Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen 20. - 26. Juni 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 12. April 2022 (A-4452/2021, A-4454/2021): Mehrwertsteuer (1. - 4. Quartal 2016); Verzugszins; Zusammengefasst rügte die Steuerpflichtige, dass angesichts der seit zehn Jahren faktisch fehlenden Teuerung ein Verzugszins von 4 % nicht mehr einen Ausgleich für einen beim Gläubiger erlittenen Zinsnachteil infolge Säumnis des Schuldners darstelle; Gemäss Urteil besteht eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen; Der Verzugszinssatz von 4 % ist «marktüblich» und erscheint, auch in Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, als gesetzmässig; Der Verzugszins ist weder eine strafrechtliche Sanktion, noch kommt in der Feststellung, dass Verzugszins geschuldet sei, ein strafrechtlich relevanter Vorwurf zum Ausdruck; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen; Entscheid neu angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 27. September 2021 (A-2953/2020): Mehrwertsteuer (2012-2016); Entscheid vom 12. März 2020; Im vorliegenden Verfahren war strittig, ob die rückwirkende Berichtigung, der seitens der Beschwerdeführerin erhobenen MWST auf der Miete für die Gebäude rechtens war oder ob die umstrittene Fakturierung der Mieten mit MWST einer Optierung für die MWST gleichkommt, wobei eine nachträgliche Korrektur nach Ablauf der entsprechenden Fristen nicht mehr möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Revision in casu nicht erfüllt sind. Abweisung der Beschwerde; das BGer ist auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten.
  • Urteil vom 1. Juni 2022 (A-5290/2020): Veranlagungsort (Art. 108 DBG); Streitig war, ob der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz 2009 (während des Konkubinats und vor der Heirat) tatsächlich von GE nach SZ verlegt hatte. Dieselbe Frage stellte sich hinsichtlich der Ehefrau nach der Heirat in 2011. Ein Steuerpflichtiger ist grundsätzlich berechtigt, einen nach Art. 108 DBG gefällten Entscheid der ESTV bzgl. Veranlagungsort anzufechten, insbesondere auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einheit des Veranlagungsortes und damit der präjudiziellen Wirkung auch für die Kantons- und Gemeindesteuern. Hingegen kann die Einrede der Verwirkung des Besteuerungsrechts nur durch einen Kanton erhoben werden. Die ESTV hat zu Recht angenommen, dass die vom Kanton Genf vorgebrachten Indizien nicht ausreichen, um eine rechtzeitige Geltendmachung seines Besteuerungsanspruchs für 2010 zu beweisen. Obwohl der Steuerpflichtige neu nicht mehr beim Genfer Hauptsitz seines Arbeitgebers sondern bei ihrer Zürcher Zweigniederlassung angestellt war (hingegen blieb er weiterhin nur im Genfer Handelsregister eingetragen), sich gegen Ende 2009 in SZ aufgehalten und dort auch zwei Wohnungen zu einem Mietzins von CHF 7‘600 angemietet hat, gelingt ihm der Nachweis für die Wohnsitzverlegung von Genf nach Schwyz nicht. Auch die Verbindungen der Steuerpflichtigen für das Jahr 2011 waren stärker zu GE als zu SZ. Zwar ist unbestritten, wie auch die ESTV festhält, dass die Steuerpflichtigen bereits eine Verbindung zu SZ hatten, insbesondere Wohnungen und gewisse soziale Aktivitäten, und dass sie dort sogar freundschaftliche Beziehungen zu gewissen Personen unterhielten. Im vorliegenden Fall sind die Bindungen zu GE jedoch stärker und für Dritte erkennbar angesichts der Hochzeit in GE, des bisherigen Wohnsitzes der Steuerpflichtigen (Ehefrau) in GE, des Schulbesuchs des Sohnes des Steuerpflichtigen, der in GE verbrachten Wochenenden und Ferien und des Berufslebens des Steuerpflichtigen, das sich teilweise im Ausland abspielt. Zwar haben sich die Steuerpflichtigen seit der Steuerperiode 2012 schliesslich in SZ niedergelassen, doch die oben genannten Elemente sind dergestalt, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in den strittigen Steuerjahren 2009 und 2011 in GE befand. Abweisung der Beschwerde des Kantons Genf hinsichtlich 2010; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen hinsichtlich 2009 und 2011.
  • Urteil vom 31. Mai 2022 (A-4078/2021): Mehrwertsteuer (Steuerperioden 2012-2016); Vermietung von Liegenschaften, Beherbergungsleistung, Leistung an eng verbundene Personen; die X. Sàrl (Beschwerdeführerin) stellte der Z. Ltd. mit Sitz in UK ein Chalet gegen Entgelt und mit offenem Ausweis der MwSt zur Verfügung. Die ESTV beurteilte das Leistungsverhältnis zwischen der X. Sàrl und der Z. Ltd. zu Recht als eine von der Steuer ausgenommene, aber optierte Vermietung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG und nicht als Beherbergungsleistung. Das Chalet wurde zudem wiederholt dem ehemaligen Geschäftsführer der X. Sàrl zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf die Schätzung des Drittpreises hat die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis erbracht, dass die Schätzung des Drittpreises der Sommer- und Herbstwochen falsch erfolgte, weil diese die Anwesenheit von Personal angenommen hat. Die Sache ist insoweit zur neuen pflichtgemässen Schätzung des Drittpreises für die Sommer- und Herbstwochen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der X. Sàrl.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.