Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 13. und 19. April 2026 publiziert wurden:

  • Urteil vom 1. April 2026 (A-1006/2024): Zoll und Mehrwertsteuer; Schmuggelfleisch; Verzugszins auf Einfuhrsteuer (vgl. auch die nachfolgenden Urteile A-791/2024, A-792/2024, A-1005/2024 und A-1069/2024); Eine Lebensmittelhändlerin und ihr für die Fleischeinkäufe zuständiger Metzger werden solidarisch für Einfuhrabgaben auf unverzollt eingeführtem Fleisch nachleistungspflichtig erklärt. Zusätzlich klärt das Gericht eine Folgefrage zum Verzugszins: Das BAZG hatte dem Metzger höhere Zinsen auferlegt als der GmbH, weil nur Letztere vorsteuerabzugsberechtigt sei. Das Bundesverwaltungsgericht widerspricht: «Importeur» im Sinne der Zinssatzverordnung ist nicht jeder Zollschuldner, sondern nur die Person, die das Fleisch tatsächlich empfangen und wirtschaftlich darüber verfügt hat – hier die Lieferantin. Da weder die GmbH noch der Metzger in diesem Sinne als Importeure gelten, schulden beide auf der Einfuhrsteuer keinen Verzugszins. Teilweise Gutheissung zugunsten des Metzgers; im Übrigen Abweisung der Beschwerden.
  • Urteil vom 1. April 2026 (A-801/2025): Mehrwertsteuer 2021-2022; Vermittlungsleistungen; Strittig war, ob steuerausgenommene oder steuerbare Vermittlungsleistungen im Finanzbereich vorlagen. Die Steuerpflichtige vermittelte Kunden gegen Kommission an Finanzanbieter, bezog hierfür selbst Leistungen von Untervermittlern aus dem Ausland und war der Ansicht, dass diese Leistungen i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a-e MWSTG steuerausgenommen seien. Das BVGer bestätigte dies und erwog – entgegen der Auffassung der Vorinstanz –, dass zwischen der Steuerpflichtigen und den Endkunden weder ein Leistungsverhältnis noch ein Eigeninteresse der Steuerpflichtigen am Inhalt des Grundgeschäfts vorlag. Letzteres sei nicht allein deshalb gegeben, weil ein Interesse an der Erzielung einer Kommission und damit am Abschluss des Grundgeschäfts bestand. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 24. März 2026 (A-791/2024): Zoll und Mehrwertsteuer; Leistungspflicht; Schmuggelfleisch (vgl. auch die Urteile A-792/2024, A-1006/2024, A-1005/2024 und A-1069/2024); Eine Metzgerei bezog von derselben Lieferantin Fleisch, das teilweise unverzollt aus dem Ausland eingeführt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht die solidarische Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR: Aufgrund der deutlich unter dem Marktpreis liegenden Preise (bis 58% günstiger) sowie fehlender Herkunftsangaben auf den Rechnungen hätte die Metzgerei die Herkunft des Fleisches abklären müssen – zumal sie dazu auch lebensmittelrechtlich verpflichtet gewesen wäre. Zur Bestimmung der Menge des unverzollt bezogenen Fleisches schätzte das BAZG den Lagerbestand der Lieferantin und rechnete dabei legales Fleisch stets zuerst den Abnehmern an; erst bei Erschöpfung dieses Bestands galt nachfolgendes Fleisch als unverzollt eingeführt. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 24. März 2026 (A-972/2024): Nachleistungspflicht (Zoll- und Mehrwertsteuer); Im vorliegenden Fall hatte das BVGer zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin (X. GmbH) nachträglich Zoll- und Einfuhrsteuer auf den Kauf von Fleisch schuldet, das zuvor unverzollt in die Schweiz eingeführt worden war. Das BVGer bezog sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach als Zollschuldner auch gilt, wer die Einfuhr tatsächlich veranlasst, etwa indem er Waren bestellt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie aus dem Ausland stammen. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der deutlich unter dem Marktpreis gelegenen Preise sowie der fehlenden Herkunftsangaben auf den Rechnungen Anlass gehabt, die Herkunft des Fleisches kritisch zu hinterfragen. Unter diesen Umständen musste ihr die ausländische Herkunft erkennbar sein. Indem sie die Bestellungen dennoch veranlasste, gilt sie als zollrechtliche Auftraggeberin und ist nachleistungspflichtig - unabhängig davon, ob sich das Fleisch im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz befand. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 24. März 2026 (A-1005/2024): Zoll und Mehrwertsteuer; Leistungspflicht; Schmuggelfleisch (vgl. auch die Urteile A-1006/2024, A-791/2024, A-792/2024 und A-1069/2024); Derselbe Verfahrenskomplex, diesmal betreffend den Warenführer: Ein Kurier hatte im Auftrag des Geschäftsführers der Lieferantin zwischen September 2021 und März 2022 rund 8'190 kg Fleisch und weitere Lebensmittel ohne Zollanmeldung von Deutschland in die Schweiz transportiert. Der Kurier bestritt den zeitlichen Beginn der Schmuggelfahrten sowie den Transport von Nicht-Fleischwaren. Das BVGer stützt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf die konstanten und glaubhaften Aussagen des deutschen Lieferanten sowie die von ihm ausgestellten Rechnungen; die widersprüchlichen und schrittweise preisgegebenen Aussagen des Kuriers werden als wenig glaubhaft gewürdigt. Als Person, die Waren physisch über die Grenze gebracht hat, ist er nach Art. 70 Abs. 2 ZG ohne Weiteres zollzahlungspflichtig – unabhängig davon, ob er wusste, dass die Zollformalitäten nicht erledigt waren. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 31. März 2026 (A-7215/2025): Mehrwertsteuer; Vermittlung im Finanzbereich (2015-2019); Strittig war, ob steuerausgenommene oder steuerbare Vermittlungsleistungen im Finanzbereich vorlagen. Die Steuerpflichtige unterstützte ihre Kunden bei der Vermittlung von Hypothekarkrediten und war der Ansicht, dass ihre Leistungen i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a-e MWSTG steuerausgenommen seien, während die Vorinstanz eine eigenständige Mittlertätigkeit sowie ein fehlendes Eigeninteresse – und damit die Steuerausnahme – verneinte. Das BVGer bejahte eine eigenständige Mittlertätigkeit, da kein unteilbarer Leistungskomplex festzustellen sei. Ein Eigeninteresse bejahte es in einer Konstellation, in der die Beschwerdeführerin eine Mehrheitsbeteiligung an der Leistungsempfängerin hielt, verneinte es in allen übrigen Fällen, insbesondere deshalb, weil eine Ablieferungspflicht gem. Art. 400 Abs. 1 OR nicht bereits auf ein Eigeninteresse schliessen lasse. Die Steuerperiode 2015 betreffenden, noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Steuerforderungen seien indes verjährt. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen im Umfang der Steuerperiode 2015 sowie hinsichtlich der steuerausgenommenen Leistungen, Abweisung der Beschwerde im Übrigen.
  • Urteil vom 24. März 2026 (A-1069/2024): Zoll und Mehrwertsteuer; Leistungspflicht; Schmuggelfleisch (vgl. auch die Urteile A-1006/2024, A-791/2024, A-792/2024 und A-1005/2024); Gleichgelagerter Sachverhalt: Ein Gastronomiebetrieb bezog von derselben Lieferantin zwischen September 2021 und März 2022 rund 3'107 kg Fleisch, wovon rund 2'577 kg als unverzollt eingeführt eingestuft wurden. Die Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR wird bejaht: Die Preise lagen durchschnittlich 43% unter dem Marktpreis, und der Betrieb wäre auch lebensmittelrechtlich verpflichtet gewesen, die Herkunft des Fleisches zu kennen – was er offensichtlich nicht tat, wie seine eigene Aussage zeigte. Der Sistierungsantrag wegen angeblicher Befangenheit der BAZG-Mitarbeitenden wird mangels jeglicher Substanziierung abgewiesen. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 25. Februar 2026 (A-2822/2024): MWST 1. Semester 2018 bis 2. Semester 2021): Zurechnung von Leistungen, Bezugssteuer: Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu beurteilen, ob Zahlungen eines Schweizer Einzelunternehmers an zwei ausländische Gesellschaften im Rahmen sogenannter „Profit‑Sharing Agreements“ als nicht steuerbare Gewinnanteile oder als steuerbare Dienstleistungen zu qualifizieren sind und damit der Bezugsteuer (Reverse Charge) unterliegen. Das Gericht kam zum Schluss, dass keine einfache Gesellschaft zwischen den Parteien bestand, sondern Austauschverträge. Die ausländischen Gesellschaften erbrachten dem Beschwerdeführer Leistungen zur Kundengewinnung (finder’s fees), indem sie ihre eigene Kundschaft zum Erwerb strukturierter Finanzprodukte veranlassten, was unmittelbar zu Provisionseinnahmen des Beschwerdeführers führte. Die anschliessende Weiterleitung eines Teils dieser Provisionen stellte die Gegenleistung für diese Dienstleistungen dar und keine Gewinnverteilung. Da die Leistungsverträge als entgeltliche Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen an einen in der Schweiz ansässigen Leistungsempfänger zu qualifizieren sind, unterliegen sie der Bezugsteuer gemäss Art. 45 MWSTG. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.