Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 09. - 15. Juni 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 4. Juni 2025 (A-5831/2024): MWST 2016 bis 2020; Entgeltsminderung, Leistung, Tausch; Die MWST-Gruppe X bezweckt insbesondere die Herstellung und den Handel mit Getränken. Sie schliesst mit Gastgewebebetrieben sogenannte «Getränkelieferverträge» ab. Darin verpflichten sich diese auch zum Bezug und Ausschank von Getränken (Bezugs- und Ausschankverpflichtung). Sie können die Getränke direkt bei der X oder bei vereinbarten Drittlieferanten beziehen. Im ersten Fall entrichten sie den Kaufpreis an die X, im zweiten Fall an die Drittlieferanten. Die X gewährt den Gastgewerbebetrieben Rabatte in Abhängigkeit von der Bezugsmenge. Bei Bezügen bei Drittlieferanten richtet die X die Rabatte immer als jährliche Umsatzrückvergütung an die Gastgewerbebetriebe aus. Die X stellt den Gastgewerbebetrieben, mit denen sie Getränkelieferverträge abschliesst, zudem Leihgaben zur Verfügung (z.B. Zapfanlagen, Kühlschränke). Nicht streitig war, dass Umsatzrückvergütungen bei Direktbezügen von der X zu Recht als Entgeltsminderungen behandelt wurden (Art. 41 Abs. 1 MWSTG). Das Bundesverwaltungsgericht teilte jedoch die Ansicht der ESTV, dass die Umsatzrückvergütungen bei Bezügen bei Drittlieferanten keine Entgeltsminderungen, sondern ein Entgelt für die Bezugs- und Ausschankverpflichtung darstellten. Ebenso teilte das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der ESTV, dass die Leihgaben weder unselbständige Nebenleistungen zur Getränkelieferung (Art. 19 Abs. 4 MWSTG) noch Werbegeschenke (Art. 31 Abs. 2 Bst. c MWSTG) darstellten, sondern ebenso im Tausch für die Bezugs- und Ausschankverpflichtung erfolgten (Art. 24 Abs. 3 MWSTG). Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.