Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 13. - 19. April 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 26. April 2024 (A-4347/2022): MWST, Leistungen an eng verbundene Personen 2013-2017; im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz aufgrund diverser unbestrittenermassen steuerpflichtiger Material- bzw. Leistungsbezüge durch die Beschwerdeführerin, welche diese unter anderem im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Umgebung (samt Garten) des privaten Einfamilienhauses geltend machte, eine Ermessenseinschätzung vorgenommen. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen absoluten Verjährung wird die Beschwerde im Umfang der die Steuerperiode 2013 betreffenden noch bestrittenen Steuernachforderung gutgeheissen. Die weiteren Teilnachbelastungen werden jedoch als rechtens erachtet. Der Beschwerdeführerin gelingt es vorliegend nicht, die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzungen nachzuweisen. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; im Übrigen jedoch abgewiesen.
  • Urteil vom 17. April 2024 (A-6860_2023): MWST 2009 sowie 2013-2014; Leistungen an eng verbundene Personen; Entgegen der Ansicht der Steuerpflichtigen ist davon auszugehen, dass das BGer mit der Rechtsprechung gemäss BGE 149 II 53 spezifisch die Tätigkeit von Flugzeug-Eigentümergesellschaften im Blick hatte. Demnach vermag die Argumentation, es liege ein nicht-unternehmerischer Bereich mit Bezug auf die Zurverfügungstellung eines Ferienhauses durch sie an eng verbundene Personen vor, nicht zu überzeugen. Bezüglich des von der ESTV diesbezüglich angesetzten Entgelts mittels Vollkostenrechnung, wird Folgendes erwogen: Wenn die ESTV mit Verweis auf das BGer 2C_119/2017 (siehe unseren Beitrag vom 4. November 2018) ausführt, in Abweichung von ihrer publizierten Praxis genüge es bei einer Exklusivmiete nicht, den Eigenmietwert zuzüglich 25% zu versteuern, weil dieser Betrag nicht dem Marktmietwert entspreche, vermag sie nicht zu überzeugen. Denn es kann wohl als allgemeinnotorisch gelten, dass Dauermietverhältnisse pro vermietete Zeiteinheit deutlich günstiger sind als kurze Mietverhältnisse. Damit kann die ESTV nicht stichhaltig begründen, weshalb sie im vorliegenden Einzelfall von ihrer Praxis gemäss Ziff. 7.1.2 der MBI 17 abweicht, welche – wie andere Verwaltungsverordnungen auch – der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs dienen sollte und für die Verwaltung grundsätzlich verbindlich ist, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweist, was vorliegend nicht der Fall ist. Überwiegende Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 26. April 2024 (A-5807/2023): MWST 1. Semester 2022; provisorische Ermessenseinschätzung; Ob Zahlungserleichterungen gemäss Art. 90 Abs. 1 MWSTG, der gemäss seinem Wortlaut lediglich die Möglichkeit von Ratenzahlungen mit Bezug auf die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten vorsieht, auch auf die Zahlung des provisorischen Steuerbetrags anwendbar sind, kann vorliegend offenbleiben. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Ratenzahlung waren nämlich offensichtlich nicht erfüllt. Der Steuerpflichtige hat in seinem Gesuch um Ratenzahlung nicht dargetan, inwiefern die Bezahlung des provisorischen Steuerbetrags für ihn mit einer «erheblichen Härte» verbunden wäre. Selbst wenn eine solche vorgelegen hätte, würde dies seine Nichteinreichung der Mehrwertsteuer-Abrechnung nicht rechtfertigen. In dem er die erforderliche Mehrwertsteuer-Abrechnung für das 1. Semester 2022 – wie auch die Mehrwertsteuer-Abrechnungen für diverse  vorangehende Abrechnungsperioden – trotz mehrfacher Aufforderung und bereits abgelaufener Fristen nicht eingereicht hatte, legte der Steuerpflichtige keinen hinreichenden Zahlungswillen zu Tage. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Bezahlung in Raten nicht gegeben waren. Zusammengefasst erweist sich die Festsetzung eines provisorisch geschuldeten Steuerbetrags durch die ESTV und dessen Vollstreckung vorliegend als zulässig. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 23. April 2023 (A-860/2023): Nacherhebung MWST 2013-2017; Die durch die ESTV vorgenommene Schätzung für den Umsatz der verschiedenen Projekte des nicht registrierten Steuerpflichtigen (Bauingenieur) ist nicht zu beanstanden. Überwiegende Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 19. April 2023 (A-861/2023): Nacherhebung MWST 2012-2017; Die durch die ESTV vorgenommene Schätzung für den Umsatz der verschiedenen Projekte des Steuerpflichtigen (Architekt) ist nicht zu beanstanden resp. lediglich im Umfang der von der ESTV im ihrer Beschwerdeantwort vorgenommene Korrektur zu reduzieren. Überwiegende Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 7. Mai 2024 (A-1004-2023): MWST 2016-2017; Die Erträge aus den von der Mehrwertsteuergruppe erbrachten Managed-Care-Leistungen sind nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Auch die in den besagten Steuerjahren erzielten Umsätze aus an Satellitenstandorten durchgeführten medizinischen Massagen sind nicht von der Steuer ausgenommen. Abweisung der Beschwerde.

Amtshilfe (inkl. Updates):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.