Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 2. bis 9. August 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 21. Juli 2026 (A-6994/2025): Direkte Bundessteuer 2020-2021; Feststellung des Veranlagungsorts; Eine Immobiliengesellschaft verlegte Ende Oktober 2020 ihren Sitz vom Wohnort ihrer beiden Verwaltungsräte im Kanton Zürich in den Kanton Appenzell Ausserrhoden, wo sie nur über ein Briefkastendomizil verfügt; die ESTV erklärte auf Ersuchen der Steuerpflichtigen den Kanton Appenzell Ausserrhoden für zuständig. Das BVGer hiess die Beschwerde des Kantonalen Steueramts Zürich gut und erachtete es – gestützt auf die am Wohnsitz der Verwaltungsräte vorhandene Büroinfrastruktur, das Fehlen eines Nachweises für eine Leitungstätigkeit am Sitz und die Postumleitung nach Zürich – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass die Gesellschaft in Zürich tatsächlich verwaltet wurde. Konkurriert der Ort der tatsächlichen Verwaltung mit einem blossen Briefkastendomizil, kommt Ersterem nach dem BVGer grundsätzlich der Vorrang zu. Gutheissung der Beschwerde des Steueramts Zürich.
  • Urteil vom 19. Mai 2026 (A-6720/2025): MWST; Vermietungen; Steuerperioden 2015-2019; Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin die Fahrzeuge ausschliesslich zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Vorinstanz war daher verpflichtet, eine Schätzung nachpflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und den Drittpreis als (fiktive) Bemessungsgrundlage heranzuziehen; Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lassen sich bei den angewandten Abschreibungssätzen von 4 % der Gestehungskosten des Betriebsgebäudes keine erheblichen Ermessensfehler erkennen; Die Beschwerdeführerin gilt vorliegend als teilweise obsiegende Partei, da sie mit Bezug auf die Steuerperiode 2015 infolge Verjährung und mit Bezug auf den Verkauf eines Fahrzeugs obsiegte; Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen und Rückweisung an Vorinstanz.
  • Urteil vom 27. Juli 2026 (A-661/2026): Mehrwertsteuer 2019-2022; Mangelhafte Eröffnung; Im Hinblick auf eine Kontrolle verlangte die ESTV von der Steuerpflichtigen mit Kopie an die Treuhänderin zweimal Unterlagen. Mit Schreiben vom 22. April 2024 reichte die Steuerpflichtige die verlangten Unterlagen ein und machte die ESTV aufmerksam, dass die beiden Schreiben an eine falsche Adresse eröffnet wurden und sie von der Treuhänderin informiert worden sei. Die ESTV wurde aufgefordert, weitere Schreiben an die korrekte, im Handelsregister eingetragene Adresse, zu eröffnen oder an die Treuhänderin zu richten. Die ESTV kam dem in der Folge jedoch nicht nach. Sie eröffnete weitere Belegeinforderungen, das Kontrollergebnis und die Einschätzungsmitteilung an die falsche Adresse, ohne Kopie an die Treuhänderin. Die Steuerpflichtige erhielt aus diesem Grund keine Kenntnis davon. Die bereits eingereichten Unterlagen berücksichtigte die ESTV nicht. Da die Zahlung ausblieb, leitete die ESTV Betreibung ein. Die Steuerpflichtige erhob Rechtsvorschlag, den die ESTV mit Verfügung vom 20. März 2025 – wiederum an die falsche Adresse eröffnet – beseitigte. Nachdem der Steuerpflichtigen an die korrekte Adresse eine Konkursandrohung zugestellt wurde, protestierte sie bei der ESTV über das Vorgehen. Die ESTV behandelte dies als Einsprache und trat darauf mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2025 – an die korrekte Adresse versandt – nicht ein, ohne dem Antrag der Steuerpflichtigen nachzukommen, ihr die verschiedenen an die falsche Adresse versandten Korrespondenzen zuzustellen. Die Steuerpflichtige forderte die ESTV mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 nochmals auf, ihr die unrichtig zugestellten Dokumente zuzustellen. Erst mit Scheiben vom 5. Januar 2026, eröffnet am Folgetag, kam die ESTV dem nach. Am 27. Januar 2026 reichte die Steuerpflichtige Beschwerde beim BVGer gegen den Einspracheentscheid ein und machte geltend, dieser sei nichtig. Am gleichen Tag reichte die Steuerpflichtige bei der ESTV auch Einsprache gegen die Verfügung vom 20. März 2025 ein. Das BVGer kommt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall zwar keine Nichtigkeit vorliege. Allerdings dürften der Steuerpflichtigen aufgrund der wiederholten mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Die Verfügung vom 20. März 2025 sei erst am 6. Januar 2026 korrekt eröffnet worden. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die ESTV habe die rechtzeitige Einsprache vom 27. Januar 2026 zu behandeln und im Verfahren das rechtliche Gehör zu wahren. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 24. Juli 2026 (A-4856/2025): Radio- und Fernsehempfangsabgaben; Haushaltabgabe; Verfügung vom 11. Juni 2025; Nach der Rechtsprechung ist die Heilung einer – nicht besonders schwerwiegenden – Verletzung des rechtlichen Gehörs aber ausnahmsweise dann möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Amtshilfe:

Updates:

  • A-4207/2023 (Amtshilfe; Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 18.06.2026 (2C_651/2024))
  • A-8680/2025 (Amtshilfe; Das BGer ist mit Entscheid 17.07.2026 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_412/2026))
  • A-8023/2024 (Amtshilfe; angefochten beim BGer)
  • A-2226/2024 (Amtshilfe; angefochten beim BGer)
  • A-1450/2025 (MWST 2020-2021);Subventionen/Kostenausgleichszahlungen; Entscheid bestätigt durch BGer mitUrteil vom 17.07.2026 (9C_596/2025))
  • A-1745/2025 (Spirituosensteuer; Jahreserklärung 2023/2024; Entscheid bestätigt durch BGer mitUrteil vom 09.07.2026 (9C_507/2025))
  • A-235/2026 (Amtshilfe; Das BGer ist mit Entscheid vom21.07.2026 auf die Beschwerde nichteingetreten (2C_393/2026))

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.