Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 11. - 17. August 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 16. Juli 2025 (A-593/2024): MWST (2015-2018); Zurechnung der Leistungen von Prostituierten an die Betriebsgesellschaft eines einschlägigen Etablissements und Schätzung der steuerbaren Umsätze; Gestützt auf die Website der Betreiberin der Einrichtung bestätigte das BVGer, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dritten als Leistungserbringerin zu betrachten sei, und verneinte damit eine selbstständige Tätigkeit der Frauen im mehrwertsteuerlichen Sinn. Was die Schätzung der steuerbaren Umsätze betrifft, bestätigte das BVGer, dass die Voraussetzungen für eine solche erfüllt waren, da die von den Frauen erzielten Umsätze von der Beschwerdeführerin nicht erfasst bzw. aufgezeichnet wurden. Die von der ESTV angewendete Methode zur Schätzung der fraglichen Umsätze wurde vom BVGer indes verworfen und die Sache zur Vornahme einer neuen Schätzung an die ESTV zurückgewiesen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 16. Juli 2025 (A-589/2024): MWST (2014-2017); Zurechnung der Leistungen von Prostituierten an die Betriebsgesellschaft eines einschlägigen Etablissements und Schätzung der steuerbaren Umsätze; siehe hierzu oben Urteil vom 16. Juli 2025 (A-593/2024) betreffend dieselbe Beschwerdeführerin.
- Urteil vom 24. Juli 2025 (A-7526/2024): Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (Jahr 2024, Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023); A. betrieb im Kalenderjahr 2023 ein Unternehmen und schuldete gestützt auf das RTVG und die RTVV eine Unternehmensabgabe in Höhe von CHF 160. Dies wurde von A. grundsätzlich nicht bestritten. Er bestritt jedoch seine Pflicht zur Zahlung der Unternehmensabgabe im Kern mit der Behauptung, die Berichterstattungen in den durch die Unternehmensabgabe finanzierten öffentlich-rechtlichen Medien zum Thema «Corona» seien durch diese manipuliert und zensiert worden. Dies verstosse gegen die Bundesverfassung (Art. 5 Abs. 3 [Handeln nach Treu und Glauben], Art. 16 BV [Meinungs- und Informationsfreiheit] und Art. 17 BV [Medienfreiheit] und gegen Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäusserung). Das BVGer verweist zur Begründung insbesondere auf sein Urteil vom 15. Dezember 2022 (A-3116/2022). Darin habe es eine Beschwerde des gleichen Abgabepflichtigen mit der im Wesentlichen gleichen Begründung bereits abgewiesen. Dieses Urteil sei rechtskräftig. Das BGer sei auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 27. Februar 2023 (9C_138/2023) nicht eingetreten. Das BVGer hält auch im vorliegenden Verfahren fest, dass die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Es wies unter anderem darauf hin, dass die Pflicht zur Zahlung der Unternehmensabgabe nach dem RTVG nicht davon abhänge, ob ein abgabepflichtiges Unternehmen mit den gesendeten Programmen einverstanden sei. Als Bundesgesetz sei es gestützt auf Art. 190 BV für die rechtsanwendenden Behörden massgebend. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
Amtshilfe:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.