Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 9. - 15. Januar 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 21. Dezember 2022 (A-6217/2020): Abgabennachforderung Schweinefleisch; Im Zeitraum von 2015 bis 2016 führte die A-GmbH 31 Sendungen «Schweinebauchfleisch, gefroren» aus Portugal in die Schweiz ein. Gemäss den den Einfuhrzollanmeldungen beiliegenden Handelsrechnungen aus Portugal handelt es sich dabei um ein Produkt mit der Bezeichnung«Tiras de entrecosto c/Etiqueta (…)» bzw. (ab Januar 2016) «Tiras de entrecosto c/Etiqueta (…)- Congelado». Streitig war die Tarifnummer bzw. der Zollansatz (Carrés und Teile davon oder Anderes) und daraus folgend zu klären, ob es sich bei den streitbetroffenen Waren um Rippen vom Rücken bzw. vom «Carré» des Schweins oder aber um Rippen vom Bauch- oder Brustbereich des Schweins handelt. Alleine gestützt auf das Tarifgutachten – welches sich auf die nicht streitbetroffene Auslösersendung bezieht – kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Einfuhren tatsächlich um Rippen vom Rücken des Schweins handelt. Für den vollen (strikten) Beweis wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit verlangt, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nichtmehr zu rechnen ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Insbesondere kann angesichts der sich widersprechenden Befunde und der unterschiedlichen Beschreibungen in den Zollbefunden nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die fraglichen Einfuhren trotz einheitlicher Bezeichnungen, Preise und Lieferketten in ihrer Beschaffenheit unterscheiden. Gutheissung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 21. Dezember 2022 (A-21/2021): Verrechnungssteuer (Erhebung): Die Rügen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Steuerverwaltung des Kantons sei gar nicht berechtigt gewesen, die ESTV über ihre Selbstanzeige zu informieren, ist unbegründet (vgl. Art. 36 Abs. 1 VStG); Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 6. Dezember 2022 (A-2204/2021): Zölle und MWST; Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 16. Dezember 2022 (A-5458/2021): MWST 2011-2016 (Subvention, Leistungsaustausch); Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit imZusammenhang mit dem Projekt PISA bzw. die in diesem Zusammenhang vereinnahmten finanziellen Mittel zu versteuern hatte oder nicht. Die gesetzlichen Grundlagen sprechen zwar von «Beiträgen» bzw. «Förderung und Unterstützung», de facto aber, beauftragen der Bund bzw. die EDK die einfache Gesellschaft (PISA 2009) bzw. das Institut B und das Institut C (PISA 2012 und 2015) mit der Durchführung der PISA-Studien und finanzieren diese zu 100%. Aufgrund des Vertrages und der internationalen Vorgaben ist genau definiert, wie sie die Studien zu erstellen haben, was klar gegen das Vorliegen einer Subvention spricht; Im Zusammenhang mit PISA 2009 erbringt die Beschwerdeführerin ihre Leistungen an die einfache Gesellschaft, welche ihrerseits an den Bund und die EDK leistet. Damit erfolgen die Leistungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kooperation und an eine Bildungs- und Forschungsinstitution, womit sie von der Steuer ausgenommen sind. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Update:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.