Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 20. und 26. April 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 09. April 2026 (A-4934/2024): Zoll und Mehrwertsteuer; Nachforderung; Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu beurteilen, ob die Steuerpflichtige die Anmeldefrist für die Zollmeldung von Rotkohlvorräten eingehalten hatte und ob die vom BAZG erhobene Nachforderung von Zollabgaben und Mehrwertsteuer rechtmässig war. Für den Import von in der Schweiz relevantem Obst und Frischgemüse gilt ein Grenzschutzsystem, das eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) voraussetzt, deren Nummer in der Zollanmeldung anzugeben ist. Während festgelegter Bewirtschaftungsperioden kann das Bundesamt für Landwirtschaft auf Antrag reduzierte Zollansätze im Rahmen von Zollkontingentsteilmengen (ZKTM) gewähren. Die Beschwerdeführerin meldete am 1. Juni 2024 Rotkohlvorräte zur Einfuhr an und deklarierte die gesamte Menge als kontingentsbelastet, und damit 0 kg abgabepflichtige Vorräte. Die entsprechende Kontingentsmenge hatte sie am Vortag online von der GEB abgebucht. Die Bewirtschaftungsperiode begann am 30. Mai 2024; die Frist zur Einrichtung der Zollanmeldung endete am Freitag, 31. Mai 2024. Da die Zollanmeldung unbestrittenermassen erst am 1. Juni 2024 erfolgte, war die Frist verpasst. Die Einfuhr konnte folglich nicht zum Kontingentszollansatz abgerechnet werden. Abweisung der Beschwerde der Zollpflichtigen.
  • Urteil vom 04. Februar 2026 (A-2618/2024): Mehrwertsteuer (Q1 2017 – Q4 2020); Bezugssteuer; Repräsentationsbüro; Streitig ist die mehrwertsteuerliche Behandlung der von der MWST-Gruppe B. bezogenen Dienstleistungen, eine in der Schweiz ansässige Bank. Konkret betrifft der vorliegende Rechtsstreit die Qualifikation der Einheit X im Sinne der schweizerischen Mehrwertsteuer. Die ESTV stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei X um eine Betriebsstätte handelt und der steuerpflichtige Beschwerdeführer ist der Meinung, dass es sich bei X um ein Repräsentationsbüro gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. c MWSTV handelt. Das Gericht schliesst sich der Meinung des Beschwerdeführers an und somit handelt es sich bei der streitigen Leistung um Leistungen innerhalb desselben Steuersubjekts. Die streitigen Leistungen unterliegen dementsprechend auch nicht der Bezugssteuer.

Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.