Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 8. bis 14. Juni 2026 publiziert wurden:
- Urteil vom 26. Mai 2026 (A-365/2026): Mehrwertsteuer 2019–2023; Sprungbeschwerde; eine Hotel- und Thermalbadbetreiberin erhob gegen eine MWST-Korrektur betreffend unentgeltliche Eintritte für Mitarbeitende direkt Beschwerde beim BVGer. Das BVGer hielt fest, dass eine Sprungbeschwerde nur zulässig sei, wenn die ESTV die Sache bereits umfassend behandelt und einen detailliert begründeten Entscheid erlassen habe. Da die ESTV selbst weiteren Abklärungsbedarf geltend machte, sei die Sache nicht abschliessend behandelt worden. Nichteintreten auf die Sprungbeschwerde; Überweisung an die ESTV zur Durchführung des Einspracheverfahrens.
- Urteil vom 27. Mai 2026 (A-5828/2024): Einfuhrsteuer; Verzugszins (Art. 12 VStrR); eine liechtensteinische Gesellschaft liess mehrere Gemälde eines Künstlers unter dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung (ZAVV) einführen (vgl. auch Urteil unten vom gleichen Tag). Die Gesellschaft machte geltend, die Einfuhr sei ausschliesslich zu Ausstellungszwecken erfolgt. Das BAZG stellte hingegen fest, dass bereits im Zeitpunkt der Einfuhr eine Verkaufsabsicht bestand und die Werke deshalb zum «ungewissen Verkauf» hätten angemeldet werden müssen. Zudem fanden die Ausstellungen nur im privaten Rahmen statt und die Gemälde wurden mit einem deutlich zu tiefen Warenwert deklariert. Das BVGer bestätigte, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung nicht erfüllt waren. Die unrichtigen Zollanmeldungen führten zu einer Verkürzung der Einfuhrsteuer und erfüllten den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG. Gestützt auf Art. 12 VStrR bejahte das Gericht die Nachleistungspflicht für Einfuhrsteuern von CHF 81'078.05 sowie Verzugszinsen von CHF 19'768.45. Das Verzugszinsprivileg kam nicht zur Anwendung, da die Gesellschaft im massgeblichen Zeitraum nach der Saldosteuersatzmethode abrechnete und die Einfuhrsteuer nicht als Vorsteuer hätte geltend machen können. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 27. Mai 2026 (A-5827/2024): Einfuhrsteuer; Verzugszins (Art. 12 VStrR); ein Künstler liess mehrere Gemälde unter dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung (ZAVV) nach Liechtenstein einführen. Das BAZG stellte – in Übereinstimmung mit dem Parallelentscheid A-5828/2024 (siehe oben) – fest, dass bereits im Zeitpunkt der Einfuhr eine Verkaufsabsicht bestand und die Werke deshalb zum «ungewissen Verkauf» hätten angemeldet werden müssen. Zudem fanden die Ausstellungen in privatem Rahmen statt und bei mehreren Gemälden wurden deutlich zu tiefe Warenwerte deklariert. Das BVGer bestätigte, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung nicht erfüllt waren. Die unrichtigen Zollanmeldungen führten zu einer Verkürzung der Einfuhrsteuer und erfüllten den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG. Gestützt auf Art. 12 VStrR bejahte das Gericht die Nachleistungspflicht sowie die Verzugszinspflicht. Weiter hielt es fest, dass der Beschwerdeführer als Zollschuldner zu qualifizieren sei. Der Einwand der Verjährung blieb erfolglos. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 1. Juni 2026 (A-1034/2025): Radio- und Fernsehabgabe 2019–2024; Haushaltabgabe; der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich überwiegend im Ausland aufgehalten, keine empfangsfähigen Geräte betrieben und mit einem Schreiben vom 10. Januar 2019 ein Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht («Opting-out») gestellt. Das BVGer hielt fest, dass die Haushaltabgabe geräteunabhängig geschuldet sei und ein «Opting-out» zwingend mittels des vorgesehenen Formulars hätte beantragt werden müssen. Das Schreiben vom 10. Januar 2019 erfüllte diese Anforderungen nicht. Zudem seien die geltend gemachten Forderungen nicht verjährt, da die Verjährung durch Rechnungen und Mahnungen jeweils unterbrochen worden sei. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
- Urteil vom 3. Juni 2026 (A-4770/2024): Leistungspflicht (Zoll; Spirituosensteuer), Art. 12 VStrR; eine Steuerlagerbetreiberin hatte den Eingang von unter Steueraussetzung importierten bzw. zugekauften Spirituosen nicht in den monatlichen Steueranmeldungen deklariert. Das BAZG verlangte gestützt auf Art. 12 VStrR Spirituosensteuern von rund CHF 615'000 nach. Die Steuerpflichtige machte geltend, ein Grossteil der betroffenen Spirituosen sei später ordnungsgemäss ausgelagert, veranlagt und versteuert worden. Das BVGer hielt fest, dass Nachleistungspflicht und ordentliche Steuerforderung nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem Verhältnis alternativer Anspruchskonkurrenz stehen. Soweit die Spirituosensteuer bereits entrichtet worden sei, könne die Nachleistungspflicht untergehen. Da die Vorinstanz die entsprechenden Tatsachen nicht abgeklärt hatte, hob das BVGer die Verfügung auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung an das BAZG zurück. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Amtshilfe:
- A-4438/2025: DBA CH-FI
Updates:
- A-3224/2025: Leistungspflicht (Zoll, Einfuhrsteuer); Entscheid angefochten beim BGer.
- A-1007/2024: MWST 2014-2017; Vorsteuerabzug; Entscheid angefochten beim BGer.
- A-218/2024: Amtshilfe (MAC; Serbien); Entscheid angefochten beim BGer.
- A-7806/2025: Amtshilfe (ersuchender Staat) (MAC; 2021-2024); Entscheid angefochten beim BGer.
- A-6633/2024: Entstehung der Steuerforderung / Verzugszins (4. Quartal 2020); Entscheid angefochten beim BGer.
- A-7189/2023: Amtshilfe DBA CH-SE; mit Urteil vom 6. März 2026 (2C_122/2026) trat das BGer auf die Beschwerde nicht ein.
- A-4374/2025: MWST (Steuerperiode 2022); Entscheid angefochten beim BGer.
- A-3224/2025: Leistungspflicht (Zoll, Einfuhrsteuer); Entscheid angefochten beim BGer.
- A-2745/2025: Amtshilfe Ukraine (MAC; 2018-2023); Entscheid angefochten beim BGer.
- A-5703/2024: MWST; Steuerobjekt, Bildungsleistungen (2017-2021); Entscheid angefochten beim BGer.
- A-4047/2024: Mehrwertsteuer; Bezugsteuer (Steuerperioden 2018 bis 2022); Entscheid angefochten beim BGer.
- A-3283/2024: MWST; Steuerbarkeit von Leistungen im Finanzbereich / Vorsteuerkorrekturmethode (Steuerperioden 2015-2019); Entscheid angefochten beim BGer.
- A-3551/2024: Amtshilfe DBA CH-GR; mit Urteil vom 29. Januar 2026 (2C_26/2026) trat das BGer auf die Beschwerde nicht ein.
- A-2743/2025: Amtshilfe Ukraine (MAC; 2018-2023); Entscheid angefochten beim BGer
- A-6941/2024: Mehrwertsteuer; Umsatzdifferenzen (Steuerperioden 2017 bis 2020); Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 2. März 2026 (9C_9/2026).
- A-5161/2025: VOC-Bilanz 2023/2024; Entscheid angefochten beim BGer.
- A-1348/2023: Direkte Bundessteuer, Veranlagungsort (Steuerperioden 2017-2020); Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 19. März 2026 (9C_157/2025).
- A-1145/2023: Nichteintreten auf Gesuch um «nachträgliche Selektion von ‹e-dec Export›-Ausfuhrlisten»; Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 24. März 2026 (9C_252/2024).
- A-1146/2023: Mehrwertsteuer; Steuerpflicht (Steuerperioden 2018 bis 2020); Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 26. Januar 2026 (9C_107/2025).
- A-5527/2023: Zoll; aktive Veredelung im Nichterhebungsverfahren; Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 28. Januar 2026 (9C_22/2025).
- A-5727/2024: Mehrwertsteuer; Saldosteuersätze, Bezugsteuer, Ermessenseinschätzung (Steuerperioden 2016 bis 2019); mit Urteil vom 23. Dezember 2025 (9C_684/2025) trat das BGer auf die Beschwerde nicht ein.
- A-5955/2023: Amtshilfe DBA CH-ES; Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 4. Mai (2C_506/2024).
- A-5831/2024: MWST (2016 bis 2020); Entgeltsminderung, Leistung; Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 5. März 2026 (9C_387/2025).
- A-5747/2022: VOC-Abgabe; Nachforderung vom Januar 2016 bis Januar 2020; Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (9C_270/2025).
- A-4787/2020: Amtshilfe DBA CH-IN; mit Urteil vom 13. Februar 2026 (2C_238/2025) trat das BGer auf die Beschwerde nicht ein.
- A-5106/2021: Amtshilfe DBA CH-IN; Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 13. Februar 2026 (2C_249/2025).
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.




