Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 18. - 24. Juli 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 10. Juni 2022 (2C_638/2021): Verrechnungssteuer (2009-2012); Geldwerte Leistungen aufgrund Vereinnahmung von Provisionserträgen über Schwarzkonten; Streitig ist, ob der Grundsatz «ne bis in idem» verletzt ist, wenn nebst der Steuerhinterziehung auch die Verrechnungssteuer nachträglich erhoben wird. Die Verrechnungssteuer ist grundsätzlich bedingungslos zu entrichten, sobald sie entstanden und fällig geworden ist. Es besteht kein Grund, dass sie nach und aufgrund der Erfüllung von Art. 61 VStG nicht mehr geschuldet wäre, denn sonst würden damit diejenigen Steuerpflichtigen schlechter gestellt, die ihren Steuerpflichten ordnungsgemäss nachkommen. Die Nachentrichtung der Verrechnungssteuer stellt keine Verurteilung im strafrechtlichen Sinne dar. Die Verwirkung der Rückerstattung nach Art. 23 VStG stellt keine Busse dar. Eine Verjährung nach Art. 17 VStG ist ebenfalls zu verneinen. Auch die Verjährung nach Art. 12 VStR ist nicht gegeben. Im hier zu beurteilenden Fall ist der objektive Tatbestand nach Art. 61 VStG erfüllt. Für die Tatbegehung ist entscheidend, wann die Gesellschaft ihre Deklarationspflicht verletzt hat bzw. ihre Jahresrechnung hätte einreichen müssen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 06. Juli 2022 (2C_540/2021): Amtshilfe DBA CH-IN; Die Beschwerdeführer A.A. und B.A. haben die Frage aufgeworfen, ob die Übermittlung von Bankinformationen zulässig ist, wenn die Konti im Namen von Gesellschaften eröffnet wurden, die ihrerseits von einem Irrevocable Discretionary Trust gehalten werden, an welchem die vom Amtshilfeersuchen betroffenen Personen Begünstigte sind. Es ist nicht Aufgabe des ersuchten Staates eine Analyse der Truststruktur vorzunehmen und die steuerliche Behandlung seines Einkommens und Vermögens vorzunehmen. Dies würde eine Plausibilitätsprüfung sprengen. Dasselbe gilt für die Frage, wie Ein- und Ausgänge auf einem Bankkonto, das indirekt von einem Trust gehalten wird, steuerlich behandelt werden müssen. Die ersuchende Behörde hat erklärt, dass die Beschwerdeführer Geschäftsbeziehungen zu mehreren Personen und Organisationen unterhielten, die Konti bei der Bank haben. Vergeblich wenden die Beschwerdeführer ein, dass sie keinen Anspruch auf das Trustvermögen haben. Weiter rügten sie die Verletzung von Art. 7 lit. c StAhiG, welche ebenfalls zurückgewiesen wird. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer A.A. und B.A.
  • Urteil vom 06. Juli 2022 (2C_791/2021): Amtshilfe DBA CH-IN; Die Beschwerdeführerin A. hat ebenfalls die Frage aufgeworfen, ob die Übermittlung von Bankinformationen zulässig ist, wenn die Konti im Namen von Gesellschaften eröffnet wurden, die ihrerseits von einem Irrevocable Discretionary Trust gehalten werden an welchem die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person Begünstigte ist. Es ist nicht Aufgabe des ersuchten Staates eine Analyse der Truststruktur vorzunehmen und die steuerliche Behandlung seines Einkommens und Vermögens vorzunehmen. Dies würde eine Plausibilitätsprüfung sprengen. Dasselbe gilt für die Frage, wie Ein- und Ausgänge auf einem Bankkonto, das indirekt von einem Trust gehalten wird, steuerlich behandelt werden müssen. Vergeblich wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie keinen Anspruch auf das Trustvermögen habe. Weiter beantragte sie, die «Client Profiles» von drei Bankkonten aus der zu übermittelnden Dokumentation zu streichen. Wiederum wurde eine Verletzung von Art. 7 lit. c StAhiG geltend gemacht. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin A.
  • Urteil vom 17. Dezember 2021 (2C_950/2020) – zur Publikation vorgesehen: Direkte Bundessteuer 2014; Streitig war vorliegend die Rechtsfrage, ob der Buchgewinn, der bei Veräusserung eines Teilpakets von weniger als 10% an einer Zielgesellschaft entsteht, zur Vornahme des Beteiligungsabzugs berechtige, wenn von diesen Beteiligungsrechten zuvor noch nie ein Teilpaket von mindestens 10% veräussert worden war. Konkret hielt die Steuerpflichtige zu Beginn der hier interessierenden Steuerperiode eine Beteiligung von 10,86% an der Zielgesellschaft und hat davon in der hier strittigen Steuerperiode ein Teilpaket von 3,14% verkauft. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Botschaft ergibt sich, dass Art. 70 Abs. 4 lit. b Halbsatz 2 DBG ausschliesslich dann zur Anwendung gelangt, wenn die Voraussetzungen von Halbsatz 1 dieser Bestimmung zuvor erfüllt worden sind. Da mit Blick auf den Verkauf eines Teilpakets von 3,14% der Aktien der Zielgesellschaft das Erfordernis der Mindestveräusserungsquote von 10% gemäss Art. 70 Abs. 4 lit. b Halbsatz 1 DBG fehlt, berechtigt der vorliegend resultierende Buchgewinn nicht zur Vornahme des Beteiligungsabzuges. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 23. Juni 2022 (2C_533/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Zug); der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Rechtsgleichheitsgebot und der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt würden, wenn ihm die beantragten Abzüge (Unterhaltsbeiträge) und Sozialabzüge (Kinderabzüge) nicht gewährt würden. Namentlich gehe es nicht an, dass er für das Jahr 2018 alleine aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau im Vergleich zum Vorjahr ein Mehrfaches an Steuern bezahlen müsse, obschon sich an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nichts geändert habe ("Trennungsstrafe"). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.