Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 10. bis 16. August 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 06. August 2026 (A-2961/2026): Mehrwertsteuer 2016 bis 2020; Umfang der teilweisen Rechtskraft; Ausstand im Einspracheverfahren; Vorsteuerabzug bei Aufrechnung des Drittspreises bei eng verbundenen Personen; Vorsteuerkorrektur wegen gemischter Verwendung (Umsatzschlüssel; Einbezug des Materialaufwandes). Das BVGer entschied in formeller Hinsicht, die ESTV habe im Einspracheentscheid zwar zu Recht die Rechtskraft betreffend Umsatzdifferenzen festgestellt, nicht hingegen betreffend die Korrektur der Vorsteuer. Unbegründet sei jedoch die Rüge der Steuerpflichtigen, dass die ESTV im Einspracheverfahren befangen gewesen sei, weil die Einsprache vom gleichen Sachbearbeiter bearbeitet wurde wie die Verfügung. Das Einspracheverfahren werde von Gesetzes wegen von der gleichen Behörde beurteilt (kein Devolutiveffekt). Art. 59 VwVG sei nicht anwendbar und auch gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. c VwVG sei keine Befangenheit anzunehmen. In materieller Hinsicht kam das BVGer zu folgenden Schlüssen: Eine eng verbundene Stiftung stellte der Steuerpflichtigen (eine GmbH) Büroräumlichkeiten zur Verfügung. Die Stiftung optierte, stellte jedoch der Steuerpflichtigen nicht den vollständigen Drittpreis in Rechnung. Die Nebenkosten wurden zwar in Rechnung gestellt, jedoch ohne Ausweis der Steuer. Die ESTV rechnete die Umsatzdifferenzen bei der Stiftung auf, verweigerte jedoch bei der Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug, weil die Steuer weder überwälzt (in Rechnung gestellt) noch bezahlt wurde. Die ESTV wies jedoch auf die Möglichkeit einer nachträglichen Überwälzung hin. Dies wird vom BVGer nicht beanstandet. Die Stiftung schloss mit einer Gemeinde sodann einen Leistungsvertrag betreffend die Wiedereingliederung von Sozialhilfeempfängern in das Arbeitsleben. Die Stiftung übertrug die Durchführung jedoch der Steuerpflichtigen, die der Gemeinde direkt Rechnung stellte. Vor BVGer nicht mehr strittig war, dass die Steuerpflichtige damit eine von der Steuer ausgenommene Leistung gegen Entgelt an die Stiftung erbrachte (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG; Zuordnung der Leistung gestützt auf den Leistungsvertrag, nicht die direkte Rechnungsstellung). Das BVGer kommt jedoch zum Schluss, dass die ESTV das Entgelt zu Unrecht auf Basis der Kostenaufschlagsmethode zuzüglich 10 % Gemeinkosten- und Gewinnaufschlag festlegte und damit das von der Steuer ausgenommene Entgelt erhöhte. Die Stiftung habe mit der Gemeinde einen Drittpreis vereinbart. Auf diesen Preis könne sich die Steuerpflichtige als Drittpreis berufen (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Damit war der für die Vorsteuerkorrektur wegen gemischter Verwendung massgebende Umsatzschlüssel zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu reduzieren. Die Steuerpfichtige setzte schliesslich Sozialhilfempfänger zur Erbringung diverser entgeltlicher Arbeiten im steuerbaren Bereich ein. Die Vorsteuern auf dem hierfür erforderlichen Materialaufwand zog sie vollumfänglich ab (Topf A). Die ESTV hingegen bezog diese Vorsteuern in die Vorsteuerkorrektur wegen gemischter Verwendung gestützt auf den Umsatzschlüssel ein (Topf C). Dies wird vom BVGer geschützt. Der Einsatz der Sozialhilfeempfänger im steuerbaren Bereich sei zugleich Voraussetzung für die Erfüllung des von der Steuer ausgenommenen Leistungsauftrags. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Amtshilfe:
- A-1771/2024 (MAC)
- A-1772/2024 (MAC)
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




