Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen 18. - 24. Juli 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 4. Juli 2022 (A-4569/2020): Mehrwertsteuer 2011-2015; steuerbefreite Leistungen / Rückerstattung Mineralölsteuer; Streitig und zu prüfen war die Steuerbefreiung u.a. diverser Flughafen Bodenabfertigungsleistungen für Fluggesellschaften nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG sowie eine Vorsteuerkürzung infolge Rückerstattung der Mineralölsteuer gemäss Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen hinsichtlich der Aufrechnung betreffend die Steuerperiode 2011 da verjährt sowie hinsichtlich einzelner Leistungen, die entweder steuerbefreit oder durch die Vorinstanz weiter abzuklären sind. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Steuerbefreiung weiterer Leistungen sowie hinsichtlich Vorsteuerkürzung infolge Rückerstattung der Mineralölsteuer. Letzteres sei eine Finanzhilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG und diese sei unter Art. 29 lit. a MWSTV zu subsumieren, weshalb eine Subvention i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG vorliege und der Vorsteuerabzug nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG zu kürzen sei.
  • Urteil vom 1. Juni 2022 (A-5920/2020): Örtliche Zuständigkeit der Veranlagung bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit; Die Bestimmung von Art. 108 DBG (Ort der Veranlagung durch ESTV) hat, auch wenn diese sich nicht auf die Kantons- und Gemeindesteuern bezieht, eine präjudizielle Wirkung auf diese, da der Gesetzgeber in Art. 105 Abs. 1 DBG den Grundsatz der Einheit des Ortes der Veranlagung und Erhebung festgelegt hat. Dies ist im vorliegenden Fall umso mehr entscheidend, als ein kantonales Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Genf anhängig ist. Da sich die Beschwerde materiell gegen die involvierten Kantone (Genf und Schwyz) richtet, sind diese unabhängig von ihrem Antrag als Beschwerdegegnerinnen zu bezeichnen. Sofern wie im vorliegenden Fall für 2010 noch keine Veranlagung erfolgt ist, kann eine versuchte Steuerhinterziehung oder ein allfälliger Nachsteuergrund lediglich zu einem ordentlichen Veranlagungsverfahren führen. Jede Steuerperiode ist Gegenstand einer separaten Veranlagung, so dass, wenn ein Kanton dem Steuerpflichtigen oder einem anderen Kanton seinen Willen zur Veranlagung für eine bestimmte Periode zur Kenntnis bringt, dies nicht automatisch für die nächste Steuerperiode gilt. Im vorliegenden Fall ergibt sich diese aus dem Versand einer Steuererklärung (Genf) für 2009, welche aber nur für die im Formular bezeichnete Periode gilt. Die Steuerpflichtigen haben vorliegend somit sowohl für das Jahr 2009 als auch für das Jahr 2011 den Nachweis des neuen Wohnsitzes (Schwyz) zu erbringen. Der Steuerpflichtige behauptete, dass seine Absicht, sich im Kanton Schwyz niederzulassen, für alle Dritten erkennbar und seit 2009 offensichtlich war. In diesem Zusammenhang stützt er sich insbesondere auf die zwei Wohnungen, die er dort ab Dezember 2009 für insgesamt CHF 7'600 in Schindellegi (SZ) gemietet hat. Im Gegensatz dazu behauptet er, dass seine Immobilien im Kanton Genf an Dritte vermietet wurden. Die Anwesenheit der Ehefrau des Steuerpflichtigen und seines Sohnes in Genf wird aber durch den Untersuchungsbericht der Steuerverwaltung Genf bestätigt, der sich auf den Zeitraum vom Mai bis Oktober 2012 bezieht. Zwar bezieht sich der Untersuchungsbericht auf das Jahr 2012, eine Steuerperiode, die vom vorliegenden Verfahren nicht betroffen ist. Er ermöglicht es jedoch, die Anwesenheit des Sohnes und der Ehefrau in Genf im Jahr 2012 und damit im weiteren Sinne zumindest Ende 2011 im Zusammenhang mit der Einschulung des Sohnes des Steuerpflichtigen zu belegen. Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass die Verbindungen des Steuerpflichtigen für das Jahr 2011 enger zu Genf waren, da er insbesondere auch nicht als leitender Angestellter qualifiziert. Die Beschwerde der Steuerverwaltung Genf (nur Steuerperiode 2010) wird abgewiesen.
  • Urteil vom 05. Juli 2021 (A-5536/2019): Verrechnungssteuer; Das Bundesgericht hat den Entscheid mit Urteil vom 10. Juni 2022 (2C_638/2021) bestätigt, vgl. hierzu unseren Beitrag vom 24. Juli 2022.
  • Urteil vom 6. Juli 2022 (A-4600/2019): Nachforderung von Zollabgaben; Das Gericht beurteilt die Schätzung der nicht deklarierten Waren (insbesondere Fleisch) der Vorinstanz als richtig und angemessen; Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 5. Juli 2022 (A-6526/2020): MWST (Q1 2008 – Q4 2009); Transaktionen im Ausland, Nachweis; die Steuerpflichtige hat nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die streitigen Einnahmen aus Arbeiten (Lieferungen) im Ausland stammen; folglich unterliegen sie der Schweizer MWST; Abweisung der Beschwerde.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe (inkl. Wiederpublikationen / Updates bzgl. Weiterzug):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.