Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 24. - 30. Juli 2023 publiziert wurden.

  • Urteil vom 14. Juli 2023 (A-1650/2023): Zoll; Nichteintreten; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Die Beschwerdeführerin hat Anrecht auf den Erlass einer Verfügung. Durch den Erlass eines Nichteintretensentscheids entgegen dem klaren Willen der Beschwerdeführerin ist vorliegend eine Rechtsverweigerung gegeben. Gutheissung der Beschwerde der Abgabepflichtigen und Anweisung zur Behandlung in der Sache an die Vorinstanz.
  • Urteil vom 17. Juli 2023 (A-3078/2021): Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs; Das BGer sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug erstmals im Herbst 2019 zum Privaten Gebrauch in die Schweiz eingeführt hat ohne dies entsprechend anzumelden. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • BVGE 2022 III/2, Publikation von A–2357/2021: Zollrecht; Restauration einer beschlagnahmten Sache; Zuständigkeit; Freigabe nach ZG; Die Berechtigung, eine Verfügung zu verlangen, richtet sich nach den Art. 6 und 48 VwVG. Wird ein Gesuch um Restauration einer beschlagnahmten Sache gestellt, zielt dieses Gesuch auf den Erlass einer Verfügung ab. Damit die beschlagnahmte Sache restauriert werden kann, bedarf es zwingend der Verfügung über die Pfandsache durch die Zollbehörde beziehungsweise der Übergabe der Sache durch die Zollbehörde an den Restaurationsbetrieb oder der Zustimmung der Zollbehörde zu einer solchen Übergabe oder aber der Zustimmung zur Bearbeitung der Pfandsache am bisherigen Ort. Die letzten beiden Handlungen kommen einer zumindest teilweisen Freigabe des Kunstwerks im Sinne von Art. 84 ZG gleich. Dieser Artikel ist daher analog anzuwenden. Die Freigabe erfolgt gegenüber dem Eigentümer des Pfandgegenstandes. Zu dessen Ermittlung hat die Zollverwaltung nur verhältnismässige Massnahmen zu ergreifen. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 18. Juli 2023 (A-3202/2022): Sicherstellungsverfügung; Vorliegend kann die Vorinstanz in Bezug auf die betreffenden Forderungen kein Zollpfand erheben. Daher stand ihr von Vornherein keine gleich geeignete, mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg zur Verfügung. Zudem entspricht der sichergestellte Betrag mindestens der voraussichtlich noch zu erhebenden Nachforderung, weshalb er nicht offensichtlich übersetzt ist. Die geforderte Sicherheit ist somit nicht einschneidender als erforderlich und deshalb nicht zu beanstanden; Abweisung der Beschwerde.

Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.