführerin ab 2020 nicht mehr als Holdinggesellschaft gelte, weshalb die pauschale Korrektur mit 0.02 % der ausgenommenen Finanzerträge entfalle. Zulässig sei die Annahme, dass der Mehraufwand einer nahestehenden Managementgesellschaft nach dem Dividendenzufluss auf die neu aufgebaute Wertschriftenverwaltung entfalle und insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Die Beschwerdeführerin vermochte die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nicht nachzuweisen. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 17. August 2026 (A-2099/2026): Mehrwertsteuer (2018-2022); Vorliegend war streitig, ob die Beschwerdeführerin – ein Bodenabfertigungsunternehmen am Flughafen Zürich – die auf Flughafengebühren entfallende Vorsteuern abziehen durfte. Das BVGer unterschied zwischen Flugbetriebsgebühren, bei denen die Airlines als Leistungsempfänger gelten, und Nutzungsentgelten für Flughafeninfrastruktur, bei denen das Bodenabfertigungsunternehmen selbst Leistungsempfängerin bzw. in die Leistungskette eingebunden ist. Für die Flugbetriebsgebühren verneinte das BVGer den Vorsteuerabzug, während es für die Nutzungsentgelte ein Vorsteuerabzug von rund CHF 21'800 guthiess. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich der Flugbetriebsgebühren mit einer Weisung der ESTV aus dem Jahre 2005 an die Flughafenbetreiberin und berief sich dabei auf den Grundsatz von Treu und Glauben. In der besagten Weisung qualifizierte die ESTV die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin. Das BVGer verneinte dies mit der Begründung, die Weisung sei nicht an die Beschwerdeführerin selbst gerichtet gewesen und stelle somit keine genügende Vertrauensgrundlage für sie dar. Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich des Vorsteuerabzugs auf den Nutzungsentgelten, Abweisung der Beschwerde im Übrigen.
  • Urteil vom 18. August 2026 (A-1923/2026): Mehrwertsteuer 2018–2022; Vorsteuerabzug; Strittig war, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für 2018-2022 den Vorsteuerabzug im Umfang von CHF 8'900 zu Recht wieder aufgerechnet hatte, wobei zu klären war, ob die Stadt die Mehrwertsteuer der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt und auf diese überwälzt hat. Vorliegend kommt Art. 59 Abs. 2 MWSTV nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin keine Mehrwertsteuer bezahlt hat und die Dienststelle Finanzen die Mehrwertsteuer nicht auf die Beschwerdeführerin überwälzthat; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 19. August 2026 (A-2045/2026): Mehrwertsteuer 2019–2022; Leistungen an das Personal. Strittig war eine Nachforderung von CHF 1'551 auf Verpflegungsleistungen an das Personal eines Gastronomiebetriebs, die nach Darstellung der Beschwerdeführerin mit einem Rabatt von 50 % bezogen und über Kassen-Rabattcodes erfasst worden waren. Das BVGer erwog, dieser Nachweis sei mangels Lohnausweisdeklaration, schriftlicher Regelungen und zuverlässiger Aufzeichnungen nicht erbracht, weshalb die Bemessungsgrundlage nach den Pauschalen des Merkblatts N2/2007 nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sei. Mangels Nachweis organisatorischer Massnahmen zur Trennung von Take-away- und Vor-Ort-Konsumationen sei der Normalsatz anwendbar. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 19. August 2026 (A-2042/2026): Mehrwertsteuer 2019–2022; Leistungen an das Personal. Diesem Urteil liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde wie dem Urteil A-2045/2026 vom 19. August 2026, wobei die Nachforderung CHF 1'917 beträgt. Es wird deshalb auf die obige Zusammenfassung verwiesen.
  • Urteil vom 19. August 2026 (A-2061/2026): Mehrwertsteuer (2019–2022); Leistungen an das Personal. Diesem Urteil liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde wie dem Urteil A-2045/2026 vom 19. August 2026, wobei die Nachforderung CHF 2'594 beträgt. Es ist deshalb auf die entsprechende Zusammenfassung zu verweisen.
  • Urteil vom 19. August 2026 (A-2047/2026): Mehrwertsteuer (2019–2022); Leistungen an das Personal. Diesem Urteil liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde wie dem Urteil A-2045/2026 vom 19. August 2026, wobei die Nachforderung CHF 5'849 beträgt. Es ist deshalb auf die entsprechende Zusammenfassung zu verweisen.

Amtshilfe:

Update:

  • A-8605/2025: MWST 2019-2021 (Entscheid angefochten beim BGer)
  • A-760/2024: MWST Zeitpunkt Anspruch Vorsteuerabzug 2020 (Entscheid aufgehoben durch BGer mitUrteil vom 13.07.2026 (9C_502/2025))
  • A-5117/2023: MWST Vermittlungsleistungen 2021 (Entscheid bestätigt durch BGer mitUrteil vom 04.08.2026 (9C_698/2024))

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.